Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560165/13/Kl/TK

Linz, 18.07.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, vertreten durch Sachwalter X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16. März 2012, GZ SH-126/11, wegen Abweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. Juli 2012 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs für die Monate April 2012 und Mai 2012 in der Höhe von jeweils 452,36 Euro, d.s. insgesamt 904,72 Euro, gewährt. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 4, 7, 8, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz – BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 iVm § 1 Abs 1 Z 2 lit a Oö. Mindestsicherungsverordnung – OÖ. BMSV, LGBl. Nr. 75/2011 i.d.. LGBl Nr. 121/2011.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16.3.2012, SH-126/11, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 23.12.2011 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs abgewiesen. Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund einer vom AMS mit 29.12.2011 aufgenommenen Niederschrift die Lebensgemeinschaft des Berufungswerbers mit Frau X festgestellt wurde und daher aufgrund dieser Tatsache die Notstandshilfe von Herrn X und die Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin berechnet wurde. Die Reduktion der Notstandshilfe wurde vom Sachwalter nicht beeinsprucht und war daher jedenfalls von einer Lebensgemeinschaft auszugehen. Es war daher vom tatsächlichen Notstandshilfebezug des Berufungswerbers auszugehen, sonstige Ausgaben seien nicht zu berücksichtigen. Beim Einkommen der Lebensgefährtin ist von den tatsächlichen Lohnansprüchen auszugehen, allfällige Pfändungen hätten keine Berücksichtigung zu finden. Eine Gegenüberstellung der für den Haushalt des Berufungswerbers maßgeblichen monatlichen Einkünfte mit den Mindeststandards der bedarfsorientierten Mindestsicherung habe daher eine Überschreitung dieser Mindeststandards ergeben. Ein Berechnungsbogen wurde angeschlossen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht durch den Sachwalter Berufung eingebracht und beantragt, dem Antrag auf Mindestsicherung Folge zu geben. Die Beziehung zwischen dem Berufungswerber und Frau X sei rechtsirrtümlich als Lebensgemeinschaft gewertet worden und ihr Einkommen mitberücksichtigt worden. Die Feststellungen des AMS Steyr seien nicht präjudiziell, sondern sei nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. Der Begriff des Lebensgefährten im Sinn des § 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz sei funktionell dahingehend auszulegen, dass der Lebensgefährte in der Lage ist einen Beitrag zu leisten. Sowohl der Berufungswerber als auch Frau X seien behördennotorische Sozialverlierer, die nicht in der Lage seien, sich selbst zu versorgen, geschweige denn einander in irgendeiner Form zu unterstützen, wie dies unter Lebensgefährten üblich sei. Der Berufungswerber sei aufgrund seiner behördenbekannten Entwicklungsrückstände nicht in der Lage über längere Zeit einen Beruf auszuüben und sei daher – von wenigen Unterbrechungen abgesehen – fast sein gesamtes Erwachsenenleben hindurch erwerbslos. Frau X hätte bereits vor dem Einzug von Herrn X so massiv Schulden aufgebaut, dass sie sich im Privatkonkurs befindet. Eine wechselseitige Unterstützungsmöglichkeit wie unter Lebensgefährten vorausgesetzt sei daher nicht gegeben. Beide würden derzeit bei der Mutter von Frau X in deren Wohnung leben und zahle der Berufungswerber für Quartier und Kost monatlich einen Betrag von 250 Euro, den er nur mit Hilfe seines Vaters aufbringen könne. Dieser sei selbst am Ende seiner finanziellen und auch persönlichen Leistungsfähigkeit angelangt. Da gegen Frau X vor dem BG Steyr ein Konkursverfahren behänge, sei im Konkurs des Lebensgefährten eine Anrechnung dessen Einkommen bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht vorzunehmen.

 

3. Mit Schreiben vom 17. April 2012 legte der Magistrat der Stadt Steyr dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67 a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2012, zu welcher der  Berufungswerber und sein Sachwalter sowie die belangte Behörde geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurde die Zeugin X geladen und einvernommen. Die weiters geladene Zeugin X hat sich wegen Krankheit entschuldigt. Ihre Angaben wurden im Aktenvermerk zu VwSen-560165/9/Kl/BU, vom 14. Juni 2012 festgehalten und in der mündlichen Verhandlung verlesen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Berufungswerber ist am 11.3.1979 geboren und österreichischer Staatsbürger. Er ist zur Zeit bei seinem Vater X in der X wohnhaft. Vom 16.6.2009 bis 10.10.2011 war der Berufungswerber in der X gemeldet. Für diese Wohnung musste er ca. 400 Euro Monatsmiete bezahlen. Da dieser Betrag die Notstandshilfe aufbrauchte ist der Berufungswerber zu seiner Freundin X gezogen. Der Mietvertrag wurde aufgekündigt. Vom 10.10.2011 bis Anfang April 2012 wohnte er bei X. Er bewohnte ihr Zimmer. Dieses befindet sich in der Wohnung der Mutter, Frau X. Es wurde das gemeinsame Bad und WC und die gemeinsame Küche mitbenutzt. Für Wohnung und Essen bezahlte der Berufungswerber bis einschließlich Jänner 2012 monatlich einen Betrag von 250 Euro. Im Februar und März 2012 hat er nichts bezahlt. Frau X hat ihm auch gelegentlich die Wäsche gewaschen. Der Berufungswerber hat im Zimmer der Frau X geschlafen. Nach einem Streit Anfangs April 2012 zog er zu seinem Vater nach Steyr und ist auch dort noch wohnhaft. Seit Ende Mai, Anfang Juni 2012 ist Frau X wieder die Freundin des Berufungswerbers. Er kommt sie tagtäglich besuchen. Ab und zu bleibt er auch über Nacht bei seiner Freundin. Ansonsten schläft er bei seinem Vater. Seit Juni 2012 arbeitet der Berufungswerber wieder als Leasingarbeiter bei der Firma X und erhielt hiefür ca. 1.300 Euro brutto monatlich. Bis zum Juni 2012 erhielt er Notstandshilfe vom AMS in der Höhe von täglich 4,67 Euro. Laut Bezugsbestätigung des AMS erhielt der Berufungswerber vom 15.11.2011 bis 5.12.2011 eine Notstandshilfe von täglich 1,83 Euro. Weiters wurde ihm eine Notstandshilfe von täglich 1,83 Euro vom 15.11.2011 bis 12.11.2012 zugesichert. Vom 1.2.2012 bis 26.2.2012 wurde eine Notstandshilfe von täglich 4,67 Euro, vom 27.2.2012 bis 30.3.2012 von täglich 13,97 Euro und ab 31.3.2012 bis 12.11.2012 von täglich 4,67 Euro zugesprochen.

Der Vater des Berufungswerbers ist in Pension und bezieht eine Alterspension. Gelegentlich stellt der Vater seinem Sohn kleinere Geldbeträge zur Verfügung, insbesondere wenn X nichts auf seinem Konto hat. Wenn es sich ausgeht, werden diese Beträge, etwa 100 oder 200 Euro wieder an den Vater zurückbezahlt.

Die Lebensgefährtin bzw. Freundin des Berufungswerbers bezieht ein durchschnittliches Monatseinkommen von ca. 1.100 Euro netto ohne Sonderzahlungen bzw. 1.300 Euro inkl. Sonderzahlungen. Das Einkommen wechselt je nach Stundenleistung. Sie ist seit Februar 2011 in Privatkonkurs und zahlt laut Zahlungsplan monatlich 218,75 Euro 14 x im Jahr. Dabei ist das Existenzminimum berücksichtigt. Sie ist auch jetzt noch bei der Fa. X beschäftigt. Wenn sie wieder Stundenauszahlungen erhält, bezahlt sie mehr beim Ratenplan ein, sodass sie ca. in 5 Jahren mit der Abzahlung fertig ist. Die Schulden aus dem Privatkonkurs stammen von einer Bürgschaft betreffend einen Exlebensgefährten. Es bleiben daher X genau das Existenzminimum, das sind monatlich netto 870 Euro.

 

4.2. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Auskünfte und Unterlagen sowie auf die Aussagen des Berufungswerbers bzw. der einvernommenen Zeugin. Auch wurden diese Aussagen bereits vor dem AMS am 29.12.2011 durch den Berufungswerber bzw. am 17.1.2012 durch die Zeugin so angegeben.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Gemäß § 4 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die Z 2 lit. a entweder österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger oder deren Familienangehörige sind.

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

Gemäß § 7 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel, der Einsatz der Arbeitskraft, die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.     des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie

2.     tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfsbedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

Nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a der Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV LGBl. Nr. 75/2011 i.d.F. LGBl. Nr. 121/2011, betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, pro Person 594,40 Euro.

 

5.2. Wie das der Begründung des angefochtenen Bescheides angefügte BMS-Berechnungsblatt  für laufende Geldleistungen ab 23.12.2011, datiert mit 19.3.2012, ausweist, stand dem Berufungswerber eine Notstandshilfe von 1,83 Euro täglich zur Verfügung, der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin ein Nettoeinkommen von monatlich 1.321,29 Euro 12 x pro Jahr, inkl. Sonderzahlungen, zur Verfügung.

Gemäß § 8 Abs. 2 OÖ. BMSG ist allerdings das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der die bedarfsorientierte Mindestsicherung übersteigt. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von 1.321,29 Euro für die Lebensgefährtin werden daher dem Berufungswerber 726,89 Euro, das ist jener Betrag, der den nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a OÖ. BMSV festgelegte Mindeststandard von 594,40 Euro, übersteigt. Diesen Betrag hat sich der Berufungswerber anrechnen zu lassen und liegt dieser Betrag 132,49 Euro über dem (für den BW geltenden) Mindeststandard. Dabei wäre aber auch noch die dem Berufungswerber jeweils zustehende und ausgezahlte Notstandshilfe weiters zu berücksichtigen. Es hat daher die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes des Berufungswerbers abgewiesen. Sie ist zu Recht von einer aufrechten Lebensgemeinschaft zum Entscheidungszeitpunkt ausgegangen.

 

5.3. Da aber der Oö. Verwaltungssenat auch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, sind aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende geänderte Umstände zu berücksichtigen:

Der Berufungswerber lebt seit Anfang April 2012 nicht mehr in Lebensgemeinschaft mit Frau X. Er lebt in Haushaltsgemeinschaft bei seinem Vater. Er bezog für diese Monate eine tägliche Notstandshilfe von 4,67 Euro, d.h. er hat ein Einkommen von durchschnittlich 142,04 Euro im Monat. Da er in Haushaltsgemeinschaft mit seinem Vater lebt, gebührt ihm der Mindeststandard nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a der OÖ. BMSV für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, nämlich 594,40 Euro pro Person. Davon hat er sich die Notstandshilfe abziehen zu lassen, sodass ihm ein monatlicher Betrag von 452,36 Euro jeweils für April und Mai 2012 zusteht. Dies ergibt also insgesamt 904,72 Euro. Seit Juni 2012 ist der Berufungswerber wieder erwerbstätig und hat ein monatliches Einkommen von brutto ca. 1.300 Euro. Dies liegt daher über den gesetzlich vorgesehenen Mindeststandards. Es war daher eine weitere Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nicht mehr zu gewähren.

 

Sollten sich hingegen die persönlichen oder finanzielle Umstände des Berufungswerbers ändern, wäre ein neuerlicher Antrag nach dem OÖ. Mindestsicherungsgesetz zu stellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

Beschlagwortung: Lebensgemeinschaft, Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin unabhängig v. Konkurs, Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt, Änderung der Sachlage ist zu berücksichtigen.

 

 

 

 

VwSen-560165/13/Kl/TK vom 18. Juli 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

Oö. BMSG §8 Abs2;

Oö. BMSV §1 Abs1 Z2 lita

 

 

 

Gem § 8 Abs 2 Oö. BMSG hat sich der Bw bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung das Einkommen seiner Lebensgefährtin – soweit es den in § 1 Abs 1 Z 2 lit a Oö. BMSV festgelegten Betrag übersteigt – anrechnen zu lassen, auch wenn diese in Privatkonkurs ist.

 

Da für den Oö. Verwaltungssenat auch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich ist, muss eine in der Zwischenzeit erfolgte Änderung der Sachlage (hier: Auflösung der Lebensgemeinschaft) ebenfalls mitberücksichtigt werden.

 

 

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