Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401193/14/Wg/JO

Linz, 11.07.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des X, geb. X, vertreten durch den X, durch mündliche Verkündung sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2012, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Die Anträge, die Anordnung der verhängten Schubhaft, die Festnahme sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären (lit.a, b und c der Beschwerde vom 5. Juli 2012), werden als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) vorliegen.

 

  II.      Der Antrag, die geplante Abschiebung für rechtswidrig zu erklären (lit. d der Beschwerde vom 5. Juli 2012) wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.      Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis) den notwendigen Verfahrensaufwand in der Höhe von 887,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (im Folgenden: belangte Behörde) verhängte mit Bescheid vom 29. Juni 2012, GZ: Sich41-105-2011, gemäß § 76 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG). Es wurde angeordnet, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Gerichtshaft eintreten. Der Bf sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. September 2011 nach Nigeria ausgewiesen worden. Diese Entscheidung sei am 20. Oktober 2011 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen am 21. Oktober 2011 erhobene Beschwerde sei vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 als verspätet zurückgewiesen worden. Weiters sei dem Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Dezember 2011 keine Folge gegeben worden. Dieser Bescheid sei am 2. Jänner 2012 rechtswirksam erlassen worden und sei mangels Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen. Die BPD Wien habe mit Bescheid vom 5. November 2011 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot für Österreich erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung sei mit Bescheid des UVS Wien vom 8. März 2012 keine Folge gegeben worden und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt worden, dass anstelle des Rückkehrverbotes eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen wurde. Zwecks Bekämpfung des UVS-Bescheides sei ihm zwar beim VwGH Verfahrenshilfe bewilligt worden, es liege jedoch bis dato keine Beschwerde und auch kein Beschluss über aufschiebende Wirkung vor. Der Bf habe sich nicht zur freiwilligen Rückkehr angemeldet. Er sei vor seiner Festnahme in einer Grundversorgungseinrichtung an der Adresse 4840 Vöcklabruck untergebracht gewesen. An dieser Adresse sei er jedoch schon mit Wirkung vom 22. Juli 2011 abgemeldet worden. Am 24. Oktober 2011 sei er im Stand der Strafhaft von der JA X in die Justizanstalt X überstellt worden. Am 29. Juni 2012 werde er vorzeitig bedingt aus der Strafhaft entlassen. Er sei ledig. Laut Aussage vom 6. Juni 2011 habe er eine 4 Jahre alte Tochter, welche bei der Kindesmutter bzw. Verlobten X in Griechenland lebe. Beide seien nigerianische Staatsangehörige. In Österreich habe er keine Verwandten. Im Bundesgebiet sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. Er besitze keine gültigen nigerianischen Reisepass und auch sonst keine Identitätsnachweise. Ihm sei am 6. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht worden, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis beabsichtige, ihn mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung in Schubhaft zu nehmen, um die Abschiebung nach Nigeria zu sichern. Dazu habe er angegeben, dass er nicht nach Nigeria zurückkehren, sondern nach Griechenland ausreisen möchte. Die nigerianische Botschaft habe vor kurzem ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes bestehe nun sehr wohl die Gefahr, dass er sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die angeführten fremdenpolizeilichen Maßnahmen vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Die Befürchtung, dass er untertauchen könnte, sei vor allem deshalb schlüssig, weil er in Österreich keine beruflichen, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte aufweise und völlig rückkehrunwillig sei. Er halte sich nicht rechtmäßig in Österreich auf, sei wohnsitzlos und ohne laufendes Einkommen. Barmittel besitze er nur aus Anlass der Entlassungshilfe der Justizanstalt. An der Feststellung seiner Identität habe er nicht ausreichend mitgewirkt, zumal er am 23. Dezember 2011 die Abnahme von Fingerabdrücken verweigert habe. Es liege auf der Hand, dass er alles daran setze, fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln. Bei seinen jüngsten Angaben am 6. Juni 2012 zu seiner Verlobten mit Kind in Griechenland handle es sich wohl um ein gesteigertes und in diesem Sinne nicht glaubwürdiges Vorbringen. Immerhin habe er auf diesen Umstand weder im Asylverfahren noch bei früheren fremdenpolizeilichen Vernehmungen hingewiesen. Vielmehr habe er nur von einem Bruder in Griechenland gesprochen. Der rechtskräftig abgelehnte Asylantrag mit durchsetzbarer Ausweisung nach Nigeria, die abgelehnte Wiedereinsetzung, die Rückkehrentscheidung des UVS Wien und die zeitnahe bevorstehende Abschiebung nach Nigeria würden jetzt so massive Fluchtanreize darstellen, dass angesichts seines bisherigen Verhaltens bei Abstandnahme von Schubhaft mit seinem sofortigen Untertauchen zu rechnen sei. Außerdem sei zu befürchten, dass er sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in die Schweiz absetzen würde. Eine legale Ausreise nach Griechenland entbehre jeder Grundlage. Dass ihm nach der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 10 Abs.7 Asylgesetz von 14 Tagen zukomme, stehe fremdenpolizeilichen Sicherungsmaßnahmen, welche im konkreten Fall durch massive Fluchtgefahr geboten seien, nicht entgegen. Es stünde ihm frei, sich zur freiwilligen Rückkehr anzumelden. Davon habe er trotz wiederholter Aufforderung aber bisher nicht Gebrauch gemacht. Er habe bereits am 24. Februar 2011 im Rahmen des Asylverfahrens einmal die Gebietsbeschränkung verletzt. Grundversorgungsleistungen hätten mehrfach eingestellt werden müssen, da sein Aufenthaltsort unbekannt gewesen sei. Im konkreten Fall könne auch das Suchtgiftmilieu ein Untertauchen wesentlich erleichtern. Es bestehe ein akuter Sicherungsbedarf und die Notwendigkeit zur Schubhaftverhängung.

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 5. Juli 2012 (eingelangt beim UVS am 5. Juli 2012 um 11.36 Uhr). Der Bf stellt darin den Antrag, die Anordnung der verhängten Schubhaft (lit.a), die Festnahme (lit.b), die weitere Anhaltung in Schubhaft (lit.c) und die geplante Abschiebung für rechtswidrig zu erklären (lit.d), eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang aufzuerlegen. An Kosten wurden insgesamt 750,80 Euro verzeichnet. Der Bf führte aus, der Bf sei gerichtlich verurteilt, was den Ausschlag dafür gegeben habe, seitens der BPD Wien ein Rückkehrverbot zu erlassen. Eine Berufung gegen diese Entscheidung sei fristgerecht eingebracht worden. Gegen die Abweisung der Berufung sei ein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht worden, der bereits bewilligt worden sei. Dadurch, dass der Schubhaftbescheid der Rechtsvertretung nicht von Amts wegen zugestellt worden sei, ermangle es der Schubhaft an einer rechtlichen Grundlage. Das Vollmachtsverhältnis sei der belangten Behörde jedenfalls bekannt gegeben, da etwa eine Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung über die Rechtsvertretung eingebracht worden sei. Dem Antrag auf Verfahrenshilfe über die Rückkehrentscheidung sei vom VwGH stattgegeben worden, da offenbar eine Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Rechte des Bf stattgefunden haben. Die Meinung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, dass noch keine Beschwerde eingebracht sei, gehe völlig ins Leere, da der Verfahrenshelfer verpflichtet sei, eine solche einzubringen und dies mit Sicherheit fristgerecht geschehen werde. Angesichts der Stellung des VwGH sei ein weiterer Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet unbedingt erforderlich, bis eine Entscheidung über diese Rechtsfrage vorliege. Die Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hinsichtlich eines besonderen Sicherungsbedarfes des Bf seien unrichtig. Der Bf hätte bei einer Entlassung einen ortsüblichen Wohnsitz zur Verfügung und er habe während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich fremdenpolizeilichen Ladungen Folge geleistet und über seine Identität gleichbleibend korrekte Angaben gemacht. Darüber hinaus sei die Behauptung, der Bf sei derzeit wohnsitzlos, abwegig, da er aufgrund seiner Inhaftierung gar keine Möglichkeit habe, sich wo anders anzumelden. Wäre diese Behauptung richtig, würde die Schubhaft quasi damit begründet werden, dass der Bf in Schubhaft sei, was logisch keinen Grund ergebe. Das Familienleben des Bf und das Vorhandensein seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind in Griechenland hätte geprüft werden müssen. Die bloße Behauptung, dies sei nicht glaubwürdig, sei nicht ausreichend. Im angefochtenen Bescheid werde behauptet, dass die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht komme, da die Behörde keinen Grund zur Annahme habe, dass der Zweck der Schubhaft auch durch dessen Anwendung erreicht werden könne. Allein der Umstand eines abgeschlossenen Asylverfahrens oder fehlende Ausreisewilligkeit vermöge nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und des EuGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen. Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Oder es hätte den Bf in eventu aufgetragen werden können, in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten Unterkunft zu nehmen. Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung in Schubhaft sei daher rechtswidrig.

 

Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt vor und erstattete mit Eingabe vom 6. Juli 2012 eine Gegenschrift. Sie beantragte, die Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft, die Anhaltung in Schubhaft und die Festnahme abzuweisen. Der Antrag auf Rechtswidrigerklärung der geplanten Abschiebung möge als unzulässig zurückgewiesen werden. Im Übrigen wurde der Zuspruch des pauschalierten Aufwandersatzes begehrt.

 

Der Vertreter der belangten Behörde erstattete in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2012 eingangs folgendes Vorbringen: "Der Beschwerdeführer befindet sich auf Grundlage des bekämpften Bescheides nunmehr seit 29. Juni 2012 in Schubhaft. Aufgrund der mangelnden sozialen Verankerung im Bundesgebiet besteht ein erhöhter Sicherungsbedarf. Es ist zu befürchten, dass er – wie er schon bei der niederschriftlichen Einvernahme andeutete – im Falle einer Entlassung illegal nach Griechenland ausreisen würde. In diesem Sinne wird die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt. Auf die Gegenschrift und die dort gestellten Anträge wird verwiesen."

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete eingangs folgendes Vorbringen: "Ein wichtiges Argument der Schubhaftbeschwerde ist der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des UVS Wien betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot die Verfahrenshilfe genehmigt wurde. Richtig ist, dass nach Zuteilung eines Verfahrenshelfers noch keine Bescheidbeschwerde eingebracht wurde. Es ist aber schon allein der Umstand der Verfahrenshilfe ausreichend, um nach rechtsstaatlichen Kriterien eine zwangsweise Außerlandesbringung aufgrund dieser Rückkehrentscheidung unzulässig zu machen. Des Weiteren wurde von der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer illegal nach Griechenland ausreisen wolle. Dazu wird auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich dort Familienangehörige aufhalten, verwiesen. Es wurde von der belangten Behörde nicht überprüft, ob dem Beschwerdeführer die Begründung eines legalen Aufenthalts in Griechenland möglich ist. Dies hätte jedenfalls vor einer allfälligen Schubhaftverhängung überprüft werden müssen. Im Übrigen ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einer Meldepflicht nicht nachkommen würde. Der Beschwerdeführer ist an seinem Verfahren interessiert. Mit einer Meldepflicht hätte daher jedenfalls das Auslangen gefunden werden können. Es besteht nicht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer untertauchen würde. Des Weiteren wird die Rechtmäßigkeit der Anforderung eines Heimzertifikates ausdrücklich bestritten. Wie schon erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe genehmigt, zu diesem Zeitpunkt hätte daher noch kein Heimreisezertifikat bei der nigerianischen Botschaft beantragt werden dürfen. Auch insoweit ist das Handeln der belangten Behörde rechtswidrig. Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer ad personam die Information über den bevorstehenden Abschiebetermin am 17. Juli 2012 zugestellt wurde. Den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers wurde eine solche Information über den Abschiebetermin aber nicht übermittelt. Auch insoweit ist das Verwaltungshandeln rechtswidrig. Auf die Ausführungen und die in der Beschwerde gestellten Anträge wird verwiesen."

 

Der Vertreter der belangten Behörde erstattete folgendes Schlussvorbringen:

"Bezüglich der im Verwaltungsgerichtshofverfahren genehmigten Verfahrenshilfe betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ist festzuhalten, dass allein damit die Durchsetzbarkeit der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Titel nicht relativiert wird. Es liegt sowohl eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung nach Nigeria, als auch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iSd. FPG vor. Das nigerianische Heimreisezertifikat wurde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens beigeschafft. Daran ist nichts Rechtswidriges zu erkennen. Dies entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr am 6. Juni 2012 und auch in der heutigen mündlichen Verhandlung vorbrachte, in Griechenland lebe seine Verlobte und sein Kind, ist zu erwidern, dass es primär am Beschwerdeführer liegt, dazu konkretes Vorbringen zu erstatten. Er müsste initiativ Dokumente über die Identität, Aufenthaltsort, etc. der genannten Personen vorlegen. Dies hat er – selbst in der heutigen mündlichen Verhandlung – nicht gemacht. Damit ist insbesondere in keiner Weise nachgewiesen, dass eine legale Ausreisemöglichkeit nach Griechenland besteht. Es ist aufgrund des unsubstanziierten Vorbringens des Beschwerdeführers in keiner Weise nachgewiesen oder anzunehmen, dass die Möglichkeit besteht, er könne legal nach Griechenland ausreisen. Die asylrechtliche Ausweisung bezieht sich ausdrücklich auf den Herkunftsstaat Nigeria. Bezüglich dem Vorwurf, die belangte Behörde habe dem Vertreter des Beschwerdeführers keine Information über den geplanten Abschiebetermin am 17. Juli 2012 zukommen lassen, wird auf das Schreiben vom 4. Juli 2012 verwiesen. Mit diesem Schreiben wurde dem X das Informationsblatt über die geplante Abschiebung übermittelt. Es liegt dazu auch eine Lesebestätigung vor. Bezüglich der Einhaltung einer allfälligen Meldepflicht ist darauf zu verweisen, dass die Leistungen aus der Grundversorgung mehrmals unterbrochen bzw. eingestellt wurden, weil sich der Beschwerdeführer nicht am vorgeschriebenem Ort aufgehalten hatte. Zudem wird auf die Verletzung der Gebietsbeschränkung verwiesen. Des Weiteren darauf, dass bei der Beischaffung eines Heimreisezertifikates die Fingerabdrücke abgenommen werden sollten. Dies hat er verweigert. Die Fingerabdrücke wurden offiziell über das Bundeskriminalamt angefordert. Bezüglich der eingewendeten Liebesbeziehung mit einer ungarischen Staatsbürgerin ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal deren Familiennamen nennen konnte. Generell fällt auf, dass bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beziehungen erhebliche Ungereimtheiten bestehen. Einerseits wendet er ein, in Griechenland eine Verlobte zu haben, andererseits verweist er aber auf seine in Österreich aufhältige Geliebte. Bezüglich dem Antrag auf Wiedereinsetzung im Asylverfahren wird auf die Eintragung im AIS verwiesen, wonach der ablehnende Bescheid des Bundesasylamtes am 29. Dezember 2011 zur Post an den X gegeben wurde und dort am 2. Jänner 2012 übernommen wurde. Aus der entsprechenden fremdenpolizeilichen Information des Asylamtes geht hervor, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der heutige Asylantrag verschafft nach Ansicht der belangten Behörde gemäß § 12 a Asylgesetz keinen faktischen Abschiebeschutz. Darüber wird das Bundesasylamt mit eigenem Mandatsbescheid zu entscheiden haben. Dabei sind allenfalls auch die vom Beschwerdeführer heute eingewendeten gesundheitlichen Probleme zu berücksichtigen. Es liegen aus Sicht der Fremdenpolizei keine relevanten Refoulment-Gründe vor. Aus Sicht der belangten Behörde besteht ein erhöhter Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer ist rückkehrunwillig. In diesem Sinne werden die in der Gegenschrift gestellten Anträge aufrecht erhalten."

 

 

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete folgendes Schlussvorbringen:

"Bei der Entfernung aus der Erstbetreuungsstelle handelt es sich um kein strafrechtliches Delikt. Viele Menschen entscheiden sich, die Grundversorgung nicht in Anspruch zu nehmen. Die Verletzung der Gebietsbeschränkung erfolgte offensichtlich versehentlich. Einem Asylwerber wird nicht durch Markierungen oder Ähnliches gezeigt, wo er sich aufzuhalten hat, bzw. sich aufhalten darf. Dies alleine rechtfertigt noch nicht die Annahme, er würde einer Meldepflicht nicht nachkommen. So weit die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Beziehungsintensität zur erwähnten X in Frage stellt, ist zu erwidern, dass er glaubwürdig ausführte, den Nachnamen nur deshalb nicht aussprechen zu können, weil es sich um einen ungarischen Namen handelt. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung die Telefonnummer bekannt geben, sein Vorbringen ist daher insgesamt sehr glaubwürdig. Die Frage der Rückkehrunwilligkeit spielt bei der Frage, ob ein gelinderes Mittel anzuwenden ist, keine Rolle. Wenn von der belangten Behörde die fehlende Bereitschaft, Fingerabdrücke abzugeben, ins Treffen geführt wird, ist dem entgegen zu halten, dass die Fingerabdrücke bereits zu Beginn des Asylverfahrens abgenommen wurden. Die Behörde hätte darauf ohne Weiteres zurückgreifen können. Die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers. zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates die Fingerabdrücke abzugeben, kann nicht gegen ihn verwendet werde, um einen Sicherungsbedarf zu argumentieren. Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der Fremdenpolizei immer auf das Vollmachtsverhältnis zum X berufen. Dieses besteht seit 3.11.2011. Ob die Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung mit E-Mail überhaupt wirksam erfolgen kann, sei dahin gestellt."

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzte sein abschließendes Vorbringen wie folgt:

"Zur Ausstellung des Heimreisezertifikates ist festzuhalten, dass sich über die Kontaktaufnahme der Botschaftsbeamten mit dem Beschwerdeführer kein Protokoll im Akt befindet. Es ist in keiner Weise ersichtlich, ob bzw. was hier in Gegenwart der nigerianischen Beamten vorging. Es gab hier keine Leitung einer Amtshandlung durch einen österreichischen Beamten. Festzuhalten ist, dass hier eine asylrechtliche Ausweisung in den Herkunftsstaat vorliegt. Danach kam es zu einer Rückkehrentscheidung gestützt auf das Fremdenpolizeigesetz samt einem Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Dieses Einreiseverbot würde auch eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Griechenland verhindern. Die Verfahrenshilfe wurde bereits beim Verwaltungsgerichtshof genehmigt. Damit ist eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig. Eine Abschiebung unter diesen Bedingungen wäre eine "Verhöhnung" des VwGH, da damit die Verfahrenshilfe ad absurdum geführt wurde. Vor dem UVS Wien hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen. Die Entscheidung des UVS Wien ist daher rechtswidrig. Angesichts der Verfahrenshilfe ist es sehr wahrscheinlich, dass der UVS Wien im fortgesetzten Verfahren eine mündliche Verhandlung durchführen wird müssen. Im Falle einer Abschiebung wird dem Beschwerdeführer dieses sich aus der Grundrechtecharta ergebende Recht vorenthalten. Es wird der Kostenersatz entsprechend der UVS-Aufwandersatzverordnung auch für die mündliche Verhandlung beantragt."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Beschwerdeführer wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von Nigeria.

 

Laut AIS-Datenauszug reiste er am 28. Jänner 2011 über Italien in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte am 29. Jänner 2011 einen Asylantrag.

 

Mit Verfahrensanordnung vom 3. Februar 2011 erklärte das Bundesasylamt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da "Dublin-Konsultationen mit Griechenland seit 31. Jänner 2011 geführt werden."

 

Mit einer "Information Gebietsbeschränkung – Verwaltungsübertretung" der BH Baden vom 24. Februar 2011 wurde der Bw darüber informiert, dass er soeben die Gebietsbeschränkung verletzt und sich damit strafbar gemacht habe. Dem Bf wurde in der mündlichen Verhandlung vom Verhandlungsleiter die Verletzung der Gebietsbeschränkung Anfang 2011 vorgehalten. Dazu gab er an: "Ich ging damals nach X, um afrikanisch essen gehen. Die Polizei hat mich angehalten."

 

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 15. September 2011 mehrere Abwesenheiten aus der EAST-X bzw. die Einstellung der Grundversorgung (Abmeldung Grundversorgung am 14. Februar 2011 wegen unbekannten Aufenthalts, des Weiteren am 22. Februar 2011 mit dem Vermerk "bei Standeskontrolle nicht anwesend", Abmeldung am 28. Februar 2011 und am 14. April 2011 wegen unbekannten Aufenthalts, des Weiteren erfolgte am 6. Mai 2011 eine Abmeldung mit dem Vermerk "Abmeldung AW nicht zum Überstellungstransport für GVS OÖ., X erschienen") ersichtlich sind, gab der Bf an, dass man sich dort nur 2 Tage entfernen durfte. Er sei zu spät zurückgekommen. Zur Abmeldung am 28. Februar 2011 befragt, gab er an, dass er damals im Gefängnis gewesen sei.

 

Laut fremdenpolizeilicher Information des Bundesasylamtes vom 5. Mai 2011 kam dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz zu.

 

Das Bundesasylamt wies in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 30. September 2011, AZ: 1100.951-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz vom 29. Jänner 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z13 Asylgesetz 2005, ab. In Spruchabschnitt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z13 Asylgesetz abgewiesen. In Spruchabschnitt III. wurde der Berufungswerber gemäß § 10 Abs.1 Z2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Laut fremdenpolizeilicher Information vom 21. Dezember 2011 erwuchs dieser Bescheid mit 20. Oktober 2011 in Rechtskraft. Das Erkenntnis des AGH, mit dem die Beschwerde des Bf als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde dem – für das Asylverfahren bevollmächtigten – Vertreter am 9. Dezember 2011 zugestellt.

 

Laut fremdenpolizeilicher Information des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 2012 wurde der abweisende Bescheid gemäß § 71 Abs.1 AVG mit 2. Jänner 2012 erlassen. Weiters scheint in dieser Information auf: "Rechtskraft vom 20. Oktober 2011 gemäß § 3/8/10 negativ wiedergegeben. Es wurde keine Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 71 Abs.1 AVG (Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen) beim Bundesasylamt eingebracht."

 

Es scheinen zwei strafrechtliche Verurteilungen des Bf auf (LG für Strafsachen Wien vom 1. April 2011, Zl. 44 Hv 16/2011 k und LG für Strafsachen Wien vom 2. September 2011, Zl. 63 Hv 120/2011 v). Die Bundespolizeidirektion Wien leitete aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilungen ein Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbotes ein. Die BPD Wien erließ mit Bescheid vom 5. November 2011, Zl. III-1306840/FRB/11, gemäß § 54 Abs.2 iVm § 53 Abs.3 Z1 und § 54 Abs.3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot. Der UVS Wien gab der dagegen erhobenen Berufung mit Berufungsbescheid vom 8. März 2012, GZ: UVS-FRG/31/15169/2011-7, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass anstelle eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Rückkehrverbotes eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot gemäß § 52 Abs.1 iVm § 53 Abs.1 und Abs.3 Z1 FPG erlassen wird. Aus der Begründung dieses Berufungsbescheides geht unter anderem Folgendes hervor:

"Am 1. April 2011 wurde der Berufungswerber vom Landesgericht für Strafsachen Wien, 044E Hv16/11 k, schuldig gesprochen, am 25. Februar 2011 in Wien vorschriftswidrig gewerbsmäßig Suchtgift durch Verkauf überlassen zu haben, und zwar X, 2 Kugeln mit insgesamt 1,9 g Heroin. Er wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1, 8. Fall und Abs.3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, bei gleichzeitiger Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Als mildernd wurde unter anderem das volle Geständnis des Berufungswerbers angesehen…..

Am 2. September 2011 wurde der Bw vom Landesgericht für Strafsachen Wien, 063 Hv 120/11 v, für schuldig befunden, gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift anderen überlassen zu haben, und zwar

I./ an X

1. am 15. Juli 2011 2 Kugeln Heroin zu gesamt 2,3 g brutto sowie 1 Kugel Kokain zu 0,9 g brutto;

2. im Zeitraum 28. Juni 2011 bis 15. Juli 2011 in zumindest zwei Angriffen zumindest 4 Kugeln Heroin und 1 Kugel Kokain;

II./ am 14. Juli 2011 einem unbekannten Abnehmer eine Kugel Heroin in einer unbekannten Menge.

Er wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem § 27 Abs.1 Z1, 8. Fall iVm Abs.3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht des 1. Urteils vom 1. April 2011 wurde widerrufen. In der Urteilsbegründung führte das Landesgericht für Strafsachen Wien unter anderem aus, dass es dem Berufungswerber darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. …

Der Berufungswerber ist nach eigenen Angaben nicht verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestehen weder familiäre, noch berufliche Bindungen. Der Bw ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er war in den kurzen Zeiträumen zwischen seinen Haftstrafen (11. Mai 2011 bis 20. Juni 2011 und 1. Juli 2011 bis 22. Juli 2011) im Flüchtlingswohnheim in X gemeldet. Die übrige Zeit seines Aufenthaltes in Österreich verbrachte er in der Justizanstalt X bzw. vom 20. Oktober 2011 bis dato im Gefangenenhaus X." Der VwGH bestellte mit Beschluss vom 25. Mai 2012, Zl. VH2012/18/0026, zwecks Bekämpfung des Berufungsbescheides des UVS Wien, Zl. UVS-FRG/31/15169/2007-7, einen Verfahrenshelfer. Der Beschluss über die Verfahrenshilfe wurde laut Geschäftsstelle des VwGH am 20. Juni 2012 zugestellt. Derzeit liegt beim VwGH noch keine Beschwerde auf.

 

Da sich der Bf ab 24. Oktober 2011 in der Justizanstalt Ried im Innkreis in Strafhaft befand, ersuchte die belangte Behörde das Bundesministerium für Inneres mit Schreiben vom 2. Jänner 2012 um die Beschaffung eines nigerianischen Heimreisezertifikates.

 

Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise. Mit Mail der Koordinationsstelle für Rechtsberatungen vom 1. Juni 2012 wurde der belangten Behörde als zuständige Organisation für die Rechtsberatung die "Arge Rechtsberatung" bekannt gegeben. Am 6. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu folgenden Gegenstand niederschriftlich einvernommen: "Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft und Abschiebung". Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Bf dabei niederschriftlich an:

"Ich war vor meiner Festnahme in einer Grundversorgungseinrichtung an der Adresse X, untergebracht. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich an dieser Adresse mit Wirkung vom 22. Juli 2011 abgemeldet wurde. Ich bin ledig. Ich habe eine 4 Jahre alte Tochter namens X, welche bei der Kindesmutter und meiner Verlobten X in Griechenland lebt. Beide sind nigerianische Staatsangehörige. Von Beiden kann ich das genaue Geburtsdatum nicht nennen. Wohnhaft sind sie in Athen, X (phonetisch) X. Die Telefonnummer ist in meinem Handy gespeichert. Seit meiner Verhaftung habe ich keinerlei Kontakt zu X. Vorher standen wir telefonisch in Verbindung. X hält sich legal in Griechenland auf. Den Status von X kann ich nicht angeben. In Österreich habe ich keine Verwandten. Im Bundesgebiet bin ich keiner Beschäftigung nachgegangen. Ich besitze keinen gültigen nigerianischen Reisepass und auch sonst keine Identitätsnachweise. An Barmittel besitze ich etwa 40 Euro. Ich nehme Schlaftabletten ein. Freiwillige Rückkehr nach Nigeria ist für mich kein Thema. Ich nehme zur Kenntnis, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis beabsichtigt, mich mit Beendigung der gerichtlichen Anhaltung in Schubhaft zu nehmen, um eine Abschiebung nach Nigeria zu sichern. Ich möchte nicht nach Nigeria zurückkehren, sondern nach Griechenland ausreisen. Auf meine Frage hin wird mir mitgeteilt, dass ich die Möglichkeit und auch das Recht habe, einen Folgeasylantrag zu stellen. Die Entscheidung liegt allein bei mir. Zu dieser Frage wird mir an dieser Stelle nochmals ein Telefonat mit meiner Rechtsberaterin, Frau X (X) ermöglicht. Nach dem Telefonat und persönlicher Entscheidungsfindung erkläre ich, dass ich hier und jetzt keinen weiteren Asylantrag mehr in Österreich stelle. Mir ist bewusst, dass mir Schubhaft und Abschiebung nach Nigeria drohen. Dennoch, ich bleibe abschließend dabei, ich stelle heute definitiv keinen Folgeasylantrag. Mir wird heute das Schubhaftinformationsblatt in englischer Sprache, betreffend allgemeine Informationen zur Schubhaft und die Möglichkeit der Einbringung einer Schubhaftbeschwerde, ausgefolgt. Ich habe das Formular durchgelesen und dazu keine Fragen. Eine weitere Äußerung gebe ich nicht ab." Bei dieser Amtshandlung war eine Dolmetscherin für die englische Sprache anwesend.

 

Mit E-Mail vom 22. Juni 2012 übermittelte das Bundesministerium für Inneres der belangten Behörde das von der Republik Nigeria ausgestellte Heimreisezertifikat vom 18. Juni 2012. Dieses ist bis 17. September 2012 gültig.

 

Dem Bf wurde der bekämpfte Schubhaftbescheid vom 29. Juni 2012 noch in der Justizanstalt X am 29. Juni 2012 übergeben und damit zugestellt. Er wurde daraufhin am 29. Juni 2012 um 08.00 Uhr aus der gerichtlichen Strafhaft entlassen (vgl. Entlassungsbeschäftigung der JA X vom 29. Juni 2012). Seither befindet er sich in Schubhaft.

 

Die belangte Behörde koordinierte daraufhin für den 17. Juli 2012 die im Luftweg geplante Abschiebung des Bf. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 informierte sie den Bf darüber, dass er am 17. Juli 2012 abgeschoben wird. Sie wies daraufhin, dass die Außerlandesbringung mittels Flugzeug von Wien über Frankfurt nach Lagos, Nigeria, in Begleitung von 3 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen wird.

 

Der X wandte sich mit Schreiben vom 4. Juli 2012 an die Bundespolizeidirektion Wels und ersuchte um Übermittlung des Schubhaftbescheides. In der Anlage übermittelte er die vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht. Die BPD Wels leitete der belangten Behörde diese Vollmacht weiter. Die belangte Behörde übermittelte daraufhin dem X mit Schreiben vom 4. Juli 2012 den bekämpften Schubhaftbescheid sowie ein Informationsschreiben über die bevorstehende Abschiebung (Mail vom 4. Juli 2012, gesendet 12.09 Uhr).

 

In der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2012 erklärte er erneut, nicht nach Nigeria ausreisen zu wollen. Er stellte einen Asylantrag. Er brachte vor, in Österreich mit einer ungarischen Staatsbürgerin eine Liebesbeziehung zu führen. Er konnte nur den Vornamen "X" nennen. Den Nachnamen konnte er nicht nennen, da es sich – wie er vorbringt – um einen ungarischen Namen handelt. Zu den persönlichen Verhältnissen des Bf ist festzustellen, dass er keine Angehörigen in Österreich hat. Vom Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung befragt, aus welchem Grund er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. August 2011 seine Verlobte und das Kind in Griechenland nicht erwähnt hatte, sondern lediglich von einem dort aufhältigen Bruder sprach, gab er an, dass er sich damals in Haft befunden habe. Er sei unter großem Stress gestanden.

 

Es steht fest, dass der Bf beabsichtigt, unterzutauchen, wenn er aus der Schubhaft entlassen würde.

 

Lt amtsärztlicher Untersuchung ist der Bf haftfähig (vgl. das vom Amtsarzt X am 29. Juni 2012 erstellte Anhalteprotokoll).

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass es sich gegenständlich um eine Ausfertigung des am 11. Juli 2012 mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt. Eine nach dem 11. Juli 2012 eingetretene Änderung der Sachlage war daher nicht zu berücksichtigen.

 

Die Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt und das Vorbringen des Beschwerdeführers. Zu seinen Absichten, am fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, ist festzustellen, dass er nicht bereit ist, nach Nigeria auszureisen. Die Außerlandesbringung stand schon bei der Entlassung aus der Strafhaft unmittelbar bevor, da die asylrechtliche Ausweisung und eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar waren. Er verfügt über keinen Inlandsbezug. Dies abgesehen von einer angeblichen Geliebten, deren Nachnamen er aber nicht nennen konnte. Er wendete ein, es sei nicht überprüft worden, ob er nicht legal nach Griechenland reisen könne. Für den Verwaltungssenat steht daher fest, dass der Bf beabsichtigt, unterzutauchen, um gegebenenfalls nach Griechenland weiterzureisen. Sein Vorbringen, er wolle einer Meldepflicht nachkommen, ist nicht glaubwürdig.

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 76 Fremdenpolizeigesetz lautet:

 

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

 

§ 80 FPG lautet:

 

(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

(6) Die Behörde hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(8) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 83 FPG lautet:

 

 (1) Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Der Bf weist an sich keinerlei Inlandsbezug auf. Er befand sich bislang lediglich in Grundversorgung. Er wurde straffällig und verbrachte einen langen Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Strafhaft. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist von einer erhöhten Mobilität auszugehen. Er ist nicht bereit, freiwillig nach Nigeria auszureisen. Es ist zu befürchten, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in die Anonymität untergetaucht wäre. Mit einem gelinderen Mittel, zB einer Meldepflicht, konnte nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Allein der Umstand, dass dem Bf die Verfahrenshilfe zur Bekämpfung der Rückkehrentscheidung des UVS Wien genehmigt wurde, ändert nichts an der Durchsetzbarkeit der asylrechtlichen Ausweisung und der erwähnten Rückkehrentscheidung. Anderes würde erst bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH gelten.

 

Der vom Bf erhobene Einwand iZm der Vollmacht des X geht ins Leere, da eine solche erst im Juli 2012 gegenüber der Fremdenpolizei bekanntgegeben wurde.

 

Es liegt ein Heimreisezertifikat vor. Aus dem im Zusammenhang mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates erstatteten Vorbringen des Bf (so insbesondere, dass in keiner Weise ersichtlich sei, ob bzw. was hier in Gegenwart der nigerianischen Beamten vorgegangen sei) lässt sich keine Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns ableiten. Vom Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung befragt, aus welchem Grund er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. August 2011 seine Verlobte und das Kind in Griechenland nicht erwähnt hatte, sondern lediglich von einem dort aufhältigen Bruder sprach, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich damals in Haft befunden habe. Er sei unter großem Stress gestanden.

 

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Schubhaft gemäß § 76 Abs 1 FPG verhängt. Die – auf den Schubhaftbescheid gestützte Festnahme – ist gerechtfertigt.

 

Nunmehr hat der Bf in der mündlichen Verhandlung einen Asylantrag gestellt. In Folge der rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung  ist der Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt. Der Umstand, dass der Bf einen neuerlichen Asylantrag stellte, ändert daran nichts (vgl. VwGH vom 29. September 2011, 2009/21/0081).

 

In Ansehung des gestuften Regimes der einzelnen Ziffern des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 verdichtet sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert (vgl VwGH vom 25. März 2010, 2008/21/0617).

 

In dem frühen Verfahrensstadium vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens, in dem die Schubhafttatbestände der Z 4 und der Z 3 des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 in Betracht kommen, bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl VwGH vom 25. März 2010, 2008/21/0617).

 

In Hinblick auf die Verletzung der Gebietsbeschränkung und der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor. Mit einer Meldepflicht kann nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Zum Antrag, die geplante Abschiebung für rechtswidrig zu erklären, ist festzuhalten: Die Abschiebung erfolgt durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Zwangsgewalt. Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden gemäß § 67a Z 2 AVG  über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Beschwerden nach § 67a Z 2 sind gemäß § 67c Abs 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde. Eine Maßnahmebeschwerde kann folglich erst nach der faktischen Amtshandlung zulässigerweise erhoben werden. Eine "erst geplante Abschiebung" kann nicht Gegenstand eines Maßnahmebeschwerdeverfahrens sein.

 

Der Kostenabspruch ergibt sich aus der UVS-Aufwandersatzverordnung.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Für dieses Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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