Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101206/2/Bi/Fb

Linz, 15.04.1993

VwSen - 101206/2/Bi/Fb Linz, am 15. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des G B, M , S, vom 9. März 1993 (Datum des Einlangens bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Februar 1993, VerkR96/7245/1991, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 25. Februar 1993, VerkR96/7245/1991, über Herrn G B wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2.) § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 4.500 S und 2.) 9.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 120 Stunden und 2.) 240 Stunden verhängt, weil er am 19. Februar 1991 gegen 14.50 Uhr den PKW auf der W A von M kommend in Richtung W gelenkt hat, wobei er 1.) nach der Auffahrt M unmittelbar vor Strkm. 258,450 eine Geschwindigkeit von 200 km/h fuhr, obwohl lediglich 130 km/h erlaubt waren; 2.) bei Strkm. 258,450 überschritt er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 100 km/h.

Gleichzeitig wurde ihm ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz von insgesamt 1.350 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 lit.c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, da die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber hat gegen das angeführte Straferkenntnis "innerhalb offener Frist Einspruch" erhoben und eine schriftliche Stellungnahme angekündigt.

Die mittels Fernschreiben bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung langte bei dieser am 9. März 1993 ein, jedoch ist bislang die angekündigte schriftliche Stellungnahme nicht eingebracht worden.

Laut Rückschein wurde dem Rechtsmittelwerber das angefochtene Straferkenntnis am 1. März 1993 eigenhändig zugestellt, sodaß die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist am 15. März 1993 abgelaufen ist.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Diesen gesetzlichen Bestimmungen entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis.

Nach ständiger Judikatur sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 63 Abs.3 AVG eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhalts oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechslage bekämpft. Bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten" Berufungsantrages soll kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. ua VfGH vom 2. Oktober 1981, Slg, 9205 und VwGH vom 15. April 1986, 85/05/179).

Auch eine telegrafisch eingebrachte Berufung muß einen begründeten Antrag enthalten. Eine telegrafisch eingebrachte Berufung mit dem Wortlaut "Berufung gegen das Straferkenntnis ..., Begründung folgt schriftlich" wird dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht gerecht (vgl. VwGH vom 11. November 1987, 87/03/0216).

Da im gegenständlichen Fall der Berufungsantrag zwar rechtzeitig erfolgte, die schriftliche Stellungnahme aber nicht bis zum Ende der Berufungsfrist (das war der 15. März 1993) nachgereicht wurde und auch bislang keine Begründung des Berufungsantrages erfolgte, sodaß zumindest ein Anhaltspunkt, in welcher Richtung das Straferkenntnis überprüft werden sollte, nicht gegeben ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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