Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523219/2/Kof/Kr

Linz, 25.07.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.07.2012, FE-414/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 Z2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

§§ 32 Abs.1 Z1 und 30 Abs.1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nun-mehrigen Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-     die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sechs Monaten

     – gerechnet ab Verkündung des Bescheides – entzogen

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines

    Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invaliden-KFZ verboten

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,

    von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich

    Gebrauch zu machen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die Bw lenkte – in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,83 mg/l) – am 01.01.2011 zwischen 00.00 Uhr und 01.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde S.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 27.01.2011, FE-18/2011, der/die Bw

-        die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab 01.01.2011 entzogen

-        für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invaliden-KFZ verboten

-        für die die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-        verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

o       eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

o       ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

     zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen

o       eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Dieser Bescheid ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Bw lenkte – trotz entzogener Lenkberechtigung – am 25. März 2011 um
ca. 15.37 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Dabei verschuldete sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

 

Bei der Amtshandlung verweigerte die Bw die Vornahme des Alkotests und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO begangen.

 

Die Bw hat somit am 01.01.2011 und am 25.03.2011 jeweils ein "Alkoholdelikt" nach § 99 Abs.1 StVO begangen.

 

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z2 FSG wäre daher die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens zwölf Monate zu entziehen.

 

Eine Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 FSG ist jedoch nur dann zulässig, wenn zwischen der Tat einerseits und der Einleitung des Entziehungsverfahrens andererseits, ein Zeitraum von höchstens einem Jahr verstrichen ist; 

ständige Rechtssprechung des VwGH, betreffend die Begehung von "Alkoholdelikten" siehe ausführlich das Erkenntnis vom 23.03.2004, 2004/11/0008.

 

Betreffend das Alkoholdelikt vom 25. März 2011 wurde das Entziehungsverfahren mit dem in der Präambel zitierten Bescheid – somit am 11. Juli 2012 – eingeleitet.

 

Zwischen der Tat (25.03.2011) einerseits und der Einleitung des Entziehungs-verfahrens (11.07.2012) andererseits, ist ein Zeitraum ca. 15 ½ Monate vergangen und dadurch – gemäß der zitierten Rechtssprechung des VwGH
die Entziehung der Lenkberechtigung nicht (mehr) zulässig.

 

Es war daher

o       der Berufung stattzugeben,

o       der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

o       spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

   

 

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