Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100723/2/Bi/Hm

Linz, 21.08.1992

VwSen-100723/2/Bi/Hm Linz, am 21. August 1992
DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine III. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Johann Fragner sowie durch Mag. Michael Gallnbrunner als Beisitzer und Mag. Karin Bissenberger als Berichterin über die Berufung der M B, Sstraße , M, vertreten durch RA Dr. M D O , M, vom 11. Juni 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Juni 1992, VerkR96/3784/1991/Li, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, und der Berichtigungsbescheid vom 1. Juni 1992, VerkR96/3784/1991/Li, behoben.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 62 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 44a Z.1 VStG, §§ 5 Abs.2 i.V.m. 99 Abs.1 lit.b StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 10. Februar 1992, VerkR96/3784/1991/Gz, über Frau M B, Srstraße , M, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil sie am 21. September 1991 um 5.00 Uhr den PKW Kombi, Marke und Type F, Kennzeichen O-, auf der Bstraße in M, Gemeinde M, Bezirk B I, in Richtung Sstraße bis zur Sstraße in M, Gemeinde M, nächst Haus-Nr. gelenkt und sich am 21. August 1991 um 5.05 Uhr nächst dem Haus Sstraße gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert hat, ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß sie sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinrächtigten Zustand befunden hat.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.200S auferlegt.

Mit Bescheid vom 1. Juni 1992, VerkR96/3784/1991/Li, wurde der angeführte Bescheid in der Weise berichtigt, daß gemäß § 62 Abs.4 AVG 1991 das ursprünglich angeführte Datum der Alkotestverweigerung von 21. August 1991 auf 21. September 1991 berichtigt wurde.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtzeitig Berufung eingebracht, in der sie im wesentlichen ausführt, es sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, da sich sowohl das Straferkenntnis als auch der Ladungsbescheid vom 12. Dezember 1991 auf einen falschen Tatzeitpunkt beziehe. Der Lauf der Verjährungsfrist habe mit 21. September 1991 begonnen und in den sechs Monaten sei keine wirksame Verfolgungshandlung seitens der Behörde gesetzt worden.

3. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist. Dieser hat, da im Straferkenntnis eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war deshalb entbehrlich, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus der Anzeige vom 22. September 1991 läßt sich entnehmen, daß die Rechtsmittelwerberin am 21. September 1991 um 5.00 Uhr den bezeichneten PKW am angeführten Ort gelenkt hat und am 21. September 1991 um 5.05 Uhr am Ort der Anhaltung die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, daß mit dem 21. September 1991 die mit sechs Monaten bestimmte Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG zu laufen begann, und diese demnach mit 21. März 1992 endete.

Während dieser Frist erging der Ladungsbescheid vom 2. Oktober 1991, in dem der Beschuldigten zur Last gelegt wurde, am 21. September 1991 den PKW gelenkt und am 21. August 1991 die Atemluftuntersuchung verweigert zu haben. Im Straferkenntnis vom 10. Februar 1992 wurde der Tatvorwurf des Ladungsbescheides samt dem fehlerhaften Datum übernommen, wobei das Straferkennntis in Rechtskraft erwuchs. Am 15. Mai 1992 beantragte die Rechtsmittelwerberin die Aufhebung des Straferkenntnisses gemäß § 52a VStG, in eventu die Erlassung eines Berichtigungsbescheides.

Im nunmehr bekämpften Bescheid wird die Berichtigung des Datums damit begründet, daß ein Schreibfehler unterlaufen sei, den die Behörde jederzeit beheben könne.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt jedoch die Auffassung, daß im gegenständlichen Fall deshalb nicht von einem Schreibfehler auszugehen ist, weil sich sämtliche mittlerweile seitens der Erstinstanz ergangenen Verfolgungshandlungen auf dieses offensichtlich unrichtige Datum bezogen haben und somit nicht davon ausgegangen werden kann, daß eine ursprünglich richtige Verfolgungshandlung gesetzt und nur im Straferkenntnis ein Irrtum unterlaufen wäre. Aus der Anzeige geht zweifelsfrei hervor, daß sich sowohl der Vorwurf des Lenkens des PKW, als auch der der Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf den 21. September 1991 beziehen. Dem Rechtsmittel war daher Folge zu geben. Es ist dem unabhängigen Verwaltungssenat aber verwehrt, das in Rechtskraft erwachsene, aber offensichtlich unrichtige Straferkenntnis der Erstinstanz vom 10. Februar 1992, VerkR96/3784/1991/Gz, - wie in der Berufung beantragt - zu beseitigen, da § 52a VStG nur auf vom unabhängigen Verwaltungssenat selbst erlassene rechtskräftige Erkentnisse anzuwenden ist. Zur Entscheidung darüber wäre die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, die O.ö. Landesregierung, zuständig.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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