Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730606/2/SR/WU

Linz, 11.07.2012

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, kosovarischer Staatsangehöriger, derzeit JA X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 21. März 2012, Sich41-162-2010, mit dem gegen den Berufungswerber eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren für den gesamten Schengen-Raum nach dem Fremdenpolizeigesetz erlassen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Apelimi refuzohet si i pa bazë dhe vertetohet Vendimi i kundërshtuar.

 

Rechtsgrundlage / Baza ligjore:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat mit Bescheid vom 21. März 2012, Sich41-162-2010, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen. Gemäß § 57 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sind kosovarischer Staatsangehöriger und somit Fremder gem. § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG.

 

Sie wurden am X in X, Kosovo, geboren. Sie reisten am 17.01.2006 unbekannten Ortes illegal nach Österreich ein und stellten am 20.01.2006 in X einen Asylantrag.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zahl 06 00.979/-BAS, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und Ihnen der Status des Asylberechtigten sowie der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig eine Ausweisung gemäß  § 10 AsylG ausgesprochen wurde.

 

Aus dem Fremdenakt ergibt sich, dass der Asylgerichtshof am 15.09.2010 zunächst das Asylverfahren vorübergehend eingestellt hat. Damit wurde ex lege das Ausweisungsverfahren eingeleitet.

 

Ihre gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof am 06.12.2010 unter Zahl B5 316.400-1/2008/11E, als unbegründet abgewiesen (rechtskräftig seit 10.12.2010). Damit ist Ihre Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erloschen.

 

Zuletzt wurden Sie am 03.10.2010 in X wegen Verdachts des Einbruchsdiebstahls auf frischer Tat festgenommen und in die Justizanstalt X in Untersuchungshaft überstellt.

 

Das LG Ried im Innkreis verurteilte Sie am 18.02.2011 unter Zahl 30 Hv 49/10b, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127,128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und Z. 2, 130 erster und zweiter Satz und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Nachdem der OGH mit Beschluss vom 17.08.2011 unter Zahl 15 Os 94/11d-4 Ihre dagegen eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht Linz Ihrer gegen das Urteil des LG Ried im Innkreis erhobenen Berufung am 13.10.2011 unter Zahl 7 Bs 278/11y, nicht Folge gegeben (rechtskräftig seit 13.10.2011). Sie wurden schuldig gesprochen, dass Sie im Zeitraum von 26.06. bis 03.10.2010 an den nachstehend angeführten Orten mit X, X und X teilweise unter Mitwirkung eines oder mehrere abgesondert Verfolgter Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitgliedes dieser Vereinigung sowie den nachstehend angeführten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000,00 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch die Zueignung dieser Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern, wobei Sie diese Diebstähle durch Einbruch (§ 129) in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei es teilweise beim Versuch geblieben ist, und zwar

l)         mit X, X und X gemeinsam

1)     am 27.08.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der FA. X durch Einbruch in das Firmengebäude, wobei ein Tresor und Bargeld in Höhe von 3.240,40 Euro erbeutet worden sind,

2)     am 09.09.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der Fa. X durch Einbruch in das Firmengebäude, wobei ein Tresor und Bargeld in Höhe von etwa 4.000,00 Euro erbeutet worden sind

II)              mit X und X gemeinsam

1)  am 24.08.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der Fa. X durch Einbruch in das Firmengebäude, wobei es wegen Einschreitens der Exekutive beim Versuch geblieben ist,

2)  am 04.09.2010 in X zum Nachteil der X durch Einbruch in deren Friseurgeschäft "X", wobei 80,00 Euro Bargeld erbeutet worden ist,

3)  am 04.09.2010 in X zum Nachteil der X durch Einbruch in deren Lokal "X", wobei es beim Versuch geblieben ist,

4)  am 21.09.2010 in X zum Nachteil des X und des X durch Einbruch in das Spielwarengeschäft X, wobei Bargeld in Höhe von etwa 500,00 Euro erbeutet worden ist,

5)  am 21.09.2010 in X zum Nachteil des X und des X durch Einbruch in das Computerfachgeschäft "X", wobei es mangels Auf­findens erhoffter Diebesbeute beim Versuch geblieben ist,

6)  am 22.09.2010 in X zum Nachteil der X durch Einbruch in das Sonnenstudio "X", wobei Bargeld in Höhe von 629,50 Euro erbeutet worden ist,

7)  am 22.09.2010 in X zum Nachteil Berechtigter des Pfarrcaritas-Kindergartens durch Einbruch in das Kindergartengebäude, wobei es beim Versuch geblieben ist,

III)       mit X und X gemeinsam am 05.09.2010 in X zum Nachteil      Berechtigter der Fa. Xdurch Einbruch in das Firmengebäude, wobei etwa    8.000,00 Euro Bargeld erbeutet worden ist,

IV)       mit X und X gemeinsam

1)       am 07.08.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der Fa. X durch Einbruch in das Firmengebäude, wobei 7.534,00 Bargeld erbeutet worden ist,

2)       am 10.08.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der Fahrschule X durch Einbruch in das Firmengebäude, wobei 1.087,85 Euro Bargeld erbeutet worden ist,

3)       am 10.08.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der X durch Einbruch in das Firmengebäude, wobei es mangels Auffindens geeigneter Diebesbeute beim Versuch geblieben ist,

4)       am 14.08.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der X durch Einbruch in die X, wobei es beim Versuch geblieben ist,

5)       am 14.08.2010 in X zum Nachteil der Stadtgemeinde X durch Einbruch in das Sonderpädagogische Zentrum, wobei 113,90 Euro Bargeld erbeutet worden ist,

6)       am 14.08.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der Fa. X durch Einbruch in das Firmengebäude, wobei 300,00 Euro Bargeld erbeutet worden ist,

7)       am 14.08.2010 in X zum Nachteil der X durch Einbruch in das Lokal "X" unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels, wobei Bargeld in Höhe von 8.500,00 Euro erbeutet worden ist,

8)       am 20.08.2010 in X zum Nachteil der X durch Einbruch in den Friseursalon "X", wobei Bargeld in Höhe von etwa 80,00 Euro erbeutet worden ist,

9)       am 21.08.2010 in X zum Nachteil der X durch Einbruch in die X, wobei es beim Versuch geblieben ist,

V)        mit X gemeinsam

1)     am 02.08.2010 in X zum Nachteil des X durch Einbruch in das Lokal "X", wobei 400,00 Euro Bargeld erbeutet worden ist,

2)     am 03.08.2010 in X zum Nachteil Berechtigter des AMS X durch Einsteigen und Aufbruch des Gebäudes des AMS, wobei 3.280,92 Euro Bargeld erbeutet worden ist,

3)     am 12.08.2010 in X zum Nachteil des X, wobei etwa 700,00 Euro Bargeld erbeutet worden ist,

4)     am 21.08.2010 in X zum Nachteil Berechtigter des Friseursalons "X" durch Einbruch in das Friseurgeschäft, wobei es beim Versuch geblieben ist,

5)     zwischen 22. und 23.08.2010 in X zum Nachteil des X durch Einbruch in das Gasthaus "X, wobei 5 Stangen Zigaretten im Wert von 200,00 Euro erbeutet worden sind,

6)     zwischen 19. und 20.09.2010 in X zum Nachteil des X durch Einbruch in den Friseursalon X, wobei es beim Versuch geblieben ist,

7)     zwischen 19. und 20.09.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der Fa. X durch Einbruch in das Firmengebäude, wobei 1.258,66 Euro Bargeld erbeutet worden ist,

VI)       mit X gemeinsam

1)     am 18.09.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der X durch Einbruch in das Firmengebäude, wobei es mangels Auffindens von geeignetem Diebesgut beim Versuch geblieben ist,

2)     am 18.09.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der X durch Einbruch in das Firmengebäude, wobei es mangels Auffindens geeigneter Diebesbeute beim Versuch geblieben ist,

3)     am 18.09.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der Fa. X durch Aufbrechen eines Tresors, wobei 868,85 Euro Bargeld sowie ein Handy der Marke Nokia 5130 im Wert von 129,00 Euro erbeutet worden sind,

4)     am 24.09.2010 in X zum Nachteil des X durch Einbruch in das Fri­seurgeschäft X, wobei 2.500,00 Euro Bargeld erbeutet worden ist,

5)     am 01.10.2010 in X zum Nachteil der X durch Einbruch in das Friseurgeschäft "X", wobei es beim Versuch geblieben ist,

6)     zwischen 01. und 02.10.2010 in X zum Nachteil der X durch Einbruch in das Friseurgeschäft "X", wobei es beim Versuch geblieben ist,

7)     zwischen 01. und 02.10.2010 in X zum Nachteil Berechtigter des Friseurbedarfgeschäftes X durch Einbruch in das Geschäft und Aufbrechen eines Tresors, wobei Bargeld in Höhe von 2.122,01 Euro erbeutet worden ist,

8)     am 03.10.2010 in X zum Nachteil der X durch Einbruch in das Sonnenstudio "X", wobei es beim Versuch geblieben ist,

9)     zwischen 27. und 28.09.2010 in X zum Nachteil Berechtigter des Friseurgeschäftes Fa. X durch Einbruch in das Geschäft, wobei Bargeld in Höhe von 300,00 Euro erbeutet worden ist,

10) zwischen 27. und 28.09.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der Fa. X durch Einbruch in das Gebäude, wobei es beim Versuch geblieben ist,

VII)      mit X gemeinsam am 20.09.2010 in X zum Nachteil Berechtigter der Fa.         X durch Einbruch in das Firmengebäude, wobei Bargeld in Höhe          von 670,00 Euro erbeutet worden ist.

 

Als erschwerend wurden die Tatwiederholungen, die mehrfache Qualifikation und der hohe Beutewert von rund 46.000,00 Euro gewertet. Als mildernd wurden die größtenteils vorliegende geständige Verantwortung, Ihre bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, gewertet.

 

Sie haben sich nach eigenen Angaben am 14.07.2010 in X, abgemeldet, weil Sie sich andernorts eine Unterkunft suchen wollten. An der besagten Adresse wohnen Ihr Onkel X, geb. X, dessen österreichische Gattin X, geb. X, sowie deren gemeinsames Kind X, geb. X. Trotz Abmeldung hätten Sie weiterhin an der angeführten Adresse genächtigt. Es seien dort noch persönliche Sachen von Ihnen. Einen eigenen Mietvertrag hatten Sie nicht.

 

Laut Hauserhebung der PI X vom 29.04.2011 haben Sie an der Adresse in X bis auf wenige Kleidungsstücke keine persönlichen Gegenstände mehr deponiert. Die Abmeldung des Wohnsitzes sei nach Angaben des Onkels als Unterkunftgeber wegen Ihres unzuverlässigen Lebenswandels und des fehlenden Arbeitsplatzes durchgeführt worden. Sie seien sporadisch dorthin gekommen, wenn Sie etwas benötigten. Ihr Onkel will mit Ihnen keinen Kontakt mehr pflegen.

 

In Österreich sind Sie keiner Beschäftigung nachgegangen. Im Bundesgebiet haben Sie - neben der oben erwähnten Familie Ihres Onkels - keine Verwandten. Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten. Derzeit sind Sie mittellos. Ihr Vater lebt in Frankreich, Ihre Mutter hält sich im Kosovo auf. Bei Ihren Effekten befindet sich ein serbischer Pass, den Sie sich im Jahr 2007 nachschicken ließen. Ob er noch gültig ist, wissen Sie nicht. Bei der Asylbehörde haben Sie nur den Personalausweis vorgezeigt.

 

Im Zuge der Niederschrift vom 26.04.2011 wurden Sie von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie wegen Ihres Gesamtfehlverhaltens gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes für Österreich beabsichtigt ist.

 

In Wahrung Ihres Rechtes auf Parteiengehör äußerten Sie sich dazu dahingehend, dass Sie sich nicht gegen das Aufenthaltsverbot für Österreich aussprechen würden, das sei ihnen egal. Die damit verbundene Schengen-Einreisesperre könnten Sie aber nicht akzeptieren, zumal Sie in diversen europäischen Ländern Verwandte hätten. Sie hätten Österreich satt, dennoch würden Sie sofort wieder illegal zurückkommen, wenn man Sie abschiebt. Auch während des Asylverfahrens seien Sie sieben Mal in den Kosovo gereist und wieder ins Bundesgebiet zurückgekommen.

 

Aufgrund des FrÄG 2011 und der damit verbundenen geänderten gesetzlichen Bestimmungen des FPG 2005 wurden Sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24.01.2012 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Fremdenpolizeibehörde nunmehr beabsichtigt, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem unbefristeten Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG 2005, zu erlassen.

 

Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot haben Sie am 18.01.2012 bei einem Vertreter des Vereines Menschenrechte Österreich Rechtsberatung in Anspruch genommen.

 

Abschließend nahmen Sie mit Schreiben vom 07.02.2012 wie folgt Stellung: "Ich habe Verwandte in der Bundesrepublik Deutschland, mit denen ich seit meiner Geburt in Verbindung stehe. Wir leben seit meiner Kindheit im Kosovo in einem gemeinsamen Haus in der Stadt X im nördlichen Teil des Kosovo. Diese Verwandten leben die meiste Zeit seit ca. 15 Jahren in Hamburg und arbeiten auch in Hamburg. Da ich durch meine Straffälligkeit (gerichtliche Verurteilung zu einer 3-jährigen Freiheitsstrafe) die öffentliche Sicherheit gefährdet habe, bin ich mit der Erlassung eines Einreiseverbotes für die Republik Österreich einverstanden. Da ich aber mit den in Deutschland lebenden Verwandten bei der Verhängung eines Einreiseverbotes für alle im Schengenraum befindlichen Staaten nicht mehr in Kontakt treten könnte und dadurch eine Gefährdung meiner familiären Kontakte bestehen würde, ersuche ich um Ausnahme für die Bundesrepublik Deutschland."

 

Die Behörde ist bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung von folgender rechtlichen Beurteilung ausgegangen:

 

Zu Punkt 1.:

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG 2005 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG 2006 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Erlassung des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der Behörde vorzunehmenden Abwägung fest­gestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung sei­ner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rück­kehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 57 aberkannt wurde.

 

Würde nach § 61 Abs. 1 FPG 2005 durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigten:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufent­halt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl,- Fremden­polizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zu­rechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzu­lässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Gemäß Abs. 4 leg.cit hindert der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rück­kehrentscheidung oder einer Ausweisung deren Unzulässigkeit gemäß Abs. 3 festgestellt wurde, nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung nach Abs. 1 vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung rechtfertigen würde.

 

Weil Sie kosovarischer Staatsbürger sind, sind in Ihrem Fall die §§ 52 und 53 FPG 2005 maß­geblich. Danach ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ersieh nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dies trifft auf Sie zu, weil Sie seit dem rechtskräftig negativen Asylverfahrensabschluss per 10.12.2010 in Österreich über kein wie immer geartetes Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfügen. Ein Fall einer Zurückschiebung im Sinne von § 45 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 FPG liegt nicht vor.

 

Bei der Rückkehrentscheidung und dem damit verbundenen Einreiseverbot handelt es sich um "IST-Tatbestände. Das bedeutet, dass die Behörde bei Vorliegen der gesetzlichen normierten Voraussetzungen die Entscheidung dem Grunde nach zu treffen hat, es gibt hier kein behördliches Ermessen. Ermessen ist der Behörde nur hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes eingeräumt. So ist im Fall des § 53 Abs. 3 FPG 2005 ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Demnach gilt gemäß Z. 1 als derartige bestimmte Tatsache insbesondere, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Wie oben ausführlich dargestellt, wurden Sie zuletzt vom Landesgericht Ried im Innkreis am 18.02.2011 unter Zahl 30 Hv 49/1 Ob, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127,128 Abs. 1 Z. 4,129 Z. 1 und Z. 2, 130 erster und zweiter Satz und 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (rechtskräftig seit 13.10.2011).

 

Aufgrund der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie aufgrund der Tatwiederholungen (37 teils versuchte, teils vollendete Einbruchsdiebstähle) und der mehrfachen Qualifikation der Taten, was vom Landesgericht Ried im Innkreis bei der Strafzumessung als erschwerend gewertet wurde, sieht die Behörde die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens erheblich gefährdet. Dies insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass Sie sich während des anhängigen Asylverfahrens einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke der Verübung von Straftaten angeschlossen haben. Darüber hinaus haben Sie selbst angegeben, dass Sie während des anhängigen Asylverfahrens sieben Mal in den Kosovo gereist und wieder in Österreich eingereist sind.

 

Die begangenen Straftaten (Einbruchsdiebstähle) waren durch eine planmäßige und professionelle Vorgehensweise im Zusammenwirken mit anderen Tätern, gekennzeichnet. Hinzu tritt die mehrfache Qualifikation der Taten, nämlich gewerbsmäßig schwer, gewerbsmäßig durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. So wählten Sie mit Ihren Mittätern Ihre Einbruchsobjekte bewusst aus, wobei Sie einen Schwerpunkt auf Friseurgeschäfte (10 von 37 Tatorten) legten. Sie verschafften sich jeweils durch Einbruch Zugang zu den Gebäuden bzw. Geschäften und nahmen als Diebsbeute nur Bargeld bzw. in einem Fall auch 5 Stangen Ziga­retten an sich.

 

Aus dem planmäßigen Vorgehen (Tatbegehung im Zusammenwirken mit anderen Tätern, bewusste Auswahl der Einbruchsobjekte, Verschaffen des Zutritts durch Einbruch, teilweise mehrmaliges Aufsuchen ein und desselben Tatortes), der mehrfachen Qualifikation, der vielfachen Tatwiederholung (37 Einbruchsdiebstähle) sowie dem hohen Beutewert von rund 46.000,00 Euro manifestiert sich, dass bei Ihnen eine ausgeprägte kriminelle Neigung gegeben ist und Sie nicht gewillt sind, das Eigentum anderer zu respektieren und die gesetzlichen Vorschriften zu befolgen bzw. einzuhalten. Dem Urteil des LG Ried im Innkreis ist zudem zu entnehmen, dass Sie selbst Ihren Mittätern vorgeschlagen haben, sich durch strafbare Handlungen Geld zu verschaffen, Sie waren also an der Gründung der kriminellen Vereinigung wesentlich beteiligt. Um die Kerngruppe von 4 Haupttätern - denen Sie angehörten - waren noch weitere 11 Mittäter im Zeitraum vom 26.06.2010 bis 03.10.2010 an Einbruchsdiebstählen beteiligt. Ihr an den Tag gelegtes Gesamtfehlverhalten lässt nur eine für Sie negative Zukunftsprognose zu. Auch das LG Ried im Innkreis hat daher in der Urteilsbegründung angeführt, dass bei Ihnen im Hinblick auf die Faktenhäufung, die qualifizierte Tatbegehung sowie den hohen Beutewert nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens ausgegangen werden kann.

 

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des Einreiseverbotes für den Schengen-Raum ist folglich im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Ziele, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, dringend geboten.

 

Die Behörde zieht insgesamt den Schluss, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maße gefährdet. Das von Ihnen gesetzte persönliche Fehl­verhalten stellt eine maßgebliche Gefahr dar, die jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Ihnen zur Last liegenden Straftaten stellen in ihrer Gesamtheit eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, dass die An­wendung des § 53 Abs. 3 FPG 2005 in dieser Form jedenfalls gerechtfertigt ist.

 

Die gegenständliche Rückkehrentscheidung stellt im konkreten Fall wohl einen Eingriff in Ihr Privatleben dar und ist mit negativen Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation verbunden. So wohnt Ihr Onkel (Kosovare) mit dessen österreichischer Gattin und dem gemeinsamen Kind in X, wo Sie vorübergehend Unterkunft hatten. Nach Ihren eigenen Angaben leben Verwandte von Ihnen bereits seit 15 Jahren in Hamburg, Deutschland, zu denen Sie Kontakt haben. Ihr Vater lebt in Frankreich, Ihre Mutter hält sich im Kosovo auf. Somit ist mit einem Einreiseverbot in den Schengen-Raum ein Eingriff in Ihr Privatleben verbunden.

 

Dazu muss jedoch festgestellt werden, dass die öffentlichen Interessen bedeutend schwerer wiegen als Ihre privaten Interessen an einem neuerlichen Aufenthalt im Bundes- bzw. Schengengebiet, besteht doch an der Verhinderung von qualifizierten Eigentumsdelikten ein großes öffentliches Interesse. Die Eingriffsintensität der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes erscheint in ihrem Fall zumutbar, da Sie in Österreich über keinen Wohnsitz und keine Beschäftigung verfügen. Sie haben in Österreich - abgesehen von Ihrem Onkel, dessen Gattin und Sohn - keine Familienangehörigen noch sonstige Bindungen.

 

Sie haben im Rahmen der Niederschrift vom 26.04.2011 sowie in Ihrer Stellungnahme vom 07.02.2012 angegeben, dass Sie ein Einreiseverbot für Österreich aufgrund Ihrer Straftaten akzeptieren würden. Bei der Verhängung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum würde aber eine Beeinträchtigung Ihrer familiären Kontakte bestehen, weil sich einige Ihrer Verwandten bereits seit 15 Jahren in Hamburg aufhalten würden, weshalb Sie um eine Ausnahme für die Bundesrepublik Deutschland ersuchen würden. Diesem Ersuchen kann seitens der Behörde nicht entsprochen werden, da Ausnahmen oder Einschränkungen eines Einreiseverbotes für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 nicht vorgesehen sind.

 

Die Behörde hat sich im konkreten Fall mit der Frage der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt und gelangte zu dem Ergebnis, dass der mit einer Rückkehrentscheidung bzw. einem Ein­reiseverbot verbundene Eingriff in Ihre persönliche Freiheit im Hinblick auf die oben ins Treffen geführten öffentlichen Interessen nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht. Durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung bzw. das Einreiseverbot wird Ihnen zwar für einen Zeit­raum von 10 Jahren die Möglichkeit genommen, Ihre Familienangehörigen in Deutschland, Frankreich und Österreich zu besuchen, eine Kontaktpflege mit Ihren Verwandten bleibt aber dennoch möglich, indem Ihre Verwandten Sie in Ihrem und deren Herkunftsstaat Kosovo besuchen. Zudem ist es auch per Telefon und Internet möglich, die Kontakte zu Ihren Verwandten in Mitgliedstaaten der EU aufrecht zu erhalten. Da auch noch Verwandte von Ihnen im Kosovo leben, verfügen Sie dort auch noch über ausreichend soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Dass für die Beziehungspflege zu Ihren Verwandten in den Schengen-Staaten in Zukunft gewisse Anstrengungen bzw. Einschränkungen erforderlich sind, ist bei der Beurteilung der Ver­hältnismäßigkeit zwar zu berücksichtigen, fällt jedoch in Summe nicht wesentlich ins Gewicht. Im Ergebnis ist daher hinsichtlich Ihres bisherigen Gesamtverhaltens kein unverhältnismäßiger Eingriff in Ihre persönliche Freiheit gegeben.

 

Aufgrund der maßgeblichen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von qualifizierter Eigentums- und Vermögenskriminalität war von dem im § 53 Abs. 3 FPG 2005 eingeräumten Ermessen hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes eindeutig zu Ihren Ungunsten Gebrauch zu machen. In Anbetracht der Art und Schwere der vorliegenden Vielzahl von Verbrechen sowie Ihrer insgesamt negativen Zukunftsprognose war jedenfalls ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 zu erlassen.

 

Zu Punkt 2.:

Gemäß § 57 Abs. 1 FPG 2005 ist die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Rück­kehrentscheidung abzuerkennen, wenn die

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

 

Diese Voraussetzungen treffen in Ansehung der obigen Ausführungen zu, da bei Ihnen ein sehr hohes Gefährdungspotenzial vorhanden ist und Sie bereits wegen vielfach wiederholter qualifi­zierter Eigentumsdelikte (37 teils versuchte, teils vollendete Einbruchsdiebstähle) straffällig wurden. Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass Sie anlässlich der Niederschrift vom 26.04.2011 angegeben haben, dass Sie im Falle Ihrer Abschiebung sofort wieder illegal nach Österreich zurückkommen würden. Auch dies deutet darauf hin, dass Sie nicht gewillt sind, die gesetzlichen Vorschriften zu respektieren. Aufgrund des Umstandes, dass Sie wesentlich für die Gründung der kriminellen Vereinigung, als deren Mitglied Sie Einbruchsdiebstähle verübt haben, verantwortlich waren sowie aufgrund der Vielzahl an qualifizierten Eigentumsdelikten, die Sie innerhalb eines kurzen Zeitrauem begangen haben, ist die neuerliche Begehung von Straftaten - auch vor dem Hintergrund Ihrer finanziellen Situation - jedenfalls zu befürchten. Im Übrigen liegt - nach Beendigung des Vollzuges der Freiheitsstrafe - Fluchtgefahr vor. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid war sohin gemäß § 57 Abs.1 FPG 2005 abzuerkennen. Die sofortige Ausreise nach Strafhaftende ist - wie oben dargelegt - sicherzustellen. Konsequenterweise war von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise abzusehen (vgl. § 55 Abs. 4 FPG).

 

Der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung wurden übersetzt.

 

2. Gegen diesen dem Bw am 21. März 2012 zu eigenen Handen zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 4. April 2012.

 

Begründend führte der Bw aus, dass er Verwandte in der Bundesrepublik Deutschland habe, mit denen er seit seiner Geburt in Verbindung stehe. Während der Kindheit hätten sie gemeinsam ein Haus bewohnt. Diese Verwandten würden die meiste Zeit (seit ca. 15 Jahren) in Hamburg leben und arbeiten. Ein Onkel sei mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet und ein weiterer Onkel, der ledig sei, lebe ebenfalls in Hamburg. Von den Familienangehörigen habe er Hilfe zu erwarten und er werde sich auch nach der Haftentlassung integrieren. Ein Einreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland (Einreiseverbot in den gesamten Schengenraum) würde ihn bei seinen Integrationsbemühungen sehr hart treffen. In Deutschland sei er unbescholten und in diesem Land habe er sich auch nichts zu Schulden kommen lassen. Die Familienangehörigen in Deutschland würden ihm moralisch und finanziell zur Seite stehen.

 

In der Folge bringt der Bw wörtlich vor:

"Mit dem Einreiseverbot für die Republik Österreich bin ich völlig einverstanden, da ich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden bin."

 

Die Erlassung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum stelle eine schlechte Voraussetzung für die Integration am Arbeitsmarkt dar.

 

Dem Grunde nach beantragt der Bw die Aufhebung des Ausspruches "für den gesamten Schengen-Raum".

 

3. Die belangte Behörde hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, ist eine mündliche Verhandlung gemäß § 67d Abs. 1 AVG nicht erforderlich. Eine solche wurde von den Parteien auch nicht beantragt.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1. und 2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

Der relevante Sachverhalt ist unstrittig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige werden durch § 52 f FPG geregelt.

 

Die Bestimmungen lauten auszugsweise:

 

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(2) […]

 

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. […]

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. […]

 

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

 

5. [...]

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

 

(6) […]

 

4.2. Da es sich beim Bw um einen kosovarischen Staatsangehörigen, somit um einen Drittstaatsangehörigen, handelt, der über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, sind die §§ 52 und 53 FPG einschlägig.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. hier mehrere strafgerichtliche Verurteilungen ausgesprochen wurden, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung(en) rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Daher ist – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, in Hinkunft die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden.

 

Sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch im Rechtsmittel hat der Bw die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot als rechtskonform erachtet und sich mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt. Er hat sich lediglich wiederholt gegen eine "Schengen-Einreisesperre" ausgesprochen.

 

Wie unter Punkt 1. dargestellt, wurde der Bw vom Landesgericht Ried im Innkreis am 18. Februar 2011 unter Zahl 30 Hv 49/1 Ob wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 127,128 Abs. 1 Z. 4,129 Z. 1 und Z. 2, 130 erster und zweiter Satz und 15 StGB, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit 13. Oktober 2011 rechtskräftig.

 

Die Tatwiederholungen (37 teils versuchte, teils vollendete Einbruchsdiebstähle) und die mehrfache Qualifikation der Taten zeigen auf, dass das persönliche Verhalten des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdet. Besonders aussagekräftig ist, dass sich der Bw während des anhängigen Asylverfahrens einer kriminellen Vereinigung zum Zwecke der Verübung von Straftaten angeschlossen hat, also in einer Phase, in der er von Österreich Schutz vor Verfolgung begehrte. Dass der Bw während des anhängigen Asylverfahrens sieben Mal in den Kosovo gereist und wieder nach Österreich zurück gegehrt ist, lässt erkennen, dass er sich des Asylverfahrens nur bediente, um in Österreich einen rechtmäßigen Aufenthalt begründen zu können.

 

Die zahlreichen Einbruchsdiebstähle weisen auf eine planmäßige und professionelle Vorgehensweise im Zusammenwirken mit anderen Tätern hin. Dazu tritt die mehrfache Qualifikation der Taten, nämlich gewerbsmäßig schwer, gewerbsmäßig durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Die Einbruchsobjekte wurden schwerpunktmäßig ausgewählt und die Tathandlungen liefen durchgeplant und routiniert ab. Das planmäßige Vorgehen (Tatbegehung im Zusammenwirken mit anderen Tätern, bewusste Auswahl der Einbruchsobjekte, Verschaffen des Zutritts durch Einbruch, teilweise mehrmaliges Aufsuchen ein und desselben Tatortes), die mehrfache Qualifikation, die vielfachen Tatwiederholungen (37 Einbruchsdiebstähle) sowie der hohe Beutewert von rund 46.000,00 Euro lassen eine ausgeprägte kriminelle Energie erkennen. Mit seiner Vorgangsweise bringt der Bw zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, das Eigentum anderer zu respektieren und die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

 

Unbestritten war der Bw federführend an der Planung und Durchführung der strafbaren Handlungen beteiligt. So hat der Bw den Mittätern vorgeschlagen, sich durch strafbare Handlungen Geld zu verschaffen. Um die Kerngruppe von 4 Haupttätern (einer davon war der Bw) beteiligten sich weitere 11 Mittäter im Zeitraum vom 26. Juni bis 3. Oktober 2010 an Einbruchsdiebstählen.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentumsdelikte zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert. Die Taten, der Tatzeitraum und die zahlreichen Tathandlungen zeugen nicht nur von einem hohen Maß an Gleichgültigkeit im Hinblick auf die geltenden strafrechtlichen Bestimmungen, sondern auch davon, dass der Bw weit von den in der hiesigen Gesellschaft geltenden moralischen Werten entfernt ist. Als besonders verwerflich ist zudem anzusehen, dass der Bw die Delikte zum Teil mit der Absicht verübt hat, sich dadurch eine regelmäßige Einnahmequelle zu erschließen und die Delikte im gemeinsamen Zusammenwirken mit Dritten begangen hat.

 

Das Gesamtfehlverhalten lässt für den Bw nur eine negative Zukunftsprognose zu. So hat auch das LG Ried im Innkreis in seiner Urteilsbegründung dargelegt, dass im Hinblick auf die Faktenhäufung, die qualifizierte Tatbegehung sowie den hohen Beutewert nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens des Bw ausgegangen werden kann.

 

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich kann angesichts der gefestigten kriminellen Verhaltensweisen des Bw und der im vorigen Punkt angestellten diesbezüglichen Erwägungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschlossen werden, dass das oben beschriebene Gefährdungspotential vom Bw aktuell nicht mehr ausgeht und die unbestritten in hohem Maße vorhandene kriminelle Energie nicht mehr vorliegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt daher der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bildet.

 

In diesem Sinn ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen den Bw fraglos gerechtfertigt.

 

Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

4.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der           bisherige      Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.       der Grad der Integration;

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des           Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem           Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren           Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden           zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.4.2. Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Berufungsschrift hat der Bw ein relevantes Familien- bzw Privatleben in Österreich angesprochen. Lediglich ein Onkel des Bw lebt in Österreich. Da dieser von sich aus den Kontakt mit dem Bw wegen dessen unzuverlässigen Lebenswandels abgebrochen hat, ist eine Verletzung des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht denkbar.

 

4.4.3.1. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich der Bw seit 2006 überwiegend (aber nicht durchgehend) im Bundesgebiet. Der Aufenthalt war aufgrund des anhängigen Asylverfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung am 10. Dezember 2010 rechtmäßig.

 

4.4.3.2. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes hat der Bw ein gewisses Maß an Integration erlangt. Diese wird allerdings durch seine wiederholte Straffälligkeit und der damit verbundenen Einschränkung der Möglichkeiten für eine gelungene soziale Integration stark getrübt.

 

4.4.3.3. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Maßnahme in Verbindung mit einer Rückkehr in sein Heimatland ist festzuhalten, dass der Bw dort bis zu seinem 20. Lebensjahr aufhältig war, weshalb er mit der dortigen Kultur sozialisiert ist.

Wenn auch nicht verkannt wird, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot einen deutlichen Einschnitt im Leben des Bw bedeutet, scheint eine Rückkehr in sein Heimatland bei einer Gesamtbetrachtung nicht unzumutbar. Bedeutsam ist, dass der Bw der behördlichen Abwägung nicht widerspricht und eine Verletzung des Art. 8 Abs. 2 EMRK als nicht gegeben erachtet. Das alleinige Bestreben des Bw ist darauf gerichtet, das Einreiseverbot ausschließlich auf Österreich zu beschränken, um den Kontakt zu den in Deutschland lebenden Verwandten aufrecht erhalten zu können.

 

4.4.4. Bei einer Gesamtabwägung ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.5. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

4.5.1. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. […]

 

4.5.2. Wie dem Urteil des LG Ried im Innkreis vom 18. Februar 2011 zu entnehmen ist, mit welchem der Bw rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde, hat der Bw eine unter § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 zu subsumierende Handlung gesetzt. Vor diesem Hintergrund beträgt die maximale Dauer des zu erlassenden Einreiseverbots zehn Jahre.

 

Zumindest hat das Einreiseverbot gemäß dem Einleitungssatz des § 53 Abs. 2 FPG 2005 18 Monate zu betragen.

 

Bei der konkreten Bemessung der Dauer des über den Bw zu erlassenden Einreiseverbotes ist dessen bisheriges gesamtes Verhalten miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

4.6. Bei einem so massiven Missachten der Rechtsordnung, dem raschen Rückfall und dem langen Tatzeitraum liegt es auf der Hand, dass der Bw auch gegenwärtig und in Hinkunft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt und es eines längeren Zeitraumes bedarf, bis von einer Gefahr durch den Bw nicht mehr ausgegangen werden kann. Dies vor allem auch deshalb, weil in Österreich keine stabile Lebenssituation vorliegt, ein intaktes Familienleben überhaupt nicht gegeben und der in Österreich lebende Onkel keinen näheren Kontakt wünscht. Darüber hinaus ist der Bw beruflich nicht verankert und hat in der nahen Vergangenheit seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch kriminelle Machenschaften finanziert. Bedingt durch die noch andauernde Strafhaft kann ein Wohlverhalten des Bw nicht erkannt werden.

 

Vor diesem Hintergrund vermag der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn diese zur Auffassung gelangt, dass das Gefährdungspotential des Bw ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtfertigt. 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher mit der belangten Behörde einen Zeitraum von zehn Jahren als angemessen, um dem Bw die Möglichkeit zu geben, den von ihm beteuerten Gesinnungswandel entsprechend unter Beweis zu stellen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.7. Zum Berufungsbegehren des Bw – Einschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich – ist anzumerken, dass gemäß § 53 Abs. 1 FPG das Einreiseverbot ex lege die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen enthält, "nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten".

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, die Rückkehrentscheidung und das damit verbundene Einreiseverbot ausschließlich auf die Republik Österreich zu beschränken.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einen Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro Eingabegebühr angefallen.

 

 

Sqarim të drejtave ligjore:

Kundër këtij Vendimi në bazë të drejtave ligjore të rregullta nuk lejohet ankesa.

 

Njoftim:

Kundër këtijë Vendimi është e mundur që brenda gjasht jave nga dita e marrjes të bëhet ankesa pranë Gjyqit Kushtetues dhe/apo pranë Gjyqit Suprem Administrativ; kjo duhet të bëhet - mvarësisht nga rastet e veçanta ligjore – nga një avokate e autorizuar apo nga një avokat i autorizuar. Për çdo lloj të këtyre ankesave të bëra duhet të paguhen 220 euro taksa.

 

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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