Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730621/2/SR/MZ/JO

Linz, 06.07.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des mj. X (auch X), geboren am X, Staatsangehöriger der Türkei, gesetzlich vertreten durch seine Mutter X, diese wiederum vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Oktober 2008, Sich40-34850, betreffend eine Ausweisung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 125 Abs. 14 iVm. § 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/49

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

İtirazın kabul edilmesine ve itiraz edilen kararın tazminsiz ortadan kaldırılmasına.

 

 

Hukuki dayanak:

§ 125 Abs. 14 iVm. § 52 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/49

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Oktober 2008, Sich40-34850, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Grundlage des § 53 Abs. 1 iVm § 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG) in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung ausgewiesen.

 

2.1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 das Rechtsmittel der Berufung.

 

2.2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 17. Dezember 2009, E1/15365/2008, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

2.3. Mit Schreiben vom 23. April 2012 teilte die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Aufhebung des in Punkt 2.2. genannten Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. März 2012, 2010/21/0012, mit, und übermittelte zuständigkeitshalber den Verwaltungsakt zur Erlassung eines Ersatzbescheides im nunmehrigen fortgesetzten Verfahren.

 

3.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38, in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Gemäß § 125 Abs. 14 FPG in der zitierten Fassung gelten "[v]or Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 […] als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist."

 

Da im ggst Fall vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 eine Ausweisung gemäß § 53 erlassen wurde, ist diese nunmehr als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen, weshalb gemäß § 9 Abs. 1a leg cit eine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben ist.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw wurde mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. Oktober 2008, Sich40-34850, auf Grundlage der § 53 Abs. 1 iVm § 66 Abs. 1 FPG 2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung ausgewiesen.

 

Am 30. Mai 2012 wurde dem Bw vom Bezirkshauptmann von Linz-Land ein (weiterer), bis 29. Mai 2013 gültiger Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte Plus" erteilt.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG , BGBl I 2005/100 in der Fassung BGBl I 2011/38, gelten "[v]or Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 […] als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist."

 

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG ist "[g]egen einen Drittstaatsangehörigen […], sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält."

 

4.2. Im verwaltungsrechtlichen Administrativverfahren gilt der Grundsatz, dass die im Entscheidungszeitpunkt der bescheiderlassenden Behörde vorliegende Sach- und Rechtslage im Bescheid zur Anwendung zu gelangen hat. Während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens eingetretene Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage sind daher zu berücksichtigen.

 

4.3. Wie unter Punkt 3.3. festgehalten, ist der Bw, welcher als Staatsbürger der Türkei als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 10 FPG zu qualifizieren ist, seit 30. Mai 2012 im Besitz eines, (vorerst) bis 29. Mai 2013 gültigen, Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte Plus".

 

Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG ist jedoch, dass sich der Drittstaatsangehörige "nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält."

 

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, "wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind".

 

Aufgrund des genannten Aufenthaltstitels des Bw besteht kein Zweifel daran, dass dieser im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 FPG zum Aufenthalt berechtigt und damit nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 "nicht rechtmäßig" im Bundesgebiet aufhältig ist.

 

Eine Rückkehrentscheidung kann daher gegen den Bw nicht erlassen werden, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabe- + Beilagengebühr) angefallen.

 


Hukuki itiraz yolu bilgilendirilmesi

İşbu karar karşı olağan kanun yolu açık değildir.

 

Talimat

Verilen karara karşı kararın tebliğ gününden itibaren altı hafta içinde Anayasa Mahkemesi’nde ve/veya Danıştay‘da itiraz edilebilinir. Yasal istisnalar hariç, şikayetin vekil tayin edilmiş bir avukat tarafından yapılması gerekmektedir. Her itiraz için 220.- Euro dilekçe harcı ödenilir.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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