Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167116/3/Kof/Kr

Linz, 09.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Frager; Berichter: Mag. Josef Kofler; Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwälte X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.06.2012, VerkR96-2393-2012, wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

    mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,

als die Freiheitsstrafe auf 14 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt (14 x 1,50 =) 21 Euro.

 

Der Berufungswerber hat zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 und 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Marke, Type, Farbe

Tatort: Gemeinde Geretsberg, L 503 bei Strkm. 51.320.

Tatzeit: 09.04.2012, 06:10 Uhr.

 

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das
gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn entzogen wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs.1 und Abs.4 Z1  iVm  § 1 Abs.3 FSG

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 1 Abs.3 FSG

 

Für die Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Tagen verhängt.

 

Dies erfolgt in Anwendung des § 37 Abs.1, Abs.2 und Abs.4 Z1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens pro Tag der verhängten Freiheitsstrafe 15 Euro zu zahlen.

 

21 Tage x 15,00 Euro = 315,00 Euro."

 

Gegen diese Straferkenntnis – zugestellt am 22. Juni 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß gerichtete begründete Berufung erhoben und beantragt, die Freiheitsstrafe auf 7 Tage herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer (§ 51c VStG) erwogen:

 

Da die Berufung sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;  vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

§ 37 Abs.4 Z1 und § 37 Abs.2 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010, lauten:

Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung schon bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft,
so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Das Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht;

VwGH vom 27.02.2004, 2004/02/0025 mit Vorjudikatur.

 

Die belangte Behörde hat insgesamt sechs einschlägige Verwaltungsvorstrafen nach § 1 Abs.3 FSG als erschwerend gewertet.

 

Die in der Verwaltungsstrafevidenz, Auszug vom 17.04.2012 mit Rechtskraftdatum: 03.05.2007 angeführte Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG liegt mittlerweile mehr als fünf Jahre zurück, ist somit getilgt und wird nicht (mehr) gewertet.

 

Somit verbleiben innerhalb der letzten fünf Jahre insgesamt fünf einschlägige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG.

Datum der Rechtskraft dieser Strafen:

30.11.2007;  03.04.2008;  16.02.2009 (2x);  04.06.2009. –

Bei der zuletzt genannten Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG wurde über den Bw eine primäre Freiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt.

 

Die angeführten fünf Bestrafungen nach § 1 Abs.3 FSG – insbesondere die letzte dieser Bestrafungen, bei welcher über ihn eine primäre Freiheitsstrafe von
14 Tagen verhängt wurde – haben den Bw nicht davon abgehalten, am
9. April 2012 neuerlich einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

 

Es ist daher neuerlich eine primäre Freiheitsstrafe zu verhängen, um den Bw von der Begehung weiterer derart schwerer Verstöße gegen die Verkehrssicherheit abzuhalten.

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 16.11.2007, 2007/02/0234 und

vom 30.11.2007, 2007/02/0267 

·     bereits bei Begehung der dritten Übertretung nach § 1 Abs.3 FSG

    eine primäre Freiheitsstrafe von zwei Wochen

·     bei Vorliegen einer nicht getilgten Vorstrafe, mit welcher bereits eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde

     eine primäre Freiheitsstrafe von drei Wochen

als  rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden

als unbegründet abgewiesen.

 

Zu Gunsten des Bw ist zu berücksichtigen, dass die letzte einschlägige Übertretung mehr als drei Jahre zurückliegt.

 

Es ist somit (gerade noch) gerechtfertigt und vertretbar, die Freiheitsstrafe auf
14 Tage herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen;  siehe auch VwGH vom 21.02.2007, 2006/06/0286.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt daher pro Tag Freiheitsstrafe
1,50 Euro;  Raschauer–Wessely, VStG–Kommentar, RZ 3 zu § 64 VStG (Seite 949);

Im gegenständlichen Fall:  14 x 1,50 Euro = 21 Euro.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

   

 

 

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