Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167071/2/Ki/CG

Linz, 09.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 9. Juli 2012 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 26. Juni 2012, AZ S-7885/12/SE, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 150,00 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 15,00 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

I.                    §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

II.                 §§ 64 f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1.                Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 5. Juni 2012, AZ: 2-S-7.885/12/A, wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt. Aufgrund eines Einspruches gegen die Strafhöhe wurde mit dem nunmehr angefochtenen in der Präambel zitierten Straferkenntnis (Bescheid) die Geldstrafe auf 180,00 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 96 Stunden herabgesetzt. Zur Last gelegt wurde dem Berufungswerber, er habe am 23.04.2012 um 09:44 Uhr in x, A x, km 14,7, Fahrtrichtung x, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen X, beim Hintereinanderfahren vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, der ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht hätte, wenn dieses plötzlich abgebremst worden wäre, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden, obwohl dies aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen ist, weil er bei einer Geschwindigkeit von 95 km/h nur einen Abstand von 0,38 Sekunden, das entspricht 10 Meter, von dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten hat. Er habe dadurch § 18 Abs.1 StVO 1960 verletzt.

 

 

2.                Der Berufungswerber hat gegen diesen Bescheid am 9. Juli 2012 fristgerecht Berufung hinsichtlich Strafhöhe erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er innerhalb einer 7-jährigen Fahrpraxis noch nie eine Gesetzesübertretung begangen habe. Außerdem sei seine Einkommenssituation nicht berücksichtigt worden. Sein monatliches Einkommen betrage lediglich 650,00 Euro. Er ersuche um Neufestlegung der Strafe.

 

 

3.                Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 11. Juli 2012 vorgelegt. Da keine primäre Freiheitsstrafe bzw. 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51 c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51 e Abs.3 Z.2 VStG).

 

4.                Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht eine Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere der Übertretung entspreche. Aufgrund der Einsicht des Beschuldigten könne angenommen werden, dass die verhängte Geldstrafe ausreiche, um ihn in Zukunft von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten. Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen gewesen, dass insbesondere das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes wie auch im angelasteten Ausmaß immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle ist und daher schon in generalpräventiver Hinsicht eine entsprechende Strafe zu verhängen sei. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei auch die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtsschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen zu berücksichtigen gewesen. Berücksichtigt wurde, dass der Berufungswerber kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen besitzt, ein monatliches Einkommen von ca. 650,00 Euro bezieht und keinen Sorgepflichten nachkommen muss.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass die Erstbehörde zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle ist und es ist somit im Interesse bzw. zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit grundsätzlich eine entsprechende strenge Bestrafung geboten. Andererseits erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aber im konkreten Fall, dass unter Berücksichtigung der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der Einsicht des Berufungswerbers und der von der Erstbehörde festgestellten Einkommensverhältnisse die Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegt Ausmaß gerade noch vertretbar ist.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll dem Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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