Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167076/5/Kof/Kr

Linz, 07.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X  vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Juni 2012, VerkR96-16248-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006 nach der am 6. August 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Zu Punkt 1.:

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruch – mit der Maßgabe, dass der Tatvorwurf nach Punkt 1.1. zu entfallen hat (§ 52a VStG) – als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist –

durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

 

Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Schuldspruch ist – durch Zurückziehung der Berufung –

in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-        Geldstrafe (50 + 200 + 0 =) ………………………………….…… 250 Euro

-        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ………………………..…….. 25 Euro

                                                                                                     275 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (24 + 96 =) ….. 120 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A 1, bei Str.km 171,000, in Fahrtrichtung Wien

Tat- bzw. Kontrollzeit: 25.04.2010 um 17.40 Uhr

Fahrzeug: LKW, pol. Kennzeichen X

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
11 Stunden eingehalten haben.

Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss.

1. Beginn des 24 Stundenzeitraumes 28.03.2010 um 09:58:00 Uhr.

Ruhezeit von 08 Stunden 09 Minuten (28.03.2010, 21.50 Uhr bis 29.03.2010, 05.58 Uhr)

2. Beginn des 24 Stundenzeitraumes 30.03.2010 um 12:14:00 Uhr.

Ruhezeit von 08 Stunden 07 Minuten (30.03.2010, 23.43 Uhr bis 31.03.2010, 07.49 Uhr)

 

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006  iVm  § 134 Abs.1b KFG

 

2. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Datum:

31.03.2010, 07.50 Uhr bis 01.04.2010, 00.14 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 18 Minuten

 

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006  iVm  § 134 Abs.1b KFG

 

3. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

1. Am 31.03.2010 wurde von 17:10:00 Uhr bis 01.04.2010 00:14:00 Uhr innerhalb einer Lenkzeit von 05 Stunden 51 Minuten nur 26 Minuten Lenkpause eingehalten.

2. Am 18.04.2010 wurde von 15:08:00 Uhr bis 18.04.2010 21:05:00 Uhr innerhalb einer Lenkzeit von 04 Stunden 56 Minuten nur 32 Minuten Lenkpause eingehalten.

3. Am 20.04.2010 wurde von 14:22:00 Uhr bis 20.04.2010 23:35:00 Uhr innerhalb einer Lenkzeit von 07 Stunden 17 Minuten nur 41 Minuten Lenkpause eingehalten.

4. Am 21.04.2010 wurde von 07:38:00 Uhr bis 21.04.2010 14:37:00 Uhr innerhalb einer Lenkzeit von 05 Stunden 47 Minuten nur 34 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art. 7 EG-VO 561/2006  iVm  § 134 Abs.1b KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                        gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)  100,00 €                        48 Stunden                                              § 134 Abs.1b KFG

2)  200,00 €                        96 Stunden                                              § 134 Abs.1b KFG

3)  200,00 €                        96 Stunden                                              § 134 Abs.1b KFG

    500,00 €

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  550,00 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 15. Juni 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29. Juni 2012 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (51c VStG) erwogen:

 

Am 6. August 2012 beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

Zu Punkt 1.1.: tägliche Ruhezeit von 28.03.2010 bis 29.03.2010:

Die Auswertung in „Zahlen“ einerseits und gemäß „Balken“ andererseits,

stimmen nicht miteinander überein.

Betreffend den Beginn der täglichen Ruhezeit besteht ein Widerspruch.

Gemäß der Auswertung in „Zahlen“ hätte ich die Ruhezeit am Sonntag, dem
28. März 2010, erst um 21.50 Uhr begonnen, gemäß der Auswertung „Balken“ habe ich die Ruhezeit um 20.50 Uhr begonnen.

 

Dieser Widerspruch kann nicht zu meinen Lasten ausgelegt werden.

 

Gemäß der Auswertung "Balken" hat dadurch die von mir eingehaltene Ruhezeit 9 Stunden und 9 Minuten betragen und somit habe ich das gesetzliche Ausmaß erfüllt.

 

Zu Punkt 1.2. wird keine Äußerung erstattet.

 

Zu Punkt 2. – tägliche Lenkzeit am 31. März 2010:

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage wird die Berufung
zurückgezogen.

 

Zu Punkt 3.:

Die erforderliche Fahrtunterbrechung nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden hat
zu betragen:

45 Minuten, welche gesplittet werden können in 15 Minuten + 30 Minuten.

 

Der Berufungswerber hat folgende Fahrtunterbrechungen eingehalten:

Zu Punkt 1.:  23 + 26 Minuten

Zu Punkt 2.:  32 + 20 Minuten

Zu Punkt 3.:  41 + 19 + 22 + 16 Minuten

Zu Punkt 4.:  34 + 18 Minuten

 

Die insgesamt erforderliche Fahrtunterbrechung von 45 Minuten wurde daher

in jedem Falle eingehalten.

 

Betreffend den Schuldspruch wird die Berufung zurückgezogen.

Betreffend das Strafausmaß wird beantragt, § 21 VStG anzuwenden und

eine Ermahnung auszusprechen.

 

Im Einzelnen ist auszuführen:

 

Zu Punkt 1.1.:

Der Bw weist zutreffend darauf hin, dass vom 28.03.2010 auf 29.03.2010 die Ruhezeit gemäß

-        Auswertung "Zahlen": 08 Stunden 09 Minuten

-        Auswertung "Balken": 09 Stunden 09 Minuten betragen hat,

dieser Widerspruch nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden kann und der Tatvorwurf nach Punkt 1.1. somit zu entfallen hat.

 

In der Niederschrift über die mVh wurde irrtümlicherweise nicht ausgeführt, dass der Tatvorwurf nach Punkt 1.1. zu entfallen hat. Dies wird im gegenständlichen Erkenntnis – gemäß § 52a VStG – nachgeholt bzw. richtig gestellt.

 

Zu Punkt 1.2:

Der Tatvorwurf stimmt mit der elektronischen Auswertung vollinhaltlich überein.

Dass er im Zeitraum 30.03.2010 23.43 Uhr – 31.03.2010 07.49 Uhr eine tägliche Ruhezeit von nur 08 Stunden 07 Minuten eingehalten hat, wurde vom Bw im gesamten Verfahren nicht bestritten.

 

Betreffend Punkt 1. war somit die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches –
mit der Maßgabe, dass der Tatvorwurf nach Punkt 1.1. zu entfallen hat – als unbegründet abzuweisen.

 

Die Geldstrafe wird auf 50 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Schuldspruch ist – durch die bei der mVh erfolgte Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

Der Rechtsvertreter des Bw hat bei der mVh zutreffend ausgeführt, dass
der Bw in allen angeführten Zeiträumen die erforderliche Fahrtunterbrechung
von (jeweils) 45 Minuten insgesamt eingehalten hat.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird somit von der Verhängung einer Strafe abgesehen,

der Bw jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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