Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523120/11/Zo/Ai

Linz, 06.08.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch X, X, vom 3.2.2012 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 20.1.2012, Zl. 11/237431, wegen Befristung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und die Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse B bis 6.7.2016 wird aufgehoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 5 Abs.5 und 13 Abs.1 FSG sowie § 3 Abs. 5 FSG-GV

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die BPD Wels hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die dem Berufungswerber am 4.1.2012 erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B bis 6.7.2016 befristet ist.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er seit seiner Geburt an einem Herzfehler leide, jedoch im Jahr 1994 operiert worden sei. Seither werde er regelmäßig kontrolliert, führe ein ganz normales Leben und mache ein Herz- Kreislauf-Aufbautraining. Es drohe keine Verschlechterung keines Zustandes, auch die behandelnden Ärzte würden keinen Grund für eine Befristung der Lenkberechtigung sehen. Bei einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wäre ohnedies eine Operation erforderlich und er würde dann eine künstliche Herzklappe bekommen. Auch diese würde nicht gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges sprechen.

 

3. Die BPD Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vom 23.7.2012. Zu diesem wurde telefonisch Parteiengehör gewahrt. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus dem Verfahrensakt, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverfahren nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde am 4.1.2012 nach bestandener praktischer Fahrprüfung die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet bis 6.7.2016 erteilt. Aufgrund seines Antrages wurde über diese Befristung am 20.1.2012 ein Feststellungsbescheid erlassen. Die Befristung wurde mit dem amtsärztlichen Gutachten, welches sich auf eine fachärztliche internistische Stellungnahme sowie eine Stellungnahme des Landeskrankenhauses Graz stützt, begründet. Entsprechend diesem Gutachten leidet der Berufungswerber an einem Herzfehler: Aortenstenose, Aortenklappeninsuffizienz sowie eine konzentrische Linkshypertrophie. Der Berufungswerber sei momentan geeignet zum Lenken eines Kraftfahrzeuges, jedoch sei wegen einer drohenden Verschlechterung eine Befristung auf 5 Jahre erforderlich.

 

Im Berufungsverfahren wurde vorerst eine Stellungnahme einer Amtsärztin vom 20.4.2012 eingeholt, welche zusammengefasst ergab, dass aus der vorliegenden Stellungnahme des Klinikum Graz sowie der fachärztlichen internistischen Stellungnahme die Diagnose sowie der bisherige Krankheitsverlauf hervorgehe. Es wäre jedoch eine Ergänzung bezüglich Therapie und Compliance und insbesondere eine Aussage über den Verlauf und eine mögliche Verschlechterungsneigung der Krankheit erforderlich.

 


Dazu führte der Facharzt für innere Medizin am 5.6.2012 aus, dass die Compliance des Berufungswerbers bestehe und es keinen Einwand gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 gebe. Es habe sich in letzter Zeit keine Befundprogredienz ergeben und es sei in absehbarer Zeit keine Verschlechterung zu erwarten. Vorerst seien regelmäßige internistische Verlaufskontrollen ausreichend. Die Amtsärtzin führte in ihrer Stellungnahme vom 23.7.2012 zusammengefasst aus, dass der Berufungswerber an einem angeborenen Herzvitium mit den Diagnosen PTA bei valvulärer Aortenklappenstenose 94, Aortenklappeninsuffizienz Grad 1-2, Aortendilatation mit DM 40 mm, konzentrische Linkshypertrophie, mittelgradige Aortenklappenstenose, gering- bis mittelgradige Aortenklappeninsuffizienz leide. Echokardiographisch habe sich seit 2007 keine Verschlechterung ergeben und der Berufungswerber werde zusätzlich zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit im medizinischen Trainingszentrum Steyr betreut, weshalb von einer sehr guten Compliance auszugehen sei. Auch in den nächsten Jahren sei mit keiner wesentlichen Verschlechterung der Erkrankung zu rechnen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 13 Abs.1 FSG gilt mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung die Lenkberechtigung unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 7 unter den gemäß § 5 Abs.5 jeweils festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen als erteilt. Wurde die Lenkberechtigung unter einer Befristung, Beschränkung oder Auflage erteilt, kann der Kandidat binnen
2 Wochen nach Ablegung der praktischen Fahrprüfung beantragen, dass ein Feststellungsbescheid über die Erteilung der Lenkberechtigung erlassen wird. Dieser Antrag sowie die Erlassung des Feststellungsbescheides sind von Gebühren und Abgaben befreit.

 

Gemäß § 3 Abs.5 FSG-GV kann Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassend werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und ärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 20.4.2004, 2003/11/0315 sowie vom 18.3.2003, 2002/11/0143) ist eine Befristung der Lenkberechtigung nur dann zulässig, wenn eine Erkrankung vorliegt, welche sich auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der mit einer Verschlechterung zu rechnen ist. Ist eine Verschlechterung nicht zu befürchten, so ist eine Befristung der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt.

 

Aus der amtzärtzlichen Stellungnahme vom 23.7.2012 ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig, dass auf Grund der sehr guten Compliance sowie des bisherigen Verlaufes der Krankheit mit keiner wesentlichen Verschlechterung zu rechnen ist. Die Befristung der Lenkberechtigung war daher aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1)    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2)    Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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