Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102955/2/Gf/Km

Linz, 28.09.1995

VwSen-102955/2/Gf/Km Linz, am 28. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der E.

M., ............, ............., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von .......... vom 3. Mai 1995, Zl.

VerkR96-13744-1994, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von ......... vom 3. Mai 1995, Zl. VerkR96-13744-1994, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von ............ vom 30. August 1994, Zl.

VerkR9613744-1994, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihr am 15. Mai 1995 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. Mai 1995 zur Post gegebene Berufung.

2. Diese ist zwar rechtzeitig, jedoch nicht begründet:

2.1. Wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt, wurde der Berufungswerberin die o.a., mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Strafverfügung am 26. September 1994 zu ihren eigenen Handen zugestellt.

Die gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist endete daher mit Ablauf des 10. Oktober 1994.

Der erst am 2. Februar 1995 im Wege der Telekopie übermittelte Einspruch ist daher offenkundig verspätet.

2.2. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Grunde auch nicht bestritten, wenn sich ihr Vorbringen lediglich darin erschöpft, daß die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nicht von ihr, sondern von einer anderen Person begangen worden sei, die zum Tatzeitpunkt an ihrer Stelle das verfahrensgegenständliche KFZ gelenkt habe.

Selbst wenn dieses Vorbringen inhaltlich zuträfe, vermag dies nichts daran zu ändern, daß die wider die Berufungswerberin ergangene Strafverfügung zwischenzeitlich - weil zeitgerecht ein Einspruch nicht erhoben wurde - in Rechtskraft erwachsen ist und damit nach allen Seiten hin Verbindlichkeit entfaltet.

D.h: Infolge der Unterlassung der rechtzeitigen Erhebung eines Einspruches ist es dem Oö. Verwaltungssenat sohin von vornherein verwehrt, auf das Vorbringen der Berufungswerberin in inhaltlicher Hinsicht einzugehen, und sie hat es daher infolge ihrer Nachlässigkeit selbst zu vertreten, wenn sie im Ergebnis tatsächlich zu Unrecht bestraft worden sein sollte.

3. Aus diesen Gründen erweist sich aber auch der angefochtene Bescheid, mit dem der Einspruch der Beschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen wurde, auch als rechtmäßig, weshalb die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen war.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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