Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523206/7/Br/Ai

Linz, 24.07.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, qeb. X, X, X, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt, X, X, gegen den Bescheid der  Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 21.06.2012, GZ.: VerkR-21-169-2012,  nach ergänzender Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers am 23.7.2012, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, idF BGBl. I Nr. 100/2011, § 8 und § 24 Abs.4 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010 Führerscheingesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben bezeichneten Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz den Berufungswerber aufgefordert, zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgefordert, sich innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Gestützt wurde diese Aufforderung auf § 8 und § 24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997.

 

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der FSG-GV erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG vorzulegen.

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse gesundheitlich geeignet gilt gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Die Behörde hat von folgendem Sachverhalt auszugehen:

 

Der Bezirkshauptmannschaft Perg wurde anonym mitgeteilt, dass Sie bereits vier Schlaganfälle hatten. Mitgeteilt wurde auch, dass, wenn Sie mit einem Auto fahren, sich auf Grund Ihrer langsamen Reaktionszeit sofort eine längere Kolonne bildet.

 

Auf Grund dieser Vorkommnisse und der sich daraus ergebenden Bedenken hinsichtlich Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, ist eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich.

 

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit nachfolgend ausgeführt entgegen:

"Im außen bezeichneten Verwaltungsverfahren gebe ich der Bezirkshauptmannschaft Perg höflich bekannt, dass ich mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung Dr. X, Rechtsanwalt, X, X, beauftragt habe, der sich hiermit gem. § 8 Abs. 1 RAO und gem. § 10 Abs. 4 AVG auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.

 

Gleichzeitig erhebe ich gegen den mir am 22.6.2012 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.6.2012, Geschäftszeichen: VerkR-21-169-2012, innerhalb der offenen Berufungsfrist von zwei Wochen das Rechtsmittel der

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.6.2012, Geschäftszeichen: VerkR-21-169-2012, wurde ich zum Nachweis meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgefordert, mich innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.6.2012, Geschäftszeichen: VerkR-21-169-2012, wird mit dieser Berufung zur Gänze angefochten.

 

Als Berufungsgründe werden insbesonders die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

1.   Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Durch die Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Peg vom 22.6.2012 habe ich erstmals davon Kenntnis erlangt, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg offensichtlich ein Verfahren gegen mich geführt hat.

In diesem von der Bezirkshauptmannschaft Perg geführten und durch den angefochtenen Bescheid erledigten Verwaltungsverfahren habe ich niemals die Möglichkeit gehabt, eine Stellungnahme als Partei abzugeben, und es wurde mir als Partei auch niemals das Ergebnis eines Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht.

 

Hierdurch wurde von der Bezirkshauptmannschaft Perg der wesentliche Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs nach § 37 AVG, nach § 43 Abs. 2 und 3 AVG und nach § 45 Abs. 3 AVG gravierend verletzt.

 

Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg und das diesem Bescheid vorangegangene Verfahren sind daher mit einer Mangelhaftigkeit behaftet, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg zur Folge haben wird.

 

Zum Berufungsgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Bezirkshauptmannschaft Perg anonym mitgeteilt wurde, dass ich bereits vier Schlaganfälle gehabt habe und dass dann, wenn ich mit dem Auto fahre, sich aufgrund meiner langsamen Reaktionszeit sofort eine längere Kolonne bildet.   

 

Hierzu ist vorweg auszuführen, dass anonyme Mitteilungen alleine, wie im gegenständlichen Fall, die Erlassung eines Bescheides überhaupt nicht rechtfertigen.

 

Wiedersinnig (gemeint wohl: Widersinnig) ist die Behauptung des anonymen Informanten, dass sich aufgrund einer langsamen Reaktionszeit längere Kolonnen bilden, weil die Umstände der Bildung einer Kolonne von Fahrzeugen grundsätzlich nicht von der Reaktionszeit eines Verkehrsteilnehmers abhängt.

 

Unrichtig ist die Behauptung des anonymen Informanten, dass ich bereits vier Schlaganfälle erlitten habe.

 

3.  Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Gesetzesverstoß und einen Grundrechtsverstoß zu verantworten, weil ich durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom Eingriff in meine subjektiven Rechte vollkommen überrascht wurde.

 

a. Gesetzesverletzung:

Nach § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interesse zu geben.

Nach § 43 Abs. 3 AVG muss jede Partei insbesondere Gelegenheit geboten werden, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis amtlicher Erhebungen zu äußern.

 

Nach § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides gegen alle diese gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verstoßen.

 

b. Grundrechtsverletzung:

 

Nach Artikel 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht auf eine gute Verwaltung hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

 

Nach Artikel 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union über das Recht auf eine gute Verwaltung umfasst dieses Recht insbesondere

- das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie                                     nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird;

- das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter                                        Wahrung des legitimen Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und          Geschäftsgeheimnisses;

-   die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides mehrfach gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen und hierdurch eine Grundrechtsverletzung begangen.

 

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das vor kurzem ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.3.2012, U 466/11-18, U1836/11-13, wonach der Verfassungsgerichtshof bei einer Verletzung der Grundrechte-Charta zuständig ist und die Grundrechte-Charta einen Prüfungsmaßstab für ein Verfahren nach Art. 144a B-VG bietet.

 

Aus all diesen Gründen stelle ich daher den

 

Berufungsantrag,

 

den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.6.2012, Geschäftszeichen: VerkR-21-169-2012, mit dem ich zum Nachweis meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufgefordert wurde, mich innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

 

Mauthausen, am 5.7.2012                                                                            X."

 

 

2.1. Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Recht!

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte vor dem Hintergrund der Anhörung des Berufungswerbers und der von ihm vorgelegten Beweismittel unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Der Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 16. Juli 2012 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur persönlichen Anhörung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgefordert. Auch die Behörde erster Instanz wurde zum Anhörungstermin eingeladen, wobei dieses sich hinsichtlich der Nichtteilnahme entschuldigte.

Der Berufungswerber wurde zu seiner Führerscheingeschichte befragt. Er legte eine auf seine Initiative gründende und auf die Fragenstellung seiner Fahreignung zielende neuropsychiatrische Stellungnahme von Dr. X vom 7.9.2011 vor. Auf dessen Anraten unterzog er sich am 19.9.2011 bei einer Fahrschule einer Begutachtung seines Fahrkönnens und legte diesbezüglich eine positiv bewertete Stellungnahme dieser Fahrschule vor. Ebenfalls vorgelegt wurde ein positiv bewertetes Audiogramm vom September 2011 und ein Sehtest vom 18.7.2012.

 

 

4. Als Ausgangslage für dieses Verfahren findet sich eine anonyme Anzeige an die Behörde erster Instanz eines dem Berufungswerber offenbar übel wollenden Mitmenschen bzw. Nachbarn. Dies mit dem offenkundig falschen Hinweis, der Berufungswerber habe bereits vier Schlaganfälle erlitten, wodurch er nicht mehr fahrtauglich sei. Tatsächlich erlitt der Berufungswerber vor dreieinhalb Jahren eine Gehirnblutung, welche linksseitige Lähmungserscheinungen und offenbar auch eine leichte Sprachstörung zur Folge hatte. Er fühle sich aber dennoch weiterhin in der Lage ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Der Berufungswerber erscheint in Begleitung seiner Ehefrau und hinterließ einen geistig vollkommen intakten Eindruck. Er gibt an seit nunmehr fünfzig Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein und ca. 400.000 Kilometer unfallfrei gefahren zu sein. Er habe seit 20 Jahren einen Pkw mit Automatikgetriebe, sodass die durch die Gehirnblutung verursachten Lähmungserscheinungen für ihn kein Hindernis beim Lenken darstelle.

 

 

4.1. Dies wird vom Berufungswerber mit den ihm die Fahrfähigkeit bescheinigenden Atteste und die Fahrschulbestätigung nachvollziehbar belegt. Die psychiatrische Stellungnahme befasst sich eingehend mit den körperlichen Einschränkungen. Es wird weder eine Gesichtsfeld- noch eine Reaktionsfähigkeitseinschränkung festgestellt. Bei entsprechender Ausrüstung des Fahrzeuges wird die Fahrtauglichkeit aus der Sicht des Neurologen Dr. X als unbedenklich bezeichnet. Über Empfehlung des Neurologen absolvierte der Berufungswerber auch noch Fahrstunden bei einer Fahrschule in Mauthausen, welche ihm "zweifelsfrei die Fähigkeit bescheinigt den Aufgaben des Straßenverkehrs gewachsen zu sein."

Vor diesem Hintergrund erweisen sich "begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung" in wohl eindrucksvoller Weise als widerlegt.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG jedenfalls begründete Bedenken in der Richtung notwendig, dass der Inhaber/die Inhaberin einer Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen hiefür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu VwGH vom 25.5.2005, GZ. 2004/11/0016 und andere). Hiefür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 1. Satz FSG, dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der – im Zweifel jedenfalls vorliegenden – gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft. Ein solch aktuelles Ereignis vermag eine - mit Blick auf rechtsstaatliche Grundprinzipien an sich schon als bedenklich zu bezeichnende  - anonyme Anzeige nicht zu indizieren, insbesondere wenn diese sich – wie hier – offenkundig als unzutreffend darstellt.

Die Notwendigkeit begründeter Bedenken und deren Inhalte – auf medizinische Fakten gestützt -  lassen etwa der nachfolgenden Judikatur ableiten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191, sowie auch zu § 75 Abs.1 KFG 1967 z.B. VwGH 20.9.2001, 99/11/0279 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1990, Zl. 89/11/0224 und VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014).

Der Aufforderungsbescheid war demnach ersatzlos zu beheben.

 

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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