Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523204/3/Br/Ai

Linz, 25.07.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier, über die Berufung der Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 28. Juni 2012, Zl. VerkR21-245-2012/Ahj, zu Recht:

 

 

         Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf sieben Monate ermäßigt wird. Die Entzugsdauer endet demnach am 17.12.2012, 24:00 Uhr. Die ausgesprochenen Verbote enden ebenfalls mit diesem Datum.

         Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

        

        

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011 – AVG, § 7 Abs.1 u. 3, § 24 Abs.3 und § 26 Abs.2 Z1 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010; 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding in Abänderung des Mandatsbescheides vom 22. Mai 2012 dem Berufungswerber die Lenkberechtigung der Klassen A,B – Führerscheinnummer: 10032178, BH Schärding vom 26.1.2010, die wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ausgesprochene Entzugsdauer auf 8 Monate ermäßigt. Dies mit dem Hinweis auf die im Mandatsbescheid ausgesprochenen Anordnungen (siehe dazu den Mandatsbescheid v. 22.5.2012).

Ferner wurde ausgesprochen,

·         dass  dem auf die Dauer von acht (8) Monaten -

gerechnet ab Abnahme des Führerscheines am 17.5.2012 - keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf (Ende der Entziehungszeit: 17.1.2013, 24.00 Uhr);

·         Einer Berufung nach § 64 Abs.2 AVG wurde im Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug eine aufschiebende Wirkung aberkannt;

 

Die übrigen Anordnungen laut Mandatsbescheid wurden übernommen.

·         Demnach wurde das Recht aberkannt während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung allenfalls von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, sowie das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mangels Verkehrszuverlässigkeit für den oben angeführten Zeitraum verboten.

·         Weiters wurde die Beibringung einer verkehrspsychologischen   Stellungnahme  von einer vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stelle und

·         die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker bei einer vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stelle und schließlich

·         die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung im Sinne § 8 FSG aufgetragen.

 

 

 

1.1. Begrünend wird von der Behörde erster Instanz folgendes ausgeführt:

" Zur Rechtslage nach dem Führerscheingesetz (FSG):

Nach § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Dies ist der Fall, wenn angenommen werden muss, dass z.B. eine Person durch Trunkenheit die Verkehrssicherheit gefährden wird; wenn jemand also ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis (1b) StVO begangen hat.

 

Allgemeines:

Die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ist ein charakterlicher Wertbegriff. Dieser erfordert es, die charakterliche Veranlagung einer Person ausgehend von den nach außen hin in Erscheinung getretenen Handlungen zu beurteilen. Wenn daher die Behörde über die Verlässlichkeit eines Kraftfahrers ein Urteil abgibt, muss sie sich vor Augen halten, dass es sich bei dieser Verlässlichkeit um einen charakterlichen Wertbegriff handelt.

Dabei geht es um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich im Straßenverkehr verhalten wird. Das bisherige Verhalten des zu Beurteilenden lässt jedoch im allgemeinen ziemlich weitgehende Schlüsse zu. Der nicht zuverlässige Lenker ist in erster Linie eine Gefahr für die übrigen Straßenbenützer, also einer Vielzahl von Menschen, die an der Tätigkeit des Lenkers uninteressiert und unbeteiligt sind. Rücksichten auf die Person des Lenkers können daher stets erst in zweiter Linie in Betracht kommen.

 

Begründung zur Dauer der Entziehung:

Mit erstem Bescheid vom 22.05.2012 wurde Ihnen die Lenkberechtigung mangels Verkehrszu­verlässigkeit für die Dauer von 10 Monaten entzogen. Der Entziehungsdauer wurde zugrunde gelegt eine Alkoholisierungsfahrt am 17.05.2012 gegen 06.30 Uhr mit dem PKW mit dem Kenn­zeichen X auf öffentlichen Straßen und eines verursachten Verkehrsunfalls mit erheb­lichem Fremdschaden in X. Zugleich wurde Ihnen auch ein Delikt der Fahrerflucht unterstellt und daher die Entziehungsdauer mit insgesamt 10 Monaten festgesetzt.

 

Der Bescheid wurde von Ihnen angefochten. Im Kern wird zunächst erwähnt, Sie hätten das Medikament Amlodipin genommen. Dies habe möglicherweise einen Einfluss auf das Ergebnis des Alkomaten. In weiterer Folge wurde die Ihnen unterstellte Fahrerflucht in Abrede gestellt. Die anonyme Anzeige sei von Ihrer Unfallsgegnerin gekommen. Sie hätten ihr den Unfallbericht nicht unterschrieben. Das könne keine Fahrerflucht sein.

 

Erhebungen:

Über Ersuchen der Behörde wurde die Unfallsgegnerin und Geschädigte X bei der Polizei niederschriftlich befragt. Sie hat im wesentlichen erklärt, dass Sie ihr Fahrzeug beim Parken erheblich beschädigt hätten. Sie wäre am 17.05.2012 gegen 07.00 Uhr von Frau X aufgeweckt worden. Diese habe ihr gesagt, dass Sie beim Einparken das Heck ihres Autos beschädigt hätten. Sie selber (X) habe vom Unfall nichts mitbekommen. Sie habe geschlafen. Sie sei zum Parkplatz gegangen, wo ihr Fahrzeug abgestellt gewesen sei. Sie habe feststellen können, dass das Heck ihres Fahrzeuges total beschädigt war und Ihr PKW hinter ihrem eigenen Auto stand bzw. mit der Bodenplatte am Randstein aufgesessen sei. Sie selbst wären nicht vor Ort gewesen. Frau X habe für sie (X) die Polizei in Riedau verständigt. Danach sei die Polizei gekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte sie (X) keinerlei Kontakt mit Ihnen gehabt; das sei erst nach dem Eintreffen der Polizei geschehen.

 

Zur Medikation mit Amlodipin hat der Amtsarzt mit Schreiben vom 06.06.2012 mitgeteilt, dass dieses  Medikament  (ein   Blutdrucksenker)   keinerlei   Einfluss  auf das  Ergebnis  der Atemluftalkoholuntersuchung habe.

 

Entscheidungsgrunde:

Somit steht fest, dass Sie laut Ihren eigenen Angaben am 17.05.2012 gegen 06.30 Uhr einen PKW auf öffentlichen Straßen gelenkt haben und in der Folge das Fahrzeug nach Eintreffen in X vor dem Haus X (Parkplatz) beim Einparken gegen den dort abgestellten PKW der X stießen bzw. diesen schwer beschädigten. Richtig ist, dass Sie nach dem Anstoß nicht weqqefahren sind. Sie dürften aus dem Fahrzeug ausgestiegen sein und sich schlafen gelegt haben.

Eine sofortige Verständigung der Polizei Ihrerseits ist zwar nicht erfolgt (betreffend des Fremdschadens). Darüber hinaus haben Sie auch mit Frau X nicht sofort Kontakt aufgenommen, um sie von diesem Unfall in Kenntnis zu setzen.

Dennoch ist im gegenständlichen Fall betreffend der Fahrerflucht in Hinblick auf die Vorstellung und nach einer eingehenden Prüfung festzustellen, dass Sie laut Ihren eigenen Angaben in der Nacht vom 16.05.2012 bis 17.05.2012 in Zell an der Pram zunächst zu Fuß unterwegs waren, aber gegen 01.15 Uhr ein Fahrzeug lenkten und zwar in eine Go-Go-Bar. Dort haben sie Alkohol konsumiert. Gegen 06.30 Uhr des Unfallstages (Ihre eigenen Angaben) fuhren Sie mit dem Fahrzeug nach Hause. Es war Ihnen bekannt, dass Sie nicht mehr hätten fahren dürfen.

 

In diesem Zusammenhang ist nicht eindeutig nachzuweisen, zu welchem Zeitpunkt Sie exakt in Riedau angekommen sind. Zumindest geht nicht hervor, dass den Unfall konkret ein Zeuge gesehen hat. Die Polizei hat laut Verkehrsunfallsbericht die Unfallszeit mit 17.05.2012 gegen 06.55 Uhr beschrieben. Personen wurden nicht verletzt. Es handelt sich "nur" um einen Sachschadensunfall.

 

Die Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO fordert die Verständigung der Polizei ohne unnötigen Aufschub. Bei einem Personenschaden hat der Gesetzgeber angeordnet, dass sofort die Polizei zu verständigen ist.

Bei bloßen Sachschadenunfällen ist somit zeitlich gesehen in Hinblick auf die Judikatur für die Meldepflicht ein größerer Spielraum eingeräumt gegenüber der Bestimmung des § 4 Abs. 2 der StVO (bei Unfällen mit Personenschaden). Auf Grund der Aktenlage muss eher davon ausgegangen werden, dass die Polizei durch die rasche Anzeige von Frau X relativ bald von diesem Unfall Kenntnis erlangt hat und damit wenig Zeit zwischen Unfallszeitpunkt und Anzeige verstrichen ist.

 

Die Behörde kommt daher im konkreten Fall auf Grund der hier zu beurteilenden Sachlage zur Überzeugung, dass im gegenständlichen Fall der Vorwurf der Fahrerflucht im Sinne § 4 Abs.5 StVO (Verständigung "ohne unnötigen Aufschub") nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit aufrecht erhalten werden kann.

Auf die angesprochene Medikation war auf Grund der amtsärztlichen Stellungnahmen nicht mehr einzugehen, als dieses Medikament, wenn es tatsächlich eingenommen wurde, keinen Einfluss auf das Ergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung genommen hat. Es wurde Ihrerseits auch auf gleicher fachlicher Ebene kein anderslautendes Gutachten vorgelegt, das einen anderen Schluss zuließe.

 

Im Hinblick auf die hohe Alkoholisierung und des nachweislich verursachten Verkehrsunfalls erlangen Sie nach Auffassung der Behörde Ihre Verkehrszuverlässigkeit keinesfalls vor Ablauf der im Spruch angeführten und neu festgesetzten Dauer.

Die übrigen Anordnungen im ersten Bescheid, wenngleich sie nicht angefochten wurden, waren rein rechtlich noch einmal zu bestätigen. Sie haben diesen Anordnungen laut erstem Bescheid Folge zu leisten, ansonsten sich die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung über die im Spruch festgesetzte Zeitdauer hinaus verlängert.

 

 

Unter Würdigung dieses obigen Sachverhaltes und Berücksichtigung der daraus zu schließenden Sinnesart ist die im  Spruch festgesetzte  Entziehungsdauer erforderlich.  Eine kürzere Entziehungszeit ließe befürchten, dass Sie erneut durch Trunkenheit im Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnten.

 

Um dieser Gefahr ausreichend vorzubeugen, war Ihnen die Lenkberechtigung für die angeführte Dauer mangels ausreichender Verlässlichkeit zu entziehen, da die übrigen Verkehrsteilnehmer derzeit vor Ihnen geschützt werden müssen. Wer Alkohol trinkt und dennoch mit einem Kfz öffentliche Straße benützt, wird zu einer unberechenbaren Gefahr für sich und die übrigen am Straßenverkehr teilnehmenden Personen. Vor allem steigt das Risiko, einen Unfall ev. sogar mit Todesfolge zu verursachen oder selbst einen tödlichen Unfall zu erleiden, mit zunehmendem Alkoholkonsum oder Promillezahl enorm an, da Reaktionsvermögen und Konzentration erheblich nachlassen. Alkoholisierte Kfz-Lenker sind körperlich und geistig nicht in der Lage, ein Fahrzeug ausreichend zu beherrschen und vermögen die Rechtsvorschriften nicht mehr einzuhalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden daher bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, die mit der Entziehung der Lenkberechtigung einhergehen, kein wie immer geartetes Beweisthema und können solche Einwände von der Behörde nicht ausschlaggebend berücksichtigt werden.

 

In diesem Sinne war auch zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer die aufschiebende Wirkung im Falle einer Berufung abzuerkennen.

 

Falls im Spruch dieses Bescheides weitere Anordnungen getroffen wurden (Nachschulung usw.) endet die Entziehungszeit erst nach Befolgung dieser Anordnungen."

 

 

2. Der Berufungswerber führt in seiner fristgerecht und handschriftlich verfassten Berufung aus, die Aussage seiner Unfallgegnerin in Vermeidung eines Streites gelten lassen zu wollen. Im übrigen vermeinte er klären zu wollen, ob die von ihm eingenommenen zwei Medikamente den Alkoholspiegel beeinflusst haben könnten.

Diese Verantwortung hielt er offenbar selbst nicht aufrecht, nachdem er das diesen Schuldvorwurf tragende Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ließ.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt, sowie durch Beischaffung des zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding gegen die Berufungswerber, wg. der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 v. 24.7.2012, GZ.: VerkR96-3641-2012. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte daher mit Blick auf den abschließend (rechtskräftig) geklärten Sachverhalt in diesem Fall unterbleiben.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund der Rechtskraft des Straferkenntnisses vom 24. Juli 2012 davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 17.5.2012 um 06:55 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X zuletzt in Riedau, nächst dem Haus X lenkte, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, nämlich einem Atemalkoholgehalt von 0,82 mg/l, entspricht einem Wert von 1,64 Promillen, befunden hat.

Beim Einparken verursachte der Berufungswerber dabei vermutlich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Parkschaden), welche er offenbar nicht bemerkte und/oder auch nicht bemerken musste, wovon offenbar die Behörde erster Instanz ausgegangen zu sein scheint. Aus diesem Grunde wurde jedoch offenbar ein über der gesetzlichen Mindestentzugszeit liegender Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen, bzw. eine längere Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose abgeleitet.

Obgleich nach h. Überzeugung dies noch nicht die Annahme rechtfertigt, von einem derartigen straflos bleibenden Ereignis auf eine längere als gesetzlich definierte Verkehrsunzuverlässigkeit zu schließen, ergibt sich dies jedoch noch im geringerem Umfang aus dem Umstand, dass dem Berufungswerber bereits im Jahr 2003, VerkR21-418-2003/SD, ebenfalls wegen Alkoholisierung am Steuer, die Lenkberechtigung bereits einmal entzogen werden musste.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig – innerhalb von fünf Jahren - ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs.1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls für Fälle nicht entgegen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Dies ist hier in einem bereits erfolgten früheren Entzug zu erblicken.

 

Nach § 7 Abs.6 FSG sind für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Da diese Tatsache noch in die Wertung einzubeziehen ist, ist letztlich mit einer über der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ausgesprochenen Führerscheinentzug nicht entgegen zu treten, wobei jedoch angesichts des bereits neun Jahre zurückliegenden Vorentzuges mit einem Monat zusätzlicher Entzugsdauer ausreichend scheint.

 

Betreffend die angeordneten begleitenden Maßnahmen kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Rechtsausführungen verwiesen werden.

 

Für dieses Verfahren ist eine Gebühr von 14,30 Euro angefallen.

   

       

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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