Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253130/36/Wg/TK

Linz, 01.08.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Statutarstadt Linz vom 17. April 2012, GZ. 0029643/2011, wegen Übertretungen des ASVG zu Recht erkannt:

I.                  Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben als die Geldstrafen auf jeweils 365,-- Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 56 Stunden herabgesetzt werden.

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 109,50 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Statutarstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Straferkenntnis vom 17. April 2012, GZ. 0029643/2011, dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:

 

"Sie haben als Gewerbeinhaber der Firma X, X, X, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Die oö. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG seit den jeweils angeführten Zeiten die nachfolgend angeführten Personen als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgehend vom Betriebsstandort auf Baustellen als Hilfskräfte in einem dienstnehmerähnlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Die in Rede stehenden Beschäftigten waren der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit.

Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversicherungspflichtig sind und es sich gegenständlich um keine Arbeitskräfteüberlassung handelt, wurde hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77 als zuständigem Sozialversicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet. Die gegenständliche Firma hat somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG in den unten angeführten Fällen verstoßen und folgende Arbeiter ohne Anmeldung bei der OÖGKK beschäftigt:

 

1.      Herrn X, geboren X, gemeldet X; beschäftigt seit 25.04.2011 ab 07:00 gegen ein Entgelt in Höhe von € 11,- pro Stunde im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche als Hilfskraft – Verlegen von Baueisen, Körbe flechten,

 

2.      Herrn X, geboren X, gemeldet X; beschäftigt seit 19.04.2011 ab 07:00 Uhr gegen ein Entgelt vom 19.04.2011 bis 30.04.2011 € 530,- in bar im Ausmaß einer Vollbeschäftigung als Hilfskraft – Verlegen von Baueisen, Körbe flechten und

 

3.      Herrn X, geboren X, gemeldet X; beschäftigt seit 24.03.2011 ab 07:00 Uhr gegen ein Entgelt – von 24.03.2011 bis 30.03.2011 € 600,- in bar, für den Monat April 2011 € 1.750,- in bar und derzeit € 1.500,-- bis € 1.700,- netto pro Monat – im Monat- im Ausmaß einer Vollbeschäftigung als Hilfskraft – Verlegen von Baueisen.

 

 

II.        Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

 

ad 1 – 3) jeweils § 331/1 und 1a iVm § 111 ASVG

 

III.      Strafausspruch:

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

 

Geldstrafe von EURO            falls diese uneinbringlich ist,               Gemäß

                                          Ersatzfreiheitsstrafe von

 

ad 1-3 jeweils € 730,00    ad 1-3 jeweils 112 Stunden              § 111 ASVG                   

gesamt: € 2.190,00          gesamt: 336 Stunden

 

 

IV.      Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben Sie 10 % der verhängten Strafe zu leisten:

 

€ 219,00

 

Rechtsgrundlage in der jeweils gültigen Fassung:

 

§ 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

          € 2.409,00."

Im bekämpften Straferkenntnis wird zur Strafhöhe festgestellt, dass im gegenständlichen Fall, da es sich um drei Dienstnehmer handle, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Arbeitstätigkeit aufgenommen hätten und somit deren Anmeldungen im Sinn der angeführten Bestimmungen für jeden Dienstnehmer durchzuführen gewesen wäre, die Strafen einzeln zu verhängen waren. Im Einzelnen habe jedoch mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können. Als strafmildernd wurde gewertet: kein Umstand; straferschwerend war: kein Umstand; Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ging die Strafbehörde davon aus, dass der Bw., wie er im Zuge der Rechtfertigung angegeben habe, ein monatliches Nettoeinkommen von 1.700 Euro beziehe und Sorgepflichten für 4 Kinder und seine Gattin bestehen würden.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 8. Mai 2012, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 9. Juli 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In weiterer Folge schränkte der Berufungswerber mit Eingabe vom 25. Juli 2012 die Berufung vom 8. Mai 2012 ausdrücklich auf die Bekämpfung der Höhe der verhängten Strafe ein.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Aufgrund der Eingabe vom 25.7.2012 wird lediglich die Strafbemessung überprüft.

 

Diese angelasteten Ordnungswidrigkeiten sind gemäß § 111 Abs 2 ASVG von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

- mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von der Anwendung des § 21 VStG (Ermahnung) war Abstand zu nehmen, weil im konkreten Fall das tatbildmäßige Verhalten nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Im Hinblick auf das Geständnis des Berufungswerbers konnte in Verbindung mit den bereits im bekämpften Straferkenntnis angestellten Überlegungen zur Strafbemessung jedoch gemäß § 111 Abs. 2 ASVG die Mindeststrafe um die Hälfte unterschritten werden. Dies machte auch eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen erforderlich. Das Finanzamt hat dieser Vorgangsweise ausdrücklich zugestimmt.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind 109,50 Euro, zu bemessen. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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