Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310453/3/Re/Th

Linz, 19.07.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des X, vertreten durch die X Rechtsanwälte GmbH, X, vom 25. Juli 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Juli 2011, UR96-8-2010, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Juli 2011, UR96-8-2010, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Stunden verhängt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 180 Euro
(10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH, welche wiederum die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co KG mit Sitz in X ist, strafrechtlich zu verantworten, dass am 13.04.2010 folgende mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht vom 06.12.2001, UR-303652/69-2001-Kü/Za, vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt wurden:

 

I.

Die Behandlung der Abfälle hat nach fortschrittlichen Regeln der Technik und Wissenschaft so zu erfolgen, dass ein Minimum an Emissionen oder Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs, 3 Abfallwirtschaftsgesetz während der Behandlung, Entsorgung und weiteren Verwendung der in die Betriebsanlage einzubringenden Abfälle zu erwarten ist.

 

I.

a)

Über die Stoffnatur, die Eigenschaften und Reaktivität von zu behandelnden Abfällen hat sich die Konsenswerberin vor Übernahme von Abfallchargen eines Erzeugers, Sammlers oder Vorbehandlers ausreichend zu informieren. Hiezu ist das Beibringen eines Analysenattestes einer autorisierten Person oder Anstalt in repräsentativer, authentischer Form für jede Abfallcharge erforderlich.

Der Umfang der diesbezüglichen Untersuchungen ist von dieser beigezogenen Person oder Anstalt hinsichtlich der verfahrensrelevanten Parameter und deren Konzentration, hinsichtlich deren Behandlungserfolge erreicht werden sollen bzw. die Auswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz verursachen können, festzulegen.

Erforderliche Analysen können im betriebseigenen Laborder Konsenswerberin durchgeführt werden, wenn die Untersuchung aller erforderlichen Parameter mit der erforderlichen Genauigkeit und Präzision nach den einschlägigen Richtlinien und Normen möglich ist und in nachvollziehbarer Form dokumentiert wird.

Weiters dürfen nur solche Abfälle in die Betriebsanlage eingebracht werden, deren schadlose Beseitigung nachweislich gesichert ist.

b)

Für jede Abfallübernahme ist ein Annahmeprotokoll im Sinne des Punktes a) durchzuführen. Hiefür sind adäquate Nachweisgeräte zu verwenden und die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen zu dokumentieren, im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen sind ausreichende Aufzeichnungen über Art, Menge und Herkunft von Abfällen zu führen, desgleichen über den Verbleib der sekundär nach der Behandlung entstehenden Abfälle bzw. der zu beseitigenden Abwässer. Hiefür sind auch die Bestimmungen für gefährliche Abfälle zu beachten.

c)

Für sämtliche Analysen und Untersuchungsberichte sind über Art der Probenahme, über die im Labor angewandten Analysenmethoden und über die Häufigkeit der Probeentnahmen und Analysen Angaben zu machen. Diese Sammlungen von Arbeitsvorschriften und Methoden sind im Labor aufzubewahren.

 

Aufgrund des Unfallherganges am 13.04.2011 ist erwiesen, dass obige Bescheidauflagen nicht eingehalten wurden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 79 Abs. 2 Z. 11 Abfallwirtschaftsgesetz AWG, BGBl. Nr. 102/2002 idF 115/2009 i.V.m. dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 06.12.2001, UR-303652/69-2001-Kü/Za"

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber (Bw), vertreten durch die X Rechtsanwälte GmbH, X, mit Schriftsatz vom 25. Juli 2011 innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Bezirksverwaltungsbehörde sehe in den Vorgängen, die sich bei einem Zwischenfall mit Brandentwicklung am 13. April 2010 in der Abfallbehandlungsanlage zugetragen hätten, eine Verwaltungsübertretung. Vorgeworfen werde ein Verstoß gegen die Auflagen 4.3. und 4.8. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 06.12.2011. Die Auflagen würden sich jedoch auf die Behandlung von Abfällen beziehen, im Ausgangsfall seien Abfälle jedoch lediglich gemeinsam gelagert, nicht jedoch behandelt worden. Die Vorschreibung von Auflagen erfolge im Genehmigungsverfahren, um Gefährdungen beim Betrieb hinantzuhalten. Es handle sich dabei um vorhersehbare/voraussehbare Gefährdungen. Nicht zu berücksichtigen seien außergewöhnliche nicht vorhersehbare Störfälle, wie der gegenständliche Zwischenfall am 13.04.2010. Die Auflagen seien für den Normalbetrieb vorgeschrieben, nicht jedoch für Extremsituationen. Die Mitarbeiter der Firma X hätten am 13.04.2010 versucht, einen Störfall "in den Griff" zu bekommen, ähnlich eines Brandeinsatzes der Feuerwehr. Weiters würden die Auflagen nur für die Abfallbehandlung, nicht aber für die Sammlung und Zwischenlagerung gelten, aus der heraus aber der Zwischenfall resultiere. Dem Zwischenfall vom 13. April 2010 liege keine Behandlung von Abfällen zugrunde, es seien lediglich Abfälle gemeinsam bis zur Erreichung einer frachtbaren Menge gesammelt worden. Dies sei kein Behandeln von Abfällen. Dies gelte auch für Auflagepunkt 4.3., welcher die Behandlung der Abfälle nach fortschrittlichen Regeln der Technik beinhalte. Erst seit der AWG-Novelle 2010 (Anfang 2011) sei die Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung unter den Begriff der Abfallbehandlung zu subsumieren, nicht jedoch in dem tatgegenständlichen Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung.

Mangels subjektiver Tatbestandserfüllung sei das Verfahren daher einzustellen. Darüber hinaus liege kein Verschulden des Berufungswerbers, welchem die Funktion des abfallrechtlichen Geschäftsführers zukommt, vor. Darüber hinaus sei die belangte Behörde sämtlichen Beweisanträgen nicht nachgekommen, ohne dies ausreichend zu begründen. Es wurde nicht begründet, warum die Auslegung an die Stelle des Willens des Bescheiderstellers gesetzt wurde. Bei Durchführung der beantragten Zeugeneinvernahmen sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.

 

Beantragt werde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens, in eventu, von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG abzusehen, in eventu, gemäß § 20 VStG eine geringere Strafe festzusetzen.

Gemeinsam mit der Berufung vorgelegt wurde ein Bericht über die "Unfallnachevaluierung und Prozessaudit" des Dipl.-Ing. Dr. X vom 5. Oktober 2010 betreffend den dem Verfahren zugrunde liegenden Zwischenfall (Unfall vom 13.04.2010).

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt Berufung zur Berufungsentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dessen Zuständigkeit gegeben ist.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zuständig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und so weit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 26 Abs.3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs.1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

 

Fest steht, dass der Berufungswerber zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt 13. April 2010 abfallrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH & Co KG, X, war.

 

Die X GmbH & Co KG betreibt unter anderem eine chemisch-pyhsikalische Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle und wurde eine Änderung dieser Anlage mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 6.12.2001, UR-30-3652/69-2001-Kü/Za abfallrechtlich genehmigt. Unter Spruchteil II dieses Genehmigungsbescheides finden sich die im Spruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses zitierten Auflagenpunkte 4.3. und 4.8.

 

5.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderen die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg. Nr.11466/A, sowie VwGH 13.9.1999, 98/09/0084).

Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

Ein Bescheid, der in Ansehung der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen des Anlagengenehmigungsbescheides keine wörtliche Anführung enthält, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, entspricht insofern nicht dem Sprucherfordernis des § 44a lit.a VStG. Auch der bloße Hinweis auf bezeichnete Auflagen des Anlagengenehmigungsbescheides ist als nicht ausreichend anzusehen, da sich die entsprechende Tatzuordnung in Ansehung der in Betracht kommenden Tatbestandsmerkmale aus dem Spruch des Straferkenntnisses – unabhängig von in diesem Zusammenhang erforderlichen Begründungsdarlegungen – selbst ergeben muss (VwGH 20.09.1994, 94/04/0041).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist des weiteren die Bezeichnung des Gegenstandes (der Gegenstände) für die Tatumschreibung insofern essenziell, als ohne sie die Zuordnung des Tatverhaltens zur besagten Auflage nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, also den § 44a lit.a VStG nicht genüge getan werden kann (VwGH 27.04.1992, 91/19/0290; 25.02.1992, 91/04/0285).

 

Der gegenständliche Tatvorwurf der Erstinstanz beschränkt sich darauf, dem Berufungswerber die Nichterfüllung von Auflagen eines Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht vom 06.12.2001 zur Last zu legen. Die Auflagen werden zwar in der Folge vollinhaltlich – wenn auch mit nicht nachvollziehbarer Nummerierung – zitiert, als zu subsumierende Tathandlungen wird jedoch lediglich festgehalten, dass aufgrund des Unfallherganges am
13. April 2011 erwiesen sei, dass obige Bescheidauflagen nicht eingehalten worden seien. Diese sich in einem Satz erschöpfende Tatanlastung kann jedoch den Anforderungen des § 44a Z1 VStG nicht entsprechen.

 

Dem Spruch des Straferkenntnisses und somit den Vorwurf an den Berufungswerber ist in keiner Weise zu entnehmen, um welche Genehmigung es sich beim zitierten, mit Auflagen versehenen Bescheid handelt, und noch weniger, welches inkriminierte Tatverhalten ihm letztlich zur Last gelegt wird. Es ist somit auch nicht annähernd möglich, dem bekämpften Spruch eine Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift zu entnehmen. Der Spruch eines Straferkenntnisses, mit welchem der Beschuldigte wegen Nichteinhaltung von Auflagen bestraft wird, hat gemäß § 44a Z1 VStG die tatsächlichen Umstände, die das Nichteinhalten von Auflagen zum Inhalt haben, als solche zu umschreiben, die von der Behörde dem Beschuldigten zur Last gelegt werden. Worin das Nichteinhalten von Auflagen entsprechend den Tatbestandsmerkmalen bestanden haben soll, ist aus dem spruchgemäßen Tatvorwurf nicht ableitbar, da der Spruch nahezu ausschließlich die Zitate der dem Vorwurf zugrunde liegenden, angeblich verletzten Auflagen beinhaltet.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht so weit konkretisiert ist, um den Berufungswerber in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Vielmehr ist nicht einmal zweifelsfrei ableitbar, ob das inkriminierte Verhalten tatsächlich am 13. April 2011 stattgefunden haben soll, nämlich zu dem Zeitpunkt, als der Container mit den zum Teil chemisch reagierenden gefährlichen Abfällen von Wien zurück zur X GmbH & Co KG gebracht wurde, oder ob das allfällige Nichteinhalten von – im Wesentlichen die Übernahme von gefährlichen Abfällen betreffenden – Auflagen bereits mit der 1. Übernahme dieser Abfälle vorzuwerfen ist, welche laut der vorliegenden Unfallnachevaluierung bereits ab 2. April 2010 erfolgte.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht somit nicht den oben dargelegten Erfordernissen des § 44a VStG. Festzuhalten ist dazu, dass es dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der bereits bei Vorlage der Berufung eingetreten gewesenen Verfolgungsverjährung nicht möglich war, Konkretisierungen oder Ergänzungen im Spruch vorzunehmen.

 

Es war daher insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

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