Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523203/2/Zo/Ai

Linz, 16.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, geb. X, X, vom 4.6.2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22.5.2012, Zl. 12/088902, wegen Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung einer Gebühr zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 6 Abs. 1 AVG 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenem Bescheid den Antrag der Berufungswerberin auf Rückzahlung der Gebühr für die Verlängerung der Gültigkeit der Lenkberechtigung vom 26.4.2012 abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass sie seit einem Verkehrsunfall im Jahr 1989 neben einer Querschnittlähmung an funktioneller Einäugigkeit leide. Deshalb sei ihre Lenkberechtigung befristet gewesen und sie habe diese am 14.2.2012 neuerlich verlängern lassen. Für die Ausstellung des neuen Führerscheines hätte sie 49,20 Euro bezahlen müssen.

 

Führerscheinbesitzer der Klassen C und D müssten für die Verlängerung des Führerscheines lediglich 11 Euro bezahlen. Dies bedeute, dass Besitzer der Lenkberechtigung der Klassen C und D ohne Behinderung anders behandelt werden, als Führerscheinbesitzer mit einer körperlichen Beeinträchtigung. Diese Schlechterstellung stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, welcher sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding sei daher verfassungswidrig, weshalb sie ersuchte, denn Differenzbetrag in Höhe von 38,20 Euro zurück zu bezahlen.

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb gemäß § 67d Abs.2 Zif.1 AVG eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin ist seit langer Zeit im Besitz einer jeweils befristeten Lenkberechtigung. Am 14.2.2012 wurde ihr auf Grund eines Antrages eine unbefristete Lenkberechtigung unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt und ein neuer Führerschein ausgestellt. Für die Ausstellung des neuen Führerscheines wurde gemäß § 14 Tarifpost 16 Abs.1 Zif.4 Gebührengesetz eine Gebühr in Höhe von 49,50 Euro eingehoben.

 

Am 26.4.2012 beantragte die Berufungswerberin die Rückzahlung eines Betrages von 38,20 Euro. Dies begründete sie damit, dass sie für die Ausstellung ihres Führerscheines 49,20 Euro habe bezahlen müssen, während Personen, deren Lenkberechtigung für die Klasse C oder D befristet ist, für die Verlängerung und damit verbundene Führerscheinausstellung lediglich einen Betrag von 11 Euro zu bezahlen haben. Diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit dem angefochtenem Bescheid abgewiesen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 13 Abs.6 FSG ist anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 16 Abs.1 Zif.4 Gebührengesetz beträgt die Gebühr für die Ausstellung eines Führerscheines auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung, ausgenommen solche gemäß § 20 Abs.4 oder 21 Abs.2 FSG, 49,50 Euro.

 

Gemäß § 3 Abs.2 Gebührengesetz sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch – organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und §241 Abs.2 und 3 BAO sinngemäß. Der Rechtsträger der Behörde hat die in einem Kalendervierteljahr entrichteten Gebühren bis zum 15. Tag des folgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel abzüglich der im § 14 TP 8 Abs.4, TP 9 Abs.5 und TP 16 Abs.5 angeführten Pauschalbeträge abzuführen.

 

Gemäß § 34 Abs.1 Gebührengesetz sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie dabei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesem dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG haben die Behörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

5.2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding war als Führerscheinbehörde gemäß § 13 Abs.6 FSG verpflichtet, der Berufungswerberin einen neuen Führerschein auszustellen. Die Gebühr für die Ausstellung dieses Führerscheines beträgt gemäß § 14 Tarifpost 16 Abs.1 Zif.4 Gebührengesetz 49,50 Euro. Aus §§ 3 und  34 Gebührengesetz ergibt sich, dass jene Behörde, bei welcher die gebührenpflichtige Amtshandlung durchgeführt wird, zur Einhebung der Gebühren verpflichtet ist. Diese hat dann die Gebühren regelmäßig an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu überweisen. Stellt die Behörde fest, dass Gebühren nicht bezahlt werden, so hat sie dies dem angeführten Finanzamt mitzuteilen. Die Gebührenfestsetzung erfolgt in weiterer Folge gemäß § 9 Abs.1 Gebührengesetz durch das Finanzamt.

 

Auch aus anderen Bestimmungen des Gebührengesetzes (zum Beispiel: § 3 Abs.4 und § 3 Abs.4c) ergibt sich, dass für bescheidmässige Erledigungen im Zusammenhang mit dem Gebührengesetz das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiele zuständig ist. Eine ausdrückliche Regelung, wer für die Erledigung eines Antrages auf Rückzahlung einer bereits bezahlten Gebühr zuständig ist, ist dem Gebührengesetz nicht zu entnehmen. Auf Grund der Systematik des Gebührengesetzes ist jedoch davon auszugehen, dass die Behörden, welche gebührenpflichtige Amtshandlungen vornehmen, lediglich zur Einhebung der Gebühren verpflichtet sind, während die Zuständigkeit zu allen bescheidmässigen Erledigungen beim Finanzamt liegt. Daraus ist abzuleiten, dass auch für die Erledigung des gegenständlichen Antrages vom 26.4.2012 das Finanzamt zuständig gewesen wäre.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hätte daher keinen Bescheid erlassen, sondern gemäß § 6 AVG ihre Unzuständigkeit von Amts wegen wahrnehmen und den Antrag an das Finanzamt weiterleiten müssen.  Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben, jedoch keine Sachentscheidung zu treffen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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