Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350098/7/Kl/TK/BU

Linz, 11.07.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. März 2012, UR96-605-2010/Ja/Pos, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. Juli 2012 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird   als unbegründet abgewiesen und  das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz  einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 5,80 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 5, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. März 2012, UR96-605-2010/Ja/Pos, wurde über den Berufungswerber gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 Z 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 101/2008, eine Verwaltungsstrafe von 29 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 19 km/h überschritten hat.

 

Tatort: Gemeinde Asten, Autobahn Freiland, Westautobahn A1, Strkm.: 162,000 – 163,000, in Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 01.11.2010, 18:28 Uhr bis 18.30 Uhr.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass die Strafe keinesfalls bezahlt werde, weil sich der Berufungswerber keiner Schuld bewusst sei. Der Zeuge X sei nicht an seinem Fahrzeug gewesen und habe daher nicht den Wortwechsel zwischen ihm und dem Beamten bezeugen können. Es sei zu klären, weshalb die Geschwindigkeit genau zwischen Strkm. 162,000 und 163,000 erhöht gewesen sei. Der Berufungswerber habe lediglich mitgeteilt, dass gemäß der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Tempomat gefahren worden sei. Er habe nicht behauptet, von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nichts zu wissen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2012, zu welcher der Berufungswerber geladen wurde und erschienen ist. Die geladene belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Meldungsleger X als Zeuge geladen. Dieser hat sich krankheitshalber entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge X geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber war am 1.11.2010 zwischen 18.28 Uhr und 18.30 Uhr Lenker des Pkw mit dem deutschen Kennzeichen X. Der Pkw wurde auf der Westautobahn A1, Fahrtrichtung Salzburg, Gemeinde Asten, zwischen Strkm. 162,000 – 163,000 gelenkt, wobei die dort durch Verkehrsbeeinflussungssystem ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt. Durch Nachfahrt in einem Dienstkraftwagen wurde von den Meldungslegern festgestellt, dass tatsächlich eine Geschwindigkeit von 140 km/h gefahren wurde. Das Dienstkraftfahrzeug verfügte über kein geeichtes Geschwindigkeitsmessgerät. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz von 15 % hat daher der Berufungswerber die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h überschritten. Der Lenker wurde bei nächster sicherer Gelegenheit auf der Autobahn von den Meldungslegern angehalten. Die Bezahlung eines Organmandates wurde vom Lenker verweigert.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist auf Grund der glaubwürdigen Aussagen des Zeugen erwiesen. Zweifel an der Richtigkeit bestehen nicht. Auch wurden vom Berufungswerber keine Beweismittel vorgebracht oder sein Vorbringen unter Beweis gestellt. Die verordnete Höchstgeschwindigkeit wurde auch nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2007 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer u.a. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwider handelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, BGBl. Nr. 101/2008, wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte durch entsprechende Anzeige.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheides verwirklicht hat.

Dem Einwand des Berufungswerbers, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahrt um ein ungeeignetes Beweismittel handle, ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.5.2007, Zl. 2003/03/0155, entgegen zu halten, wonach "das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug ist, um die Einhaltung etwa derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m wird für ausreichend erachtet (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 18. Sept. 1991, Zl. 91/03/0061)."

Gegenständlich wurde die Geschwindigkeit auf einer Strecke von einem Kilometer gemessen, sodass die vorangeführten Kriterien des VwGH-Erkenntnisses erfüllt sind. Es kann daher von einem zulässigen Beweismittel ausgegangen werden. Darüber hinaus ist dem Berufungswerber auch entgegen zu halten, dass im Grunde der Verwendung eines ungeeichten Tachometers durch die Meldungsleger dies in der Berücksichtigung einer höheren Messtoleranz zugunsten des Berufungswerbers in der Höhe von 15 % berücksichtigt wurde.

 

5.2. Das IG-L sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten. Der Berufungswerber bringt im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten seinerseits Zweifel zulassen. Aufgrund der entsprechend kundgemachten Vorschriftszeichen muss die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung durchaus bekannt sein und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Als Lenker eines Kraftfahrzeuges kann die Kenntnis der entsprechenden Verkehrsvorschriften zugemutet werden. Unkenntnis wurde ohnedies nicht vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung behauptet.

Es ist daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.3. Die belangte Behörde hat in ihrer Strafbemessung ein Einkommen von netto 1.500 Euro monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt und die Unbescholtenheit des Berufungswerbers strafmildernd gewertet. Straferschwerende Umstände wurden nicht berücksichtigt. Der Berufungswerber hat in der Berufungsverhandlung keine geänderten Umstände vorgebracht. Auch kamen keine geänderten Strafbemessungsgründe hervor. Es konnten daher die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Erwägungen aufrecht erhalten werden. Der Oö. Verwaltungssenat konnte nicht feststellen, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Die verhängte Geldstrafe liegt im Übrigen im untersten Bereich des Strafrahmens, ist daher tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Sie konnte daher auch, wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe, bestätigt werden.

Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 21 VStG sind hingegen nicht gegeben. Da nur die Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Milderungsgrund vorliegt, liegt kein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe und daher eine wesentliche Voraussetzung der außerordentlichen Milderung nicht vor. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, weil das Verhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war dem Berufungswerber nach § 64  Abs. 1 u. 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 5,80 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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