Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101199/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Juli 1993 VwSen 101199/7/Sch/<< Rd>>

Linz, 09.07.1993

VwSen 101199/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Juli 1993
VwSen - 101199/7/Sch/<< Rd>> Linz, am 9. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des G R vom 26. März 1993 gegen Faktum 2.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. März 1993, VerkR-96/16202/1992/Hä, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 24. März 1993, VerkR-96/16202/1992/Hä, über Herrn G R, H, T, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.c iVm § 5 Abs.6 StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen verhängt, weil er am 16. August 1992 um 14.50 Uhr in Linz aus Richtung S kommend auf der O bis zur Kreuzung mit dem F den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und entgegen der am 16. August 1992 um 16.20 Uhr im Behandlungszimmer des AKH an ihn gerichteten Aufforderung eine Blutabnahme verweigert habe, obwohl er im Verdacht gestanden sei, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, bei dem eine Person erheblich verletzt worden sei (Faktum 2.)).

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in diesem Punkt in der Höhe von 2.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat in der Folge eine sich explizit "lediglich auf Pkt.1 der Berufung (richtig: des angefochtenen Straferkenntnisses) beziehende Berufungsvorentscheidung" erlassen, der Berufung insoweit stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben. Insoweit war die vorliegende Berufung daher vom O.ö. Verwaltungssenat mangels sachlicher Zuständigkeit und mangels Anfechtungsgegenstand nicht mehr zu behandeln. Bezüglich des Faktums 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit eine Berufungsvorentscheidung nicht ergangen. Die Erstbehörde hat die insoweit offene Berufung samt Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt, wodurch die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben ist ohne daß es hiefür eines Vorlageantrages gemäß § 51b VStG bedurfte. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, wo und wann sich der relevante Verkehrsunfall ereignet hat.

Zur Stattgebung der Berufung hat aber die nachstehend zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geführt. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 19.1.1990, 89/18/0139, folgende Rechtsansicht vertreten:

"Für den Vorgeführten besteht nur dann eine Verpflichtung, sich gemäß § 5 Abs.6 StVO 1960 Blut abnehmen zu lassen, wenn eine klinische Untersuchung auf den Grad der Alkoholeinwirkung im Sinne des § 5 Abs.4 StVO 1960 stattgefunden hat, bei welcher sich überdies ergeben hat, daß eine Blutabnahme erforderlich ist, um den Grad der Alkoholeinwirkung feststellen zu können.

Eine zwecks Blutuntersuchung durchzuführende Blutabnahme ist dann entbehrlich, wenn schon eine - klinische Untersuchung zur Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung ein eindeutiges Ergebnis im Sinne des § 5 Abs.1 erster Satz StVO 1960 erbracht hat." Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in Anbetracht dieser Rechtsprechung das Gutachten einer medizinischen Amtssachverständigen zu der Frage eingeholt, ob aufgrund der aktenkundigen Verletzungen des Berufungswerbers die Durchführung einer klinischen Untersuchung möglich gewesen wäre. Die Amtssachverständige kommt in ihrem Gutachten vom 22. Juni 1993, San-225.259/2-1993/Has, zu dem Schluß, daß Verletzungen, wie sie beim Berufungswerber gegeben waren, grundsätzlich die Durchführung einer klinischen Untersuchung erlauben. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine klinische Untersuchung, wenn sie durchgeführt worden wäre, im konkreten Fall auch tatsächlich ein eindeutiges Ergebnis erbracht hätte. Es wäre nämlich erst dann, wenn die grundsätzlich möglich gewesene Untersuchung stattgefunden hätte, mit einer Blutabnahme vorzugehen gewesen, (sofern die Untersuchung kein eindeutiges Ergebnis erbracht hätte und die Blutabnahme überdies ärztlich unbedenklich gewesen wäre).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt nicht, daß diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Anlaß zu einiger Kritik gegeben hat und überdies in der Praxis zu entsprechenden Problemen führen kann. Aus Praktikabilitätsgründen erscheint es aber nicht tunlich, Berufungsentscheidungen entgegen einer eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen.

Der Berufung war daher schon aus diesem Grund ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen und seine Stichhältigkeit stattzugeben.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

 

 

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