Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210598/10/Bm/HK

Linz, 11.07.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Mag. X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 08.02.2012, GZ 0025590/2011, wegen Übertretungen der Oö. Bauordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.07.2012 zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat von insgesamt 580 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 08.02.2012, Gz 0025590/2011, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) 2 Geldstrafen in der Höhe von je 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 14 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 57 Abs.1 Z2, § 39, § 57 Abs.1 Z7 und § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz erteilte mit Bescheid vom 16.12.2010, GZ 501/N100154, eine Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Dachstuhlkonstruktion, die Errichtung eines neuen Daches und den Ausbau des Dachraumes auf 2 Ebenen beim Gebäude X in X.

Der Beschuldigte, Herr Mag. X, geboren am X, wohnhaft: X, X, ist als Bauherr in der Zeit von 14.3.2011 bis 26.5.2011 von diesem bewilligten Bauvorhaben

1. ohne Bewilligung der Baubehörde in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen, da folgender Zubau errichtet worden ist:

Im Atelier in der 2. Dachgeschoßebene wurde bei der westlichen Dachfläche im Bereich des Bal­kons eine Gaupe (Höhe ca. 1,30 m, Tiefe ca. 1,20 m, Breite ca. 1,70 m) errichtet, um eine Türe auf den Balkon einzubauen.

Diese Baumaßnahme führt zu einer Vergrößerung des Gebäudes.

 

2. abgewichen, da folgende anzeigepflichtigen Änderungen des Gebäudes ausgeführt wurden, ohne dass eine Bauanzeige bei der Baubehörde erstattet worden wäre:

Die bestehende allgemeine Stiege im südöstlichen Bereich des Gebäudes wurde vom DG 1 in das DG 2 geführt und in Massivbauweise errichtet. (Die interne Stiegenanlage im Vorraum wird nicht ausgeführt und kein Deckendurchbruch vorgenommen.)

Die Dachschräge sowie das flachgeneigte Dach in der zweiten Dachgeschoßebene wurde an Stel­le der genehmigten Holztragkonstruktion in Stahlbeton ausgeführt.

In der zweiten Dachebene wurden Dachflächenöffnungen in der massiven Dachkonstruktion von ca. 1,36 m auf 2,50 m (genehmigt wurden Dachflächenöffnungen von 0,78 mal 1,40 m).

Die Öffnung in der Feuermauer wurde verkleinert und in einem Abstand von ca. 3,00 m zum süd­östlichen Gebäudepunkt errichtet.

Die bestehende Fensteröffnung in der Feuermauer wurde mit Leichtwandziegel abgemauert. In diesem Bereich ist eine brandbeständige Abmauerung erforderlich.

Bei der nördlichen Terrasse wurde die Gaupe nicht ausgeführt.

Bei der nordöstlichen Gaupe ist eine Fensteröffnung von ca. 1,70 m mal 1,40 m ausgeführt worden (genehmigt ist eine Fensteröffnung von 0,85 mal 1,40 m).

 

 

Diese baulichen Maßnahmen haben Einfluss auf die Festigkeit tragender Bauteile und den Brandschutz.

 

 

II

Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 7.6.2011, GZ 0034794/2010 ABA Nord, wurde dem Be­schuldigten, Herr Mag. X, als Bauherrn die Fortsetzung der Bauausführung bei fol­gendem Bauvorhaben in X, untersagt:

Abbruch der bestehenden Dachkonstruktion und Errichtung eines neuen Daches, Ausbau des Dachraumes auf 2 Ebenen.

Der Beschuldigte hat die Bauführung bei diesem Bauvorhaben in der Zeit von 11.6.2011 bis 30.6.2011 fortgesetzt, da Fensterflächen eingebaut wurden und mit der Dachdeckung begonnen worden ist, ohne dass für die oben angeführten Planabweichungen eine Bewilligung erteilt worden wäre. Für die mit Eingabe vom 31.5.2011 beantragten Abweichungen vom genehmigten Bauvor­haben wurde noch keine baubehördliche Bewilligung erteilt."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Planabweichungen seien nur geringfügig gewesen und wären nach den gängigen Usancen bei Fertigstellung mit dem Bestandsplan vorgelegt worden. Der Einbau der bereits angelieferten Fenster sei zur Regenabsicherung und nach telefonischer Rücksprache mit der Baubehörde erfolgt. Die Arbeiten im Inneren, der Innenputz, seien im Zuge von Instandsetzungsarbeiten an der Substanz und ebenfalls erst nach telefonischer Rücksprache mit dem Bauamt fertig gestellt worden. Die vorliegende Baubewilligung und Benützungsbewilligung, welche ohne weitere Bauverhandlung erteilt worden sei, würde beweisen, dass die Abweichungen nur geringfügig gewesen seien. Aus diesen Gründen werde der Antrag gestellt, das Straferkenntnis abzuändern und anstelle der Geldstrafe eine Verwarnung auszusprechen.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2012 an der der Bw teilgenommen hat. Als Zeugen einvernommen wurden Architekt DI X sowie Herr Mag. X vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 16.12.2010 GZ 501/N100154, wurde Herrn Mag. X die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Dachstuhlkonstruktion, die Errichtung eines neuen Daches und den Ausbau des Dachraumes auf 2 Ebenen beim Gebäude X in X erteilt. Mit Schreiben vom 10.03.2011 wurde vom Bauführer der Baubeginn mit 14.03.2011 angezeigt.

Im Zuge einer baubehördlichen Kontrolle am 26.05.2011 wurden vom bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz die im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt I. angeführten Planabweichungen festgestellt.

Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 07.06.2011, GZ 0034794/2010ABA Nord, wurde dem Bw als Bauherrn die Fortsetzung der Bauausführung beim gegenständlichen Bauvorhaben in Linz untersagt.

Bei einer weiteren Baukontrolle am 30.06.2011 wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz festgestellt, dass die Bauarbeiten weiter geführt wurden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung wurden die Fensterflächen eingebaut und an der Dachdeckung gearbeitet.

Die vom Bw in der Berufung angeführte Zustimmung der Baubehörde zu dieser Baufortführung war nicht gegeben.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich zum einem aus dem Akteninhalt und zum anderem aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

In der mündlichen Verhandlung wurden vorerst vom Zeugen DI X als für das gegenständliche Bauvorhaben verantwortlichen Architekten die vorgeworfenen Planabweichungen und die Fortsetzung der Bauausführung im gegenständlichen Bauvorhaben trotz behördlicher Untersagung nicht bestritten. Vom Zeugen wurde allerdings eingewendet, dass es sich zum einen bei den Abweichungen nur um geringfügige Abweichungen handle und diese auch in späterer Folge bewilligt worden seien, und zum anderen die Fortsetzung der Bauausführung mit den Sachbearbeitern beim Magistrat Linz abgesprochen worden sei.

Dieser Aussage wurde jedoch vom Zeugen Mag. X, Magistrat Linz, ausdrücklich widersprochen. Mag. X hat zwar der Aussage des Zeugen X insoferne zugestimmt, als DI X nach Verhängung des Baustoppes mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat. Allerdings wurde der Zeuge X von Herrn Mag. X ausdrücklich darauf hingewiesen, dass trotz Baustopp lediglich solche Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, die der Sicherung des Bauwerkes dienen und nur provisorischer Natur sind.

 

Für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates besteht kein Grund an der Aussage des Zeugen Mag. X zu zweifeln, zumal dieser die rechtlichen Bestimmungen der Bauordnung genau kennt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Zeuge als Behördenvertreter dem Gesetz widersprechende Maßnahmen im Wissen seiner Amtspflicht zugesteht.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Vorweg ist auszuführen, dass der Bw den Sachverhalt nicht bestritten hat und die Berufung sich lediglich gegen die Strafhöhe wendet; im Konkreten wurde beantragt anstelle einer Geldstrafe eine Verwarnung auszusprechen. Damit ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 52 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs.2 bis 4 abweicht.

 

Nach § 57 Abs.1 Z7 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer nach einer Untersagung gemäß § 41 Abs.3 ohne Behebung des Mangels die Bauausführung fortsetzt.

 

Gemäß § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1, Z2, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen. Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet sich das Vorhaben befindet, auf das sich die Verwaltungsübertretung bezieht.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis zwei  Geldstrafen von je 1.450 Euro bei einem Strafrahmen von 1.450 Euro bis zu 36.000 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe, verhängt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, Straferschwerungsgründe traten nicht hervor. Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Bw ging die Behörde auf Grund einer Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Dieser Schätzung ist der Bw nicht entgegengetreten.

 

Vom Oö. Verwaltungssenat konnte eine Ermessungsüberschreitung bei der vorgenommenen Strafbemessung nicht festgestellt werden; zu berücksichtigen ist auch, dass durch das gegenständliche tatbildmäßige Verhalten des Bw jene durch die Strafbestimmung geschützten Interessen, wie widmungsgemäße geordnete Bauführung und Vermeidung von Gefahren durch bauliche Anlagen, sei es im Sinne des Nachbarschutzes, des Umweltschutzes, des Brandschutzes udgl., verletzt wurden.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Von einem solchen Überwiegen der Milderungsgründe kann gegenständlich nicht gesprochen werden, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG bedeutet.

Auch war von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Tat nicht vorliegen. Das Verhalten des Bw als Bauherrn bleibt angesichts des Ausmaßes der durchgeführten Abweichungen und der Fortführung der Bauausführung trotz Untersagung nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück und ist auch die Nachreichung des Antrages und die nachträgliche behördliche Bewilligung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Grund für ein Absehen der Strafe. Auch wenn - wie vom Bw angegeben - die Verantwortung für die Bauausführung dem beteiligten Architekten übergeben worden ist, kann sich dies nur im Innenverhältnis auswirken, jedoch die Verantwortlichkeit des Bw als Bauherrn im Strafverfahren nicht ausschließen und auch nicht das Vorliegen geringfügigen Verschuldens bewirken.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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