Linz, 01.08.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Statutarstadt Linz vom 17. April 2012, GZ. 0029643/2011, wegen Übertretungen des ASVG zu Recht erkannt:
I. Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben als die Geldstrafen auf jeweils 365,-- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 56 Stunden herabgesetzt werden.
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 109,50 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.
zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
Der Bürgermeister der Statutarstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Straferkenntnis vom 17. April 2012, GZ. 0029643/2011, dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:
Im bekämpften Straferkenntnis wird zur Strafhöhe festgestellt, dass im gegenständlichen Fall, da es sich um drei Dienstnehmer handle, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Arbeitstätigkeit aufgenommen hätten und somit deren Anmeldungen im Sinn der angeführten Bestimmungen für jeden Dienstnehmer durchzuführen gewesen wäre, die Strafen einzeln zu verhängen waren. Im Einzelnen habe jedoch mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können. Als strafmildernd wurde gewertet: kein Umstand; straferschwerend war: kein Umstand; Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ging die Strafbehörde davon aus, dass der Bw., wie er im Zuge der Rechtfertigung angegeben habe, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.700 Euro beziehe und Sorgepflichten für 4 Kinder und seine Gattin bestehen würden.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 8. Mai 2012, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 9. Juli 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In weiterer Folge schränkte der Berufungswerber mit Eingabe vom 25. Juli 2012 die Berufung vom 8. Mai 2012 ausdrücklich auf die Bekämpfung der Höhe der verhängten Strafe ein.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:
Aufgrund der Eingabe vom 25.7.2012 wird lediglich die Strafbemessung überprüft.
Diese angelasteten Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 111 Abs 2 ASVG von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
- mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Von der Anwendung des § 21 VStG (Ermahnung) war Abstand zu nehmen, weil im konkreten Fall das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.
Im Hinblick auf das Geständnis des Berufungswerbers konnte in Verbindung mit den bereits im bekämpften Straferkenntnis angestellten Überlegungen zur Strafbemessung jedoch gemäß § 111 Abs. 2 ASVG die Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden. Dies machte auch eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen erforderlich. Das Finanzamt hat dieser Vorgangsweise ausdrücklich zugestimmt.
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind 109,50 Euro, zu bemessen. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Wolfgang Weigl