Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167049/2/Zo/Eg

Linz, 07.08.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. X, 4X, vom 21.6.2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 4.6.2012, Zl. VerkR96-692-2012, wegen einer Übertretung der StVO sowie einer Übertretung der Eisenbahnkreuzungsverordnung zu Recht erkannt:

 

 

I.             Hinsichtlich Punkt 1) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 70 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt.    

II.          Hinsichtlich Punkt 2) wird der Berufung gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 70 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt.

 

III.       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 14 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 11.4.2012 um 15.14 Uhr in Niederwaldkirchen auf der L 1512 bei km 0,916 in Fahrtrichtung St. Martin im Mühlkreis die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe (Punkt 1).

Weiters habe der Berufungswerber am 11.4.2012 um 15.14 Uhr in Niederwaldkirchen auf der L 512 bei km 1,1 an der Eisenbahnkreuzung, vor der das Verkehrszeichen "Halt" angebracht war, nicht bei der deutlich sichtbar angebrachten Haltelinie angehalten (Punkt 2).

Der Berufungswerber habe diese Übertretungen als Lenker des Pkw X begangen. Er habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO und zu 2) eine solche nach § 17 Abs. 3 der Eisenbahnkreuzungsverordnung begangen, weshalb über ihn zu 1) eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 39 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO und zu 2) eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) gemäß § 162 Abs. 3 Eisenbahngesetz verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 19  Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber an, dass er Alleinverdiener sei und täglich pendeln muss, weshalb er jeden Cent umdrehen müsse. Er ersuchte daher um Strafmilderung.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen Pkw mit dem Kennzeichen X in Niederwaldkirchen auf der L 1512 aus St. Peter am Wimberg kommend in Fahrtrichtung Kreisverkehr Stapfenedt. Entsprechend der Anzeige der Polizeiinspektion St. Martin vom 12.4.2012 hielt der Berufungswerber bei der Eisenbahnkreuzung, bei welcher sich das Vorschriftszeichen "Halt" befindet, nicht an, sondern verringerte lediglich seine Geschwindigkeit. In weiterer Folge ergab eine Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, das der Berufungswerber im Ortsgebiet eine Geschwindigkeit von 78 km/h einhielt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Der Berufungswerber ersuchte in seiner Berufung ausdrücklich nur um Strafmilderung und begründete dies mit seinen ungünstigen finanziellen Verhältnissen. Die Berufung ist daher nur gegen die Strafhöhe gerichtet, weshalb die Schuldsprüche der gegenständlichen Übertretung in Rechtskraft erwachsen sind.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für beide Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO bzw. gemäß § 162 Abs. 3 Eisenbahngesetz jeweils 726 Euro.

 

Der Berufungswerber weist verkehrsrechtliche Vormerkungen aus den Jahren 2007, 2008 und 2010 auf, wobei es sich um ein Parkdelikt sowie technische Mängel am Kraftfahrzeug handelt. Diese sind daher nicht als straferschwerend zu werten, allerdings kommt dem Berufungswerber auch der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zugute.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschritten hat, weshalb eine ganz geringfügige Geldstrafe nicht ausreichend ist. Auch bezüglich des Nichtbeachtens des Vorschriftszeichens "Halt" bei einer Eisenbahnkreuzung ist der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht geringfügig. Andererseits handelt es sich auch um keine außergewöhnlich schwerwiegenden Übertretungen, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von ca. 10 % der gesetzlichen Höchststrafe ausreichend erscheint.

 

Dies insbesondere unter Berücksichtigung der glaubwürdig eher ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers, welcher Alleinverdiener ist und durch das tägliche Pendeln an seinen Arbeitsplatz mit erheblichen Kosten belastet ist. Eine noch weitere Herabsetzung der Strafen erscheint jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum