Linz, 25.07.2012
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier, über die Berufung der Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 28. Juni 2012, Zl. VerkR21-245-2012/Ahj, zu Recht:
Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf sieben Monate ermäßigt wird. Die Entzugsdauer endet demnach am 17.12.2012, 24:00 Uhr. Die ausgesprochenen Verbote enden ebenfalls mit diesem Datum.
Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011 – AVG, § 7 Abs.1 u. 3, § 24 Abs.3 und § 26 Abs.2 Z1 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010;
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding in Abänderung des Mandatsbescheides vom 22. Mai 2012 dem Berufungswerber die
1.1. Begrünend wird von der Behörde erster Instanz folgendes ausgeführt:
2. Der Berufungswerber führt in seiner fristgerecht und handschriftlich verfassten Berufung aus, die Aussage seiner Unfallgegnerin in Vermeidung eines Streites gelten lassen zu wollen. Im übrigen vermeinte er klären zu wollen, ob die von ihm eingenommenen zwei Medikamente den Alkoholspiegel beeinflusst haben könnten.
Diese Verantwortung hielt er offenbar selbst nicht aufrecht, nachdem er das diesen Schuldvorwurf tragende Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ließ.
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt, sowie durch Beischaffung des zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding gegen die Berufungswerber, wg. der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 v. 24.7.2012, GZ.: VerkR96-3641-2012. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte daher mit Blick auf den abschließend (rechtskräftig) geklärten Sachverhalt in diesem Fall unterbleiben.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund der Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 24. Juli 2012 davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 17.5.2012 um 06:55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X zuletzt in Riedau, nächst dem Haus X lenkte, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich einem Atemalkoholgehalt von 0,82 mg/l, entspricht einem Wert von 1,64 Promillen, befunden hat.
Beim Einparken verursachte der Berufungswerber dabei vermutlich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Parkschaden), welche er offenbar nicht bemerkte und/oder auch nicht bemerken musste, wovon offenbar die Behörde erster Instanz ausgegangen zu sein scheint. Aus diesem Grunde wurde jedoch offenbar ein über der gesetzlichen Mindestentzugszeit liegender Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen, bzw. eine längere Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose abgeleitet.
Obgleich nach h. Überzeugung dies noch nicht die Annahme rechtfertigt, von einem derartigen straflos bleibenden Ereignis auf eine längere als gesetzlich definierte Verkehrsunzuverlässigkeit zu schließen, ergibt sich dies jedoch noch im geringerem Umfang aus dem Umstand, dass dem Berufungswerber bereits im Jahr 2003, VerkR21-418-2003/SD, ebenfalls wegen Alkoholisierung am Steuer, die Lenkberechtigung bereits einmal entzogen werden musste.
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig – innerhalb von fünf Jahren - ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs.1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls für Fälle nicht entgegen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Dies ist hier in einem bereits erfolgten früheren Entzug zu erblicken.
Nach § 7 Abs.6 FSG sind für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Da diese Tatsache noch in die Wertung einzubeziehen ist, ist letztlich mit einer über der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ausgesprochenen Führerscheinentzug nicht entgegen zu treten, wobei jedoch angesichts des bereits neun Jahre zurückliegenden Vorentzuges mit einem Monat zusätzlicher Entzugsdauer ausreichend scheint.
Betreffend die angeordneten begleitenden Maßnahmen kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Rechtsausführungen verwiesen werden.
Für dieses Verfahren ist eine Gebühr von 14,30 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r