Linz, 26.07.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Juli 2011, AZ: 1006899/FRB, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2012, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 60 Abs.5 und § 125 Abs.16 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011.
Entscheidungsgründe:
Die Bundespolizeidirektion Linz wies mit Bescheid vom 22. Juli 2011, AZ: 1006899/FRB, den Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 31.Jänner 2011 auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD Linz vom 13. Mai 2003 gegen ihn erlassenen, auf 10 Jahre befristeten, Aufenthaltsverbotes – jetzt Rückkehrverbotes – gemäß § 60 Abs.5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ab. Die BPD argumentierte, da der Bw zum Zeitpunkt 1. Jänner 2006 Asylwerber gewesen sei und immer noch sei, gelte das von der BPD Linz gegen ihn erlassene verfahrensgegenständliche Aufenthaltsverbot aus dem Jahr 2003 als Rückkehrverbot. Gemäß § 60 Abs.5 FPG sei das Rückkehrverbot auf Antrag oder vom Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Aufenthaltsverbot sei seinerzeit gegen ihn erlassen worden, weil er während seines Aufenthaltes in Österreich einmal wegen Suchtgiftdelikten, einem Eigentumsdelikt und Gewaltdelikt zu einer dreijährigen, teilbedingten Freiheitsstrafe und einmal wegen Gewaltdelikten zu einer bedingten Geldstrafe gerichtlich verurteilt worden sei. Bereits mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2006 habe er einen Antrag auf Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes gemäß der damals in Geltung gestandenen Bestimmung des § 65 Abs.1 FPG gestellt. Einer Berufung gegen den abweisenden Bescheid sei keine Folge gegeben worden. Aufgrund der für ihn auch jetzt zu erstellenden negativen Zukunftsprognose sei nach Ansicht der Behörde die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten, Gewaltdelikten und strafbaren Handlungen im Suchtgiftbereich in diesem Fall unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine privaten und familiären Interessen. Entscheidungsrelevant sei vor allem auch, dass seine damalige gesamte private und familiäre Situation bereits bei Erlassung des Rückkehrverbotes (Aufenthaltsverbotes) von der Behörde berücksichtigt worden sei, ebenso bei der Erlassung des vorgenannten Bescheides der SID OÖ im Jahre 2007. Hier sei dezidiert berücksichtigt worden, dass er schon mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei und Vater zweier gemeinsamer Kinder sei. Zwischenzeitig habe die starke familiäre bzw. private Position, welche bereits bei Erlassung des Rückkehrverbotes (Aufenthaltsverbotes) festgestellt worden sei, nicht gestärkt werden können, da zwischenzeitig die Ehe bereits rechtskräftig geschieden worden sei. Ebenso habe sich wie aus der vorgenannten Vergleichsausfertigung ersehen lasse, nichts an der gemeinsamen Obsorge für die gemeinsamen Kinder geändert. Seine von ihm behauptete berufliche Integration in Österreich werde dahingehend relativiert, dass er seit Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes (Aufenthaltsverbotes) lediglich bei mehreren Arbeitgebern eher kurzfristig beschäftigt gewesen sei bzw. somit nicht behauptet werden könne, dass er am österreichischen Arbeitsmarkt nachhaltig Fuß fassen habe können. Wenn er nun behaupte, dass er seit Erlassung des Rückkehrverbotes (Aufenthaltsverbotes) ein rechtschaffenes Leben führen würde, so sei dem entgegen zu halten, dass er am 16. März 2011 vom Stadtpolizeikommando Linz wegen § 27 Abs.2 Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft Linz zur Anzeige gebracht werden musste. Diese Anzeige liege zugrunde, dass er verdächtig gewesen sei, Ende des Jahres 2010 in X von einer Person Suchtgift, nämlich Marihuana angekauft zu haben. Laut Auskunft der STA Linz sei diese Anzeige gemäß § 35 Suchtmittelgesetz für die Dauer einer Probezeit von 2 Jahren am 19. April 2011 zurückgelegt worden. Für die Behörde lasse sich daraus ersehen, dass er sich nach wie vor im Suchtgiftmilieu bewege. Der verstrichene Zeitraum seit Erlassung des Rückkehrverbotes sei noch zu kurz, um eine Änderung in den maßgeblichen Umständen (nur durch Zeitablauf) annehmen zu können. Da die Gründe, die zur Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes geführt hätten, nicht weggefallen seien, sei für die Behörde spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 3. August 2011. Der Bw beantragt darin, der UVS OÖ möge den angefochtenen Bescheid der BPD Linz vom 22. Juli 2011 dahingehend abändern, dass das wider ihn mit Bescheid der BPD Linz vom 13. Mai 2003 erlassene – auf 10 Jahre befristete – Aufenthaltsverbot aufgehoben werde; oder den hier angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Erstinstanz zurückverweisen; und jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und durchführen. Er argumentierte, er habe sich seit Verbüßung seiner Haftstrafe (seit dem Jahr 2002) nunmehr wohl verhalten und sei in Österreich vollständig integriert. Er sei zwischenzeitig geschieden von seiner Ehegattin X und entstammen dieser Ehe die beiden gemeinsamen ehelichen Kinder X, geb. X und mj. X, geb. X. Seine geschiedene Ehegattin sei psychisch krank und stehe in ständiger nervenärztlicher Behandlung, habe nach der Geburt ihres ersten gemeinsamen Kindes eine massive Stillpsychose erlitten und habe sich zwischenzeitig der psychische Zustand seiner Ehegattin weiter verschlechtert. Die Ehescheidung betreffend seine Ehegattin habe zu der – erstinstanzlich dokumentierten – Vereinbarung einer gemeinsamen Obsorge für die gemeinsamen Kinder zwischen ihm und seiner Ehegattin geführt. Seine Kinder seien nunmehr hauptsächlich bei ihm aufhältig, da seine Ehegattin die Betreuungs- und Obsorgeleistungen nicht entsprechend erbringen könne. Seine beiden minderjährigen Kinder seien auf ihn und seine Anwesenheit in Österreich angewiesen, da seine Ehegattin obsorgetechnisch immer wieder nachhaltig aus gesundheitlichen Gründen ausfalle.
Er habe sich darüber hinaus – und dies dokumentiert – seit mehr als 9 Jahren wohl verhalten, sodass durch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit ausgehe. Er verfüge über entsprechende Deutschkenntnisse, habe eine entsprechende Beschäftigung, bestreite seinen und den Lebensunterhalt seiner beiden Kinder durch sein erzieltes Einkommen und sei festzuhalten, dass seine beiden Kinder österreichische Staatsbürger seien. Er verfüge über einen ortsüblichen Wohnsitz und eine Beschäftigungsbewilligung, die zwischenzeitig verlängert wurde. Er habe erstinstanzlich dokumentiert, dass er ein entsprechendes Einkommen erziele und habe ebenfalls dokumentiert, dass er sich entsprechend fortgebildet habe, so habe er den Lehrabschluss zur Lagerlogistik/Bürokaufmann, sowie diverse Grundlagen für EDV-Kenntnisse erworben. Von ihm würden keinerlei Gefahren mehr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit ausgehen, führe er ein rechtschaffenes Leben und sei bemüht seinen Kindern ein guter Vater zu sein, darüber hinaus auch verpflichtet, die entsprechenden finanziellen Grundlagen zur Versorgung seiner Kinder zu schaffen. Er sei – wie sich dem vorgelegten KSV 1870 (Kreditschutzverband) Auszug entnehmen lasse – auch schuldenfrei und führe finanziell ein geordnetes Leben. Seine beiden Kinder hätten sich vor dem Hintergrund seiner intensiven Bemühungen um deren ordentliche Erziehung entsprechend mit ihren schulischen Ausbildungen befasst und könnten entsprechende schulische Erfolge vorweisen. Für den Fall seiner zwangsweisen Außerlandesverbringung bzw. der Aufrechterhaltung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes würde seinen Kindern somit die Lebensgrundlage entzogen werden. Die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes greife auch nachhaltig und ihn verfassungsgesetzlich verletzend in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens ein. Insbesondere vor dem Hintergrund der verstrichenen Zeit seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung (zwischenzeitig 9 Jahre) und seinem zwischenzeitigen Wohlverhalten erweise sich die erstinstanzliche Begründung, wonach seit Erlassung des Rückkehrverbotes die verstrichene Zeit noch zu kurz sei, um eine Änderung in den maßgeblichen Umständen annehmen zu können, als rechtswidrig.
Der Verwaltungssenat verband das Berufungsverfahren bezüglich des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bzw. Rückkehrverbotes und des – ebenfalls im Stadium der Berufung befindlichen – Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zur gemeinsamen Verhandlung. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 25. Juni 2012 statt.
Der rechtsanwaltliche Vertreter verwies in seinem Schlussvorbringen auf die Berufungsschriftsätze. Das dortige Vorbringen und die gestellten Anträge wurden ausdrücklich aufrecht erhalten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er hält sich seit dem Jahr 1989 im Bundesgebiet auf (vgl Aussage des Bw, Seite 4 des Tonbandprotokolls).
Die Bundespolizeidirektion Linz erließ mit Bescheid vom 13. Mai 2003, AZ 1006899/FRB, gegen den Bw gemäß § 48 Abs. 1 iVm. §§ 37 und 39 Fremdengesetz 1997 (FrG) ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Gemäß § 48 Abs. 3 FrG wurde ihm von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von 1 Monat erteilt.
Aus der Begründung dieses Bescheides geht Folgendes hervor:
Weiters wird in diesem Bescheid ausgeführt:
Festzustellen ist, dass der Bw am X aus der Strafhaft entlassen wurde.
Die Bundespolizeidirektion Linz wies mit Bescheid vom 7. Juli 2003, AZ 1006899/FRB, den Wiedereinsetzungsantrag des Bw in den vorigen Stand vom 4. Juni 2003 wegen der Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 13. Mai 2003 betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet ab.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich wies mit Bescheid vom 9. September 2003, Zahl St 140/03, die gegen das Aufenthaltsverbot vom 13. Mai 2003 erhobene Berufung als verspätet zurück.
Die BPD Linz koordinierte in weiterer Folge für den 10. Dezember 2003 die Abschiebung des Bw im Luftwege. Da der Bw aber nicht erreichbar war, wurde dieser Abschiebetermin storniert.
Daraufhin stellte der Bw am 2. Jänner 2004 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 23. April 2004, Zahl 0400.055-BAS, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und stellte weiters fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bw nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Asylgesetz zulässig ist. Eine Ausweisung wurde – der damaligen Rechtslage entsprechend – in diesem Bescheid nicht ausgesprochen. Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2012, Zahl B9249.764-0/2008/3/E, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab. Weiters stellte der AGH gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bw nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
Die Bundespolizeidirektion Linz wies diesen Antrag vom 6. Dezember 2006 mit Bescheid vom 12. Jänner 2007, AZ: 1006899/FRB, gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab. Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 12. Februar 2007, Zahl St 021/07, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die Sicherheitsdirektion argumentierte in der Begründung ihrer Entscheidung wie folgt:
Weiters führte die Sicherheitsdirektion in dieser Berufungsentscheidung aus:
Mit Eingabe vom 31. Jänner 2011 stellte der Bw neuerlich einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 13. Mai 2003. Diesen Antrag begründete er wie folgt:
Die Bundespolizeidirektion Linz wies diesen Antrag vom 31. Jänner 2011 auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD Linz vom 13. Mai 2003 gegen ihn erlassenen, auf 10 Jahre befristeten, Aufenthaltsverbotes – jetzt Rückkehrverbotes – mit Bescheid vom 22. Juli 2011, AZ: 1006899/FRB, ab. Dagegen richtet sich die Berufung vom 3. August 2011. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens des Bw erließ die BPD des Weiteren die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 23. März 2012. Wie schon erwähnt, verband der UVS diese beiden Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung.
Festzustellen ist weiters, dass dem Bw im Abschlussbericht des Stadtpolizeikommando Linz, Kriminalreferat – Suchtmitteldelikte, vom 16. März 2011 folgende Tat angelastet wird:
Diese Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft gemäß § 35 SMG unter Festlegung einer Probezeit für 2 Jahre zurückgelegt.
Der Bw wurde in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2012 einerseits zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen, andererseits zu diesem Abschlussbericht befragt. Dazu führte er Folgendes aus: "Vom Verhandlungsleiter dazu befragt, wie ich heute zum den strafrechtlichen Verurteilungen stehe, gebe ich an, dass ich mich schäme. Das Ganze ist schon 10 Jahre her. Ich habe mich seither gebessert.
Vom Verhandlungsleiter zur im bekämpften Bescheid erwähnten Anzeige gemäß Suchtmittelgesetz befragt, gebe ich an, dass ich nach den strafbaren Handlungen – seit dem Jahr 2002 – als Informant für die Exekutive tätig war.
Vom Verhandlungsleiter befragt, woher ich den im Abschlussbericht erwähnten X kenne, gebe ich an, dass ich ihn von einem Computerkurs kenne. X züchtete Hanfpflanzen.
Vom Verhandlungsleiter befragt, woher ich weiß, dass X Hanfpflanzen züchtete, gebe ich an, dass er im Kurs bis Mittag eigentlich immer nervös war. Nach der Mittagspause war er dann ganz anders. Ich fragte ihn darum, was da los wäre. Er hat mir nicht gleich gesagt, dass er Hanfpflanzen anbaut. Mit der Zeit habe ich das aber herausbekommen. Wir waren ja 15 Tage in diesem Computerkurs.
Vom Verhandlungsleiter befragt, wann dieser Computerkurs stattfand, gebe ich an, dass dies vor etwa 3 Jahren war.
Es war etwa Herbst 2009. Ich lernte Herrn X in diesem Computerkurs kennen. Zuvor habe ich ihn nicht gekannt.
Vom Verhandlungsleiter befragt, wie es zu dem erwähnten Abschlussbericht vom 16. März 2011 kommt, gebe ich an, dass ich nach dem Computerkurs einige Male mit ihm telefonierte. Ich gab vor, von ihm Gras kaufen zu wollen. Ich telefonierte etwa 2- bis 3-mal mit ihm. Ich traf ihn ein einziges Mal vor seinem eigenen Haus. Dort zeigte er mir Gras.
Vom Verhandlungsleiter befragt, wann ich bei Herrn X war und er mir das Gras zeigte, gebe ich an, dass dies vor der Anzeige war. Die Polizei kam deshalb auf mich, weil im Handy des X meine Telefonnummer einprogrammiert war.
Vom Verhandlungsleiter befragt, wieso ich mir das Marihuana zeigen ließ, gebe ich an, dass ich mit der Polizei zusammenarbeitete. Ich arbeitete mit Herrn X von der BPD Linz zusammen. Ich ging nur deshalb zu Herrn X und ließ mir das Marihuana zeigen, damit ich Herrn X Bericht erstatten könne."
Zur Erwerbstätigkeit des Bw ist festzustellen, dass aus dem Versicherungsdatenauszug vom 3. Mai 2012 Folgendes hervorgeht:
Vom Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2012 befragt, wann er das letzte Mal in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, gab er an, dass er Mitte/Ende Jänner den letzten Arbeitstag hatte. Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass im Versicherungsdatenauszug vom 3. Mai 2012 bei Herrn X ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum 19. März 2012 bis 21. April 2012 eingetragen ist, gab er an, dass er Herrn X verständigt habe, dass ihm eine Beschäftigung nicht mehr erlaubt sei. Darum sei das Beschäftigungsverhältnis beendet worden.
Vom Verhandlungsleiter befragt, wie er die Mietkosten für die Wohnung X, bestreitet, gab er an, dass die Vermieterin X seit März 2012 auf den Mietzins verzichtet. Weiters führte er in der mündlichen Verhandlung dazu aus: "Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ich dort alleine wohne, gebe ich an, dass ich dort grundsätzlich alleine wohne. Die Wohnung ist etwa 72 m² groß. Ich möchte ergänzen, dass ich dort nicht alleine wohne. Mein Sohn hat bei mir Unterkunft genommen. Mein Sohn X ist an der X mit Hauptwohnsitz bei seiner Mutter angemeldet. Grund dafür ist, dass meine Ex-Gattin jetzt Familienbeihilfe für meinen Sohn beantragen kann. Die Finanzbeamten haben ihr das empfohlen. In Wirklichkeit lebt er ab er nach wie vor bei mir."
Zum Privat- und Familienleben des Bw ist ergänzend festzustellen, dass die mit X, geb. X, am X geschlossene Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom X, Zahl Fam1y, mit der Wirkung geschieden wurde, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses aufgelöst ist.
Im Rahmen des einvernehmlichen Ehescheidungsverfahrens schlossen der Bw und X folgenden Vergleich:
Festzstuellen ist, das X, X und X nicht freizügigkeitsberechtigte österreichische Staatsbürger sind. X ist nach wie vor Pensionsbezieherin.
X hat nach der Trennung seiner Eltern beim Bw Unterkunft genommen. X ist in Österreich seit seiner Geburt niedergelassen. Er machte aber in Bosnien Urlaub. Er ist der bosnischen Sprache mächtig. Er verfügt in Österreich über einen Hauptschulabschluss und macht zurzeit eine KFZ-Techniker Lehre. Er wird voraussichtlich kommendes Jahr die Lehre abschließen. Er möchte in Österreich niedergelassen bleiben. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob er sich vorstellen kann, den Bw in Bosnien zu besuchen, wenn dieser ausreisen müsste, gab X an, dass er sich das natürlich vorstellen könne. X verdient zurzeit als Lehrling etwa 800 Euro pro Monat. Er möchte nicht, dass der Bw abgeschoben wird. Vom Verhandlungsleiter befragt, wer allfällige größere Probleme innerhalb der Familie löst, gab er an "dass dies mein Vater ist".
X blieb nach der Trennung ihrer Eltern bei ihrer Mutter X. Sie sieht den Bw etwa 1 Mal pro Woche. Entweder kommt er zu ihrer Mutter nach Hause oder sie besucht ihn in der X. Diese Besuche dauern etwa 1 bis 2 Stunden. Vom Verhandlungsleiter befragt, wie es ihr gehen würde, wenn ihr Vater ausreisen müsste, gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass es ihr dabei schlecht gehen würde. X möchte unbedingt, dass ihr Vater in Österreich bleibt. Sie spricht fließend bosnisch. Sie macht "fast alle" Sommerferien in Bosnien Urlaub. Eigenen Angaben zufolge fährt sie mit ihrem Bruder oder mit ihrer Oma nach Bosnien auf Urlaub. Zuletzt war sie im Sommer 2011 in Bosnien auf Urlaub. Zur Dauer dieser Urlaube gab sie an: "Manchmal sind wir die ganzen Sommerferien dort. Manchmal auch nur 1 Monat." Vom Verhandlungsleiter befragt, wie die Lebenserhaltungskosten bestritten werden, gab sie an, dass diese grundsätzlich von ihrer Mutter bezahlt werden. Sie hielt ausdrücklich fest, dass sie aber auch vom Bw finanziell unterstützt werden. Vom rechtsanwaltliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung befragt, wer bei allfälligen Problemen in der Schule oder sonstiger Natur entscheidet, gab sie an, dass Vater und Mutter zu gleichen Teilen entscheiden. Sie hielt fest, dass ihr Vater in allen Belangen über ihre Erziehung, schulische Laufbahn, etc. Bescheid wisse. Vom rechtsanwaltliche Vertreter zur Unterstützung durch ihren Vater befragt, gab sie an, dass sie z.B. zum Lernen bei ihm sei. Er unterstütze sie bei Hausaufgaben und Vorbereitungen für die Schule.
Die geschiedene Gattin des Bw, Frau X, wurde vom Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlungen zu den Umständen der Scheidung befragt. Dazu gab sie an, das sie etwa 20 Jahre zusammen gelebt hätten. Weiters: "Da häuften sich so viele Probleme an, dass wir sie nicht mehr gemeinsam lösen konnten. Das war der Grund für die Scheidung."
Vom Verhandlungsleiter dazu befragt, wie sich der Kontakt zum Bw zurzeit gestaltet, gab sie an, dass sie sich bei der Scheidung schon gestritten hätten. Weiters: "Mittlerweile hat sich das Verhältnis wieder gebessert. Wir können miteinander reden. Ich lasse ihn sogar in meine Wohnung, wenn er meine Tochter besuchen will. Die gemeinsame Gesprächsbasis ist mir wegen der Kinder sehr wichtig. Es gibt immer etwas zu besprechen, wobei ich ihn einbeziehen möchte. Vom Verhandlungsleiter zu den Unterhaltsleistungen des Bw befragt, gebe ich an, dass ich darauf Rücksicht genommen habe, weil er zurzeit nichts verdient. Zurzeit hält sich unser Sohn ständig beim Bw auf. Auf diese Weise leistet mein Gatte Unterhalt. Vom Verhandlungsleiter befragt, wie ich dazu stehen würde, wenn der Bw das Bundesgebiet verlassen müsste, gebe ich an, dass ich das nicht für richtig halten würde. Wenn es sein müsste, würde ich alleine zurecht kommen. Ich möchte aber nicht, dass der Bw abgeschoben wird."
Festzustellen ist, dass sich X zuletzt kurz vor der Scheidung in der psychiatrischen X behandelt wurde. Vom Verhandlungsleiter befragt, wo sie hingehen würde, wenn ihre Mutter einer psychiatrischen Behandlung im X bedürfen würde, gab X in der mündlichen Verhandlung an, dass sie zu ihrem Vater und ihrem Bruder gehen würde.
Festzustellen ist weiters, dass die Mutter des Bw österreichische Staatsbürgerin ist. Sie hält sich manchmal in Bosnien, die meiste Zeit aber in Österreich auf. Sie hat eine eigene Wohnung im X beim Vater des Bw. Die Mutter des Bw ist mittlerweile in Pension. Sein Vater ist bosnischer Staatsbürger und noch nicht in Pension. Neben seinen Eltern leben in Österreich auch noch sein Bruder und seine Schwester. Beide sind österreichische Staatsbürger. Sie haben eigene Familien. Der Bw betonte, dass in der Familie eng zusammen gehalten würde. In Bosnien hat er – eigenen Angaben zufolge – keine engere Verwandtschaft mehr. Seine Eltern besitzen in Bosnien ein Haus. Der Bw führte dazu aus: "Wenn wir in Bosnien Urlaub machen, ziehen wir in dieses Haus. Wie schon erwähnt, war ich 21 Jahre nicht dort. Meine Mutter hält sich regelmäßig in diesem Haus auf."
Sein Vater heißt X, seine Mutter X. Beide wohnen an der Adresse im X.
Aus der Teilnahmebestätigung des X vom 24. Juli 2012 geht Folgendes hervor: "hiermit wird bestätigt, dass Herr X regelmäßig an unseren diversen Veranstaltungen und soziokulturellen Aktivitäten teilnimmt und als engagierte Person bei uns sehr beliebt, geschätzt und unverzichtbares Element geworden ist. Hervorheben möchten wir seine schnelle Integration und Engagement in der Gesellschaft, seinen Fleiß, Zuverlässigkeit, Höflichkeit, Hilfsbereitschaft und Liebe für die Arbeit sowie schnelles Lernen für die Dinge des Lebens..."
Der X bestätigte dem Bw mit Schreiben vom 23. Juli 2012 "ehrenamtliche Bemühungen und Aktivitäten" um die Jugend des Vereins.
Zur Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dem Vorbringen des Berufungswerbers und den vorliegenden Dokumenten.
Im nunmehr bekämpften Bescheid wird ausgeführt, der Bw halte sich seit 1988 im Bundesgebiet auf. Entsprechend der Aussage des Bw in der mündlichen Verhandlung konnte unbedenklich festgestellt werden, dass er sich seit 1989 in Österreich aufhält.
Das im Berufungsschriftsatz enthaltene Vorbringen, seine Kinder seien nunmehr hauptsächlich bei ihm aufhältig, ist zu entgegnen, dass sich der Kontakt zu mj. X – wie diese aussagte – auf einmal wöchentlich stattfindende Besuche reduziert. Sie hat bei ihrer Mutter Unterkunft genommen.
Die Bestätigungen des X wurden vom Bw mit Eingabe vom 24. Juli 2012 vorgelegt.
Der Verwaltungssenat entscheidet im gegenständlichen Erkenntnis über den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes/Rückkehrverbotes. In einem gesonderten Erkenntnis wird über die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot entschieden.
Wie die belangte Behörde richtig erkannte, gilt das Aufenthaltsverbot vom 13. Mai 2003 gemäß § 125 Abs.3 FPG als Rückkehrverbot, da der Berufungswerber am 1. Jänner 2006 Asylwerber war. Gemäß § 125 Abs.16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Gegen einen Asylwerber ist gemäß § 54 Abs 1 FPG ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.
Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 54 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.
Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 54 Abs 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.
Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs 9 FPG als Einreiseverbot.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens
1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Das Rückkehrverbot wird gemäß § 60 Abs 4 FPG gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 verbunden wurde.
Das Rückkehrverbot ist gemäß § 60 Abs 5 FPG auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Ein Antrag auf Aufhebung eines Rückkehrverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetreten und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden.
Ferner ist die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Bei der Beurteilung nach § 60 Abs. 5 leg. cit. ist weiters zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 54 Abs. 2 iVm § 61 FPG zulässig ist. Schließlich hat die Behörde die Frage der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes auch unter dem Blickwinkel des ihr in § 54 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens zu beurteilen (vgl. VwGH vom 12. April 2011, GZ 2007/18/0858).
Im Asylverfahren wurde keine Ausweisung angeordnet. Das Rückkehrverbot wurde gemäß der Bestimmung des § 62 Abs. 4 FPG idF vor dem 1. Juli 2011 mangels Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung nicht zum Aufenthaltsverbot. Es gilt gemäß § 54 Abs 9 FPG nicht als Einreiseverbot. Das Rückkehrverbot wurde gemäß § 60 Abs 4 FPG nicht gegenstandslos, sondern ist nach wie vor aufrecht.
In Hinblick auf die nach wie vor nicht getilgten strafrechtlichen Verurteilungen, so insbesondere durch das LG Linz vom 22. Oktober 2002, Zahl 28 Hv 106/2002a, ist der Tatbestand für ein höchstens 10-jähriges Einreiseverbot im Sinn des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohl verhalten hat (vgl. VwGH vom 19. Mai 2011, GZ: 2008/21/0486). Der Bw wurde am 17. Dezember 2002 zuletzt aus der gerichtlichen Strafhaft entlassen. Bei der Gefährdungsprognose waren weiters die Ausführungen im Abschlussbericht vom 16. März 2011 zu beachten. Dieser belegt, dass der Bw zumindest bis Ende 2010 in einschlägigem Kontakt mit der Suchtgiftszene stand. Er wurde dazu in der mündlichen Verhandlung auch befragt. Sein Einwand, er habe sich das Marihuana nur deshalb zeigen lassen, damit er einem Polizeibeamten Bericht erstatten könne, ist nicht nachvollziehbar. Hätte er tatsächlich mit der Exekutive bei diesem Vorfall zusammen gearbeitet, hätte das Stadtpolizeikommando Linz wohl kaum einen Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft gerichtet. Das Rückkehrverbot ist daher im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit zur Verhinderung weiterer Straftaten erforderlich.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Bw lebt in einem gemeinsamen Haushalt in Familiengemeinschaft mit seinem Sohn. Weiters hält er Kontakt zu seiner Tochter, die bei seiner Ex-Gattin lebt. Eine Rückkehrentscheidung führt zur Trennung des Bw von seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen und stellt damit eine schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw und seiner Familie dar.
Bei der Integration des Bw (§ 61 Abs. 2 Z 4 FPG) waren seine Deutschkenntnisse, der verhältnismäßig lange Aufenthalt im Bundesgebiet sowie auch die nachgewiesene Erwerbstätigkeit zu seinen Gunsten zu werten. Die Integration wird durch die begangenen Straftaten aber erheblich gemindert. Zudem musste der Bw aufgrund des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr 2003, jedenfalls aber nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages – auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte – von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen. Es entspricht der ständigen Rechtssprechung des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, worauf auch der EGMR in seiner Judikatur abstellt (vgl. VwGH vom 29. Februar 2012, GZ 2010/21/0233).
Der Bw kam erst als junger Erwachsener nach Österreich und verbrachte damit wesentliche Phasen seiner Sozialisation im Herkunftsstaat. Seine Eltern besitzen in Bosnien ein Haus, seine Mutter hält sich regelmäßig in Bosnien auf. Damit bestehen nach wie vor starke Bindungen zum Herkunftsstaat iSd. § 61 Abs. 2 Z 5 FPG.
Fraglich war nun, ob auch seinen Familienangehörigen, insbesondere seinen beiden Kindern, eine Trennung zumutbar ist. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass X bereits volljährig ist. Sein Unterhalt wird durch die Lehrlingsentschädigung einerseits und die Familienbeihilfe andererseits sichergestellt.
X ist zwar noch minderjährig, lebt aber nicht mit ihrem Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Sie lebt bei ihrer Mutter, der Kontakt zum Vater beschränkt sich im Wesentlichen auf 1 Mal wöchentlich stattfindende Besuche, die etwa 1 oder 2 Stunden dauern. Somit ist von keinem intensiven Familienleben auszugehen. Zu beachten war, dass die gemeinsame Obsorge vereinbart ist. Es ist nicht zu befürchten, dass X ohne den Bw nicht für X sorgen kann. Bei ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2012 vermittelte sie einen konstruktiven Eindruck. So betonte sie, es sei bei der Scheidung schon gestritten worden, mittlerweile habe sich das Verhältnis aber wieder gebessert. Ihr sei die gemeinsame Gesprächsbasis mit dem Bw wegen der Kinder sehr wichtig. Es ist daher davon auszugehen, dass sie für ihre Tochter, die bei ihr Unterkunft genommen hat, sorgen kann. X möchte nicht, dass der Bw abgeschoben wird, sie hielt aber ausdrücklich Folgendes fest: "Wenn es sein müsste, würde ich alleine zurecht kommen." Sie befindet sich in Frühpension. Das finanzielle Fortkommen wäre daher gegebenenfalls auch durch den Ausgleichszulagenrichtsatz nach ASVG sichergestellt. Zudem ist zu beachten, dass der Bw Unterhaltszahlungen – wenn auch im geminderten Umfang –vom Ausland aus leisten kann (vgl. VwGH vom 25. Februar 2010, GZ: 2010/18/0011).
Weiters war X nunmehr seit über einem Jahr nicht mehr in psychiatrischer stationärer Behandlung, weshalb keine Gefährdung des Kindeswohls im Falle einer Abschiebung des Bw zu befürchten ist.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, GZ: 2009/21/0303, im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8 EMRK auch berücksichtigt, ob bzw. inwieweit einem mj. Kind die Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Im vorliegenden Fall war zu beachten, dass X fließend bosnisch spricht und "fast alle" Sommerferien in Bosnien Urlaub machte. Ihre Großeltern besitzen dort – wie erwähnt – ein Haus. Manchmal war sie die ganzen Sommerferien in Bosnien. Manchmal auch nur ein Monat. Es kann daher insbesondere während der in Österreich geltenden Schulferien die Familiengemeinschaft in Bosnien aufrecht erhalten werden. Auch X kann dort seinen Vater besuchen. Kontakt kann weiters über E-Mail und Telefon gehalten werden. Auf diese Weise kann der Bw auch weiterhin mit seiner Ex-Gattin X Absprachen im Rahmen der gemeinsamen Obsorge für mj. X treffen.
Bei einer Gesamtwertung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des geordneten Fremdenwesens sowie das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten das persönliche Interesse des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Festzuhalten ist, dass – wie die belangte Behörde richtig ins Treffen führte, über all diese Umstände an sich schon rechtskräftig mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 12. Februar 2007 entschieden wurde. Es steht rechtskräftig fest, dass zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht gegeben waren.
Seither hat sich auch nichts wesentlich geändert. Insbesondere im Hinblick auf den Abschlussbericht vom 16. März 2011 und die darauf erfolgte Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft iSd § 35 SMG sind die Gefährdungsmomente nicht weggefallen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.
Mag. Wolfgang Weigl
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VwGH vom 2. August 2013, Zl.: 2012/21/0191-7