Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166020/8/Kei/Eg

Linz, 24.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch Mag. X, Rechtsabteilung des X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. April 2011, Zl. S 2486/11-3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. März 2012 zu Recht:

 

 

I.                  Der Berufung gegen die Spruchpunkte 1), 2), 3), 5) 6), 7) und 8) des gegenständlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung gegen diese Spruchpunkte insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die Spruchpunkte 1), 2), 3) 6) und 8) jeweils auf 12 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt 5) auf 15 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 7) auf 8 Stunden herabgesetzt wird.   

Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung gegen den Spruchpunkt 4) des gegenständlichen Straferkenntnisses wird im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung gegen diesen Spruchpunkt insoferne teilweise Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

Statt "iVm 7a Abs. 4 KDV" wird gesetzt "iVm § 7a Abs. 4 KDV" und

Statt "§§ 134 Abs. 1 KFG" wird gesetzt " § 134 Abs. 1 KFG".

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 47,50 Euro zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

Zu II: § 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben, wie am 22.11.2010 um 10:55 Uhr in X, festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzer des gelenkten Kfz BMW, KZ X, nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen:

1)          Sie haben es unterlassen, den Einbau von Scheibentönungsfolien (Foliennr. D5087) als Änderung an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

2)          Sie haben es unterlassen, den Einbau eines Xenon-Abblendlichtes ohne automatischer Leuchtweitenregulierung und Waschanlage als Änderung an einem einzelnen  zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

3)          Sie haben es unterlassen, den Einbau eines nicht genehmigten Tieferlegungsfahrwerks (graue Feder), welche die eine Bodenfreiheit auf nur 9 cm herabsetzen, als Änderung an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

4)          Sie haben es unterlassen, den Einbau nicht genehmigter Leichtmetallfelgen an der Vorder- und Hinterachse (Nr. Vorderachse: 42289, 18 Zoll; Nr. Hinterachse: 42290, 18 Zoll), als Änderung an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

5)          Sie haben es als Zulassungsbesitzer unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung – unbeschadet [...] – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhängern außer Anhängeschlitten mit Reifen oder Gleisketten versehen sein müssen, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind und durch die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann. Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muss im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm [...] betragen. Die Profiltiefe am rechten Reifen der Vorderachse betrug 1,3 mm; die Profiltiefe beider Reifen der Hinterachse betrug 1,4 mm.

6)          Sie haben es unterlassen, den Einbau eines nicht genehmigten Doppelendrohrauspuffes der Marke REMUS, als Änderung an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

7)          Sie haben es als Zulassungsbesitzer unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung – unbeschadet [...] – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weil die Batterie im Motorraum bloß mit einem Kabelbindern mangelhaft befestigt war.

8)          Sie haben es unterlassen, den Einbau von Scheibenfolien an der Fahrer- und Beifahrerseite jeweils vorne, als Änderung an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen kann, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1)          § 33 Abs. 1 KFG iVm § 10 Abs. 1 KFG iVm § 7a Abs. 2 KDV

2)          § 33 Abs. 1 KFG iVm § 14 Abs. 1 KFG iVm § 11 Abs. 1b KDV iVm ECE-Regelung 48/76/756 EWG

3)          § 33 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG

4)          § 33 Abs. 1 KFG iVm § 7 Abs. 1 KFG

5)          § 103 Abs. 1 KFG iVm § 7 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 4 KDV

6)          § 33 Abs. 1 KFG iVm § 12 Abs. 1 KFG

7)          § 103 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 1 KFG

8)          § 33 Abs. 1 KFG iVm § 10 Abs. 1 KFG iVm 7a Abs. 4 KDV

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,   gem. §

Euro                     Ersatzarreststrafe                    § 134 Abs. 1 KFG (1 bis 8)

1) 60,--                1) 27 Stunden

2) 60,--                2) 27 Stunden

3) 60,--                3) 27 Stunden

4) 60,--                4) 27 Stunden

5) 75,--                5) 34 Stunden

6) 60,--                6) 27 Stunden

7) 40,--                7) 18 Stunden

8) 60,--                8) 27 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) nachstehenden Betrag als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu zahlen. Dabei wird je 1 Tag Arrest gleich Euro 15,-- angerechnet.

€ 47,50

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 522,50 EURO

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Mai 2011, Zl. S 2486/11-3, Einsicht genommen und am 26. März 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge RI X einvernommen und der technische Sachverständigen Ing. X äußerte sich gutachterlich.

In dieser Verhandlung wurde im Hinblick auf den Spruchpunkt 4) des gegenständlichen Straferkenntnisses die Berufung auf eine Strafberufung eingeschränkt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44 a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI X und auf die in der Verhandlung durch den technischen Sachverständigen Ing. X gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemachten wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. X ist schlüssig.

Die objektiven Tatbestände der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch  nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor, ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 670 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie waren durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Der Ausspruch der im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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