Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167019/5/Br/Ai

Linz, 16.07.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck, vom 22. Mai 2012, Zl. VerkR96-5011-2012, nach der am 16. Juli 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch zu lauten hat:

       "Sie haben  am 26.11.2011 um 23:46 Uhr, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X, auf der A1, bei Kilometer 217.638, in Fahrtrichtung Wien, die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 43 km/h überschritten."

       Im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 90 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.

 

II.   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 9 Euro.  Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber  wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2d StVO 1960 eine Geldstrafe von 130 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden verhängt und wider ihn folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 43 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn, Ohlsdorf Nr.1 bei km 217.638 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 26.11.2011, 23:46 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit a Zif.10a StVO

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW. "

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO.1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde von der Landesverkehrsabteilung OÖ mittels stationärer Radarmessung festgestellt und zur Anzeige gebracht.

 

Am 12.12.2011 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aufgrund dieser Anzeige eine Strafverfügung gegen Sie erlassen, wogegen Sie im Zuge eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der do. Behörde, unbegründeten Einspruch durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter erhoben.

Nach stattgegebenen Wiedereinsetzungsverfahren wurde der Akt zuständigkeitshalber an die hs. Behörde übermittelt, wobei Sie sich in der daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ergangen Aufforderung gem. § 103 Abs. 2 KFG als Lenker des in der Anzeige erhobenen Fahrzeuges deklariert haben. Die Ihnen am 01.03.2012 über Ihren Rechtsvertreter zugestellte Aufforderung zur Rechtfertigung haben Sie in Ihrer Stellungnahme vom 20.03.2012 folgendermaßen beantwortet: Es wäre auszuschließen, dass Sie die Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h überschritten haben. Sie wiesen ausdrücklich auf Ihren langjährigen Führerscheinbesitz und Ihrer damit verbundenen Unbescholtenheit, unter dem Aspekt Ihrer insgesamt gefahrenen Kilometer hin. Sie meinten, dass die Messung mittels Radarbox aus Ihrem Dafürhalten nicht richtig sein kann. Sie beantragten die Überprüfung durch einen Kfz-technischen Sachverständigen, ob unter Berücksichtigung des Messortes und der Messeinrichtung eine ordnungsgemäße Messung möglich war. Zudem zweifelten Sie an der rechtsgültigen Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h. Sie stellen den Antrag auf Einstellung bzw. Absehen, oder zumindest angemessene Herabsetzung der Strafe. Weiters gaben Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.04.2012 wurde Ihnen sowohl der Eichschein, als auch die behördliche Verordnung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung zur Kenntnis gebracht. Der Ausdruck des Radarfotos wurde Ihnen bereits von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden übermittelt.

 

In Ihrer weiteren Stellungnahme vom 11.05.2012 geben Sie zu bedenken, dass das Messgerät zuletzt am 01.10.2010 geeicht wurde, was jedoch aus Ihrer Sicht keinen Beweis erbringen würde, ob zum Messzeitpunkt einer der im § 48 des Maß- und Eichgesetzes normierten Gründe gegeben war und die Eichung dadurch Ihre Gültigkeit verloren hätte. Weiters wäre nicht ersichtlich, an welcher Stelle die Messeinrichtung exakt positioniert war; die Skizze der Baustelle verweise lediglich darauf, dass der genaue Standort der MTA "vor Ort" festgelegt war. Die Aktenvermerke der Strabag würden nicht den Zeitpunkt der Messung betreffen und würden daher kein taugliches Beweismittel darstellen. Weiters bezweifeln Sie auch die rechtsgültige Verordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung am Ort und zum Zeitpunkt der Messung. Sie verweisen auf Ihren Anträge der letzten Stellungnahme vom 20.03.2012

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde mittels Radarbox ermittelt welche zum Tatzeitpunkt geeicht war. Fix montierte Radargeräte werden standortmäßig vom Österreichischen Eichamt ausgewählt, eingemessen und freigegeben. Es ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass alle erforderlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Andernfalls wäre kein Eichschein (welcher Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde) vom Österreichischen Eichamt ausgegeben worden. Ebenso war die Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung am Tatort zum Tatzeitpunkt rechtmäßig gültig. Die Positionierung des Radargerätes ist anhand der Anzeige und der darin angeführten Strassenkilometer (217.638) ersichtlich und deshalb nachweislich innerhalb der mit 60 km/h beschränkten Zone. Für die Behörde ist mit den durchgeführten Erhebungen die Vollständigkeit des Ermittlungsverfahren eindeutig erfüllt. Anhand dieser Gegebenheiten und der Tatsache, dass eine Radarmessung grundsätzliches ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt, war demnach spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich Ihres Verschuldens wird davon ausgegangen, dass Sie nicht mit grober Unachtsamkeit bzw. gar vorsätzlich eine Geschwindigkeitsübertretung begangen haben. Es wird Ihnen daher nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit zur Strafbarkeit ausreicht.

 

Unter Abwägung Ihrer Angaben bezüglich der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse (durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen Euro 1200,-, zwei Kinder, kein Vermögen), der deutlichen Übertretung (gemeint wohl: Überschreitung) der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sowie dem strafmildernden Faktor Ihrer Unbescholtenheit erscheint der Behörde die Bemessung der nunmehrigen Strafhöhe gerechtfertigt. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

 

2. Dagegen wendet sich den Berufungswerber  mit ihrer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.5.2012, GZ VerkR96-5011-2012, zugestellt am 25.5.2012, wird binnen offener Frist

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben und diese begründet wie folgt:

 

Das genannte Straferkenntnis wird wegen materieller Rechtswidrigkeit, mangelhafter Sachverhaltsfeststellung und mangelhafter Beweiswürdigung angefochten.

Die Erstbehörde sieht als erwiesen an, dass der Berufungswerber am 26.11.2011 um 23:46 Uhr auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Wien auf Höhe des Strkm. 217.638 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 43 km/h überschritten hat.

 

Sie begründet dies damit, dass diese Verwaltungsübertretung mittels geeichter Radarbox ermittelt worden sei. Fix montierte Radargeräte würden standardmäßig vom österreichischen Eichamt ausgewählt, eingemessen und freigegeben werden. Es sei daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass alle erforderlichen Rahmenbedingungen erfüllt seien. Andernfalls wäre kein Eichschein vom österreichischen Eichamt ausgegeben worden.

 

Richtig ist, dass der Eichschein der Radarbox am 03.11.2010 ausgestellt wurde. Die Behörde hat aber unter Missachtung des entsprechenden Beweisantrages des Berufungswerbers nicht überprüft, ob zum Messzeitpunkt in § 48 Abs.1 des Maß- und Eichgesetzes normierten Gründe vorgelegen sind, die die Eichung ungültig machen. Insofern ist  das Verfahren mangelhaft geblieben, zumal Feststellungen der Erstbehörde über die Nichtverwendung der Radarbox im Tatzeitpunkt wegen des Vorliegens eines der in § 48 Abs.1 des Maß- und Eichgesetzes normierten Gründe zur Einstellung des Verfahrens gegen den Berufungswerber führen hätte müssen.

 

Die Erstbehörde führt weiters aus, dass die Verordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung am Tatort zum Tatzeitpunkt "rechtmäßig gültig" war. Die Positionierung des Radargerätes sei anhand der Anzeige und der darin angeführten Straßenkilometer ersichtlich und deshalb nachweislich innerhalb der mit 60 km/h beschränkten Zone.

 

Die in diesem Zusammenhang von der Behörde aufgenommenen Beweise (Bescheid der BH Gmunden vom 25.07.2011 samt Gutachten Ing. X, Aktenvermerk der Strabag, Skizze betreffend Baustelle) wurden unrichtig gewürdigt, die darauf gestützten Feststellungen sind falsch. Die Skizze der Baustelle verweist lediglich darauf, dass der genaue Standort der MTA "vor Ort" festgelegt wird. Die Aktenvermerke der Strabag betreffen nicht den Zeitpunkt der Messung. Aus dem Bewilligungsbescheid der BH Gmunden samt Gutachten SV Ing. X ergibt sich zwar, dass die Geschwindigkeit auf gewissen Fahrabschnitten auf 60 km/h zu beschränken ist, daraus ergibt sich aber nicht, dass eine derartige Geschwindigkeitsbegrenzung im Zeitpunkt der Messung am Ort der Messung tatsächlich rechtsgültig verordnet war.

Zudem hat es die Erstbehörde entgegen dem Antrag des Berufungswerbers vom 20.03.2012 unterlassen, durch einen kfz-technischen Sachverständigen zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung des Messortes und der Messeinrichtung eine ordnungsgemäße Messung überhaupt möglich war, was ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt wird.

 

Aus den angeführten Gründen werden die

 

Anträge

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gestellt, er möge

1)    eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen;

2) das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.5.2012, GZ VerkR96-5011-2012, ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

3)    in eventu: nach neuerlichem und ergänzendem Ermittlungsverfahren das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.5.2012, GZ VerkR96-5011-2012, ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

4)    in eventu: das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.5.2012, GZ VerkR96-5011-2012, ersatzlos aufheben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen;

5)    in eventu: die verhängte Geldstrafe tatschuldangemessen reduzieren.

 

Vöcklabruck, am 8.6.2012 (SH/LA)                                                                            X.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des gesonderten Antrages aber auch ob der bestrittenen Rechtsmäßigkeit der Verordnung in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

Den Berufungswerber  erschien trotz der ihm auch persönlich zugestellten Ladung zur Berufungsverhandlung nicht. Eine Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungs­strafaktes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Verlesen wurde die im Akt erliegende Verordnung, VerkR10-492-2011; dieser ist ein Gutachten des Ing. Lindenberger sowie der Aktenvermerk über die Bauführung angeschlossen.

Der Eichschein betreffend das eingesetzte Lasermessgerät Type MU VR 6FA Eichschein Nr. 360 sowie das von dieser Messung  aufgenommene Foto befindet sich ebenfalls im Verfahrensakt.

Das sogenannte B (Vergleichsfoto) wurde von CI X im Zuge dessen zeugenschaftlichen Befragung vorgelegt und als Beilage 1 zum Akt genommen.

 

 

4.1. Die von der Behörde erster Instanz getroffenen Feststellungen erwiesen sich auf im Rahmen des Berufungsverfahrens als stichhaltig.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung verwies der Rechtsvertreter unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen abermals auf § 48 des Maß- u. Eichgesetzes in Verbindung mit der aus seiner Sicht damals nicht gesichert geltenden Beschaffung der messtechnischen Anlage. Konkrete Anhaltspunkte dafür vermochte er jedoch nicht zu benennen.

Demnach blieb im Rahmen des Berufungsverfahrens noch zu beurteilen, inwieweit  sich aus dem Verordnungsakt eine gesetztlich Deckung der 60 km/h-Beschränkung eindeutig ableiten lässt.

Laut dem der Berufungsbehörde vorliegenden Materialien vermögen selbst weder an der gesetzeskonformen Verordnung noch an deren rechtskonformen Kundmachung Anhaltspunkte für Zweifel gesehen werden.

Aus dem in den wesentlichen Inhalten vorliegenden Verordnungsakt lässt sich der klare Behördenwille nachvollziehen, dass an der bezeichneten Örtlichkeit zur fraglichen Zeit – wie auf Autobahnbaustellen in Verschwenkungsbereichen aus fahrphysikalischen Gründen logisch – eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h korrekt verordnet und dem Gesetz entsprechend durch Verkehrszeichen kundgemacht war. Diese ist insbesondere durch die Bauarbeiten auch sachlich begründet.

Zu bemerken ist, dass diese Beschränkung gemäß dem ebenfalls angeschlossenen Verkehrszeichenplan entsprechend vorangekündigt und im Annäherungsbereich stufenweise reduziert gewesen ist. Das zur Vorfallszeit knapp vor Mitternacht tatsächlich Bauaktivitäten stattgefunden hätten, lässt sich dem Verfahrensakt jedoch nicht nachvollziehen. Mit gutem Grund ist tageszeitbedingt von bloß unterdurchschnittlichem Verkehrsaufkommen auszugehen.

Der als Zeuge gehörte, für die "messtechnischen Anlagen" (Radarmessanlagen) verantwortliche Polizeibeamte, ChefInsp. X, erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung die Praxis über die Nacheichung auch der hier eingesetzen Messanlage. Dabei wurde deutlich gemacht, dass aus dessen fachlichen Sicht von einer einwandfreien Eichung und Funktionsfähigkeit ausgegangen werden kann und ein Messfehler ausgeschlossen gelten kann.

Gemäß dem im wesentlichen Umfang vorliegenden Verordnungsaktes in Verbindung mit den ebenfalls noch vorgelegten A u. B-Foto, gelangt auch der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass weder an der Rechtmäßigkeit der Verordnung und Kundmachung des Beschränkungsbereiches, noch an der Messung ein vernüftiger Zweifel gehegt werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist das im Ergebnis ausschließlich auf Formaleinwände reduzierte Vorbringen als reine Zweckbehauptung zu werten um eben straffrei zu bleiben. Den gehegten Bedenken, insbesondere das in der Berufung noch monierte, anlässlich der Berufungsverhandlung aber nicht mehr als beizuschaffen aufrecht erhaltene Sachverständigengutachten, wäre als reiner Erkundungsbeweisantrag abzutun gewesen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß der Geschwindigkeitsbeschränkung hätte der Berufungswerber  an der angeführten Stelle daher nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen (§ 52 lit.a Z10a StVO).

Nach § 99 Abs.2d StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

Völlig unbegründet und auf gänzlich unbelegt bleibenden Behauptungen gestütze Beweisanträgen, sogenannten Erkundungsbeweisen, ist nicht nachzukommen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, sowie VwGH 11.12.2002, 2001/03/0057).

 

 

5.1. Die Spruchänderung diente der inhaltlichen Straffung der Tatumschreibung iSd § 44a Z1 VStG und der besseren  Les- und logischen Nachvollziehbarkeit derselben. Zu bemerken ist, dass sich für den unbefangenen Betrachter die hier telegrammstilartige und mit unnötigen unter verwirrenden Details (Gemeinde Ohlsdorf, Autobahn Ohlsdorf Nr.1……), sowie dem Hinweis auf den Verkehrsfehlerabzug und der Lage des Vorfallsortes außerhalb eines Ortsgebietes - was angesichts der Autobahn wohl als notorisch bekannt gelten könnte - die Lesbarkeit und das Verständnis des strafbaren Geschehens  im Grunde deutlich erschwert.

 

 

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe, stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.2. Der mit dem Regelverstoß verwirklichte objektive Tatunwert blieb hier jedoch unter Bedachtnahme auf die bei der Deliktsbegehung verkehrsarmen Zeit zu Mitternacht hinter dem abstrakt vertypten Unwertgehalt doch signifikant zurück. Dies blieb seitens der Behörde erster Instanz unberücksichtigt, sodass vor diesem Hintergrund die mit 130 Euro bemessene Geldstrafe letztlich tatschuldangemessen und nur knapp über der Mindeststrafe liegend zu reduzieren gewesen ist.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des (Straf-)Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Die Strafzumessung hat iSd § 19 VStG auf die Umstände des konkreten Einzelfalls Bedacht zu nehmen und darf nicht bloß formelhaft erfolgen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, dass mit einer schablonenhaften Beurteilung eines Tatverhaltens, de facto Ungleiches in der Sanktionsfolge immer gleich behandelt werden müsste (vgl. unter vielen h. Erkenntnis v. 21.2.1997, VwSen-104374).

Hiervon sind sogenannte Ungehorsamsdelikte nicht ausgenommen.

 

Unter Berücksichtigung der o.a. Aspekte konnte hier mit einer geringeren Bestrafung das Auslangen gefunden werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwätlin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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