Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100840/25/Sch/RdVwSen100840/25/Sch/Rd

Linz, 07.10.1993

VwSen-100840/25/Sch/Rd

VwSen-100840/25/Sch/Rd Linz, am 7. Oktober 1993
DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W S vom 18. September 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Mai 1992, VerkR96-714-1991/Hol, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß bei der übertretenen Verwaltungsvorschrift die Zitierung des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 zu entfallen hat.

Die Strafbestimmung lautet: § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1992, VerkR96-714-1991/Hol, über Herrn W S, H,P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 (iVm § 99 Abs.2 lit.c) StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er am 9. Februar 1991 um 15.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der I im Gemeindegebiet von P von Kilometer 44,5 bis Kilometer 47,5 in Richtung S gelenkt und dabei die für Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 90 km/h überschritten habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 5. Oktober 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist zu bemerken, daß das abgeführte Berufungsverfahren, insbesonders die oa mündliche Verhandlung, nicht die geringsten Hinweise dahingehend erbracht hat, daß die von den beiden Gendarmeriebeamten wahrgenommene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in dem festgestellten Ausmaß stattgefunden hätte. Beide schilderten zeugenschaftlich im wesentlichen übereinstimmend, daß sie mit ihrem Gendarmeriefahrzeug über eine Wegstrecke von ca. 3 km in nahezu gleichbleibendem Abstand hinter dem Fahrzeug des nunmehrigen Berufungswerbers nachgefahren wären und hiebei durch Ablesen des (eingestellten und überprüften) Tachos des Gendarmeriefahrzeuges die Geschwindigkeitsüberschreitung feststellen konnten.

Zum Berufungsvorbringen ist auszuführen, daß der Frage, wie lange exakt das Aufholmanöver nach der erstmaligen Wahrnehmung des Berufungswerbers durch die Gendarmeriebeamten dauerte, keine Rechtserheblichkeit zukommt. Dies ergibt sich eindeutig daraus, daß die beiden Meldungsleger über eine Wegstrecke von ca. 3 km hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers in ungefähr gleichbleibendem Abstand nachgefahren sind und sich ihre Wahrnehmungen in bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung eindeutig auf diese Wegstrecke bezogen haben, also nicht auf die Aufholfahrt.

Weiters steht für den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ebenfalls außer Zweifel, daß die Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers durchaus überschritten werden kann. Diesbezüglich wurde vom technischen Amtssachverständigen Ing. L im Auftrag der Berufungsbehörde eine entsprechende Stellungnahme des Fahrzeugherstellers eingeholt, der unter gewissen Prämissen solche Überschreitungen konzediert. Hinsichtlich der einzelnen möglichen Faktoren wird auf die Ausführungen in der Verhandlungsschrift verwiesen.

Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, daß der Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens (siehe Niederschrift vom 19. März 1991) eine eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von maximal 200 km/h eingestanden hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann nicht davon ausgegangen werden, daß jemand eine Verwaltungsübertretung zugibt, die er nicht begangen hat.

Auch im Zuge der Anhaltung war laut Aussage des Zeugen RI Prieler seitens des Berufungswerbers von einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 200 km/h die Rede.

Im Hinblick auf die Differenz zwischen der eingestandenen Fahrgeschwindigkeit und der von den Meldungslegern festgestellten wird auf das Ergebnis des Beweisverfahrens hingewiesen, das keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, die Wahrnehmungen der Meldungsleger könnten nicht den Tatsachen entsprechen bzw. die Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Berufungswerbers wäre aus technischer Sicht gänzlich auszuschließen. Im Hinblick auf diese beiden Tatsachen ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu der Ansicht gelangt, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im vollen Umfang zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesonders in einem derart beträchtlichen Ausmaß wie im vorliegenden Fall, stellen gravierende Verwaltungsübertretungen dar. Diese können nicht als "Kavaliersdelikte" mit "symbolischen" Strafen, wie der Berufungswerber offensichtlich in seinem Eventualantrag vermeint, abgetan werden. Abgesehen davon muß bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung davon ausgegangen werden, daß diese einem Fahrzeuglenker nicht versehentlich unterläuft, sondern bewußt in Kauf genommen wird.

Milderungsgründe lagen nicht vor; insbesonders war vom Milderungsgrund des Geständnisses nicht auszugehen, da einerseits das Zugeben von Fakten, die ohnedies nicht zu bestreiten sind, kein Geständnis im rechtlichen Sinne darstellt, und zum anderen eine allfällige Einsichtigkeit des Berufungswerbers im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens im Berufungsverfahren nicht mehr festzustellen war. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Berufungsschrift sowie auf die Stellungnahme vom 30. Oktober 1992 verwiesen.

Als erschwerend waren zwei einschlägige Verwaltungsübertretungen zu werten.

Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Diese lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der über ihn verhängten Geldstrafe ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird. Für den Fall, daß eine Geldstrafe uneinbringlich ist, sieht der Gesetzgeber den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Da das abgeführte Verfahren sohin eine hinreichende Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erbracht hat, war den Beweisanträgen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers nicht Folge zu geben.

Die von der Berufungsbehörde durchgeführten Änderungen im Hinblick auf die übertretene Verwaltungsvorschrift bzw. die Strafbestimmung sind gesetzlich begründet. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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