Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310487/4/Re/Th

Linz, 06.07.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des X, vom 17. Jänner 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Jänner 2012, GZ UR96-57-2011, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) zu Recht erkannt:

 

 

     I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 65 Stunden herabgesetzt wird.

 

 II.     Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 170 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr.
            51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl Nr. 52/1991                                   idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
2. Jänner 2012, GZ UR96-57-2011, wurde über dem Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z21 AWG in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Mai 2011 GZ UR01-8-2011, eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro im Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 92 Stunden unter Verweis auf § 79 Abs. 2 Schlusssatz AWG 2002, verhängt und in gemäß § VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, somit von 200 Euro, vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02.05.2011, ZI. UR01-8-2011, wurde Ihnen vorgeschrieben folgende auf Grst. Nr. X, KG X, Stadtgemeinde X, gelagerten Abfälle bis längstens 31.05.2011 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vorzulegen:

 

I.    Im südlichen Bereich der landwirtschaftlichen Liegenschaft:

 

1.      1 Stk. landwirtschaftliches Gerät, stark angerostet und verwittert, großteils von Gräsern und Sträuchern umwachsen

2.      1 Stk. landwirtschaftliches Gerät, Kreiselheuer, stark angerostet und verwittert, zum Teil mit Gräsern und Sträuchern umwachsen, teilzerlegt

3.      1 Stk. landwirtschaftliches Gerät, stark angerostet und verwittert, zum Teil mit Gräsern und Sträuchern umwachsen

4.      mehrere Holztrame, stark vermorscht, zum Teil mit Gräsern und Sträuchern umwachsen

5.      1 Stk. Eisenträger mit ca. 9 m Länge, stark angerostet, bereits im Boden eingewachsen bzw. mit Gräsern und Sträuchern umwachsen

6.      6 Stk. Reifen mit/ohne Felge, beschädigt, Stahlfelgen stark angerostet

7.      1 Stk. Traktorreifen, ohne Felge, beschädigt und verwittert

8.      1 Stk. Anhänger mit Bereifung, zum Teil mit Plane abgedeckt, Reifen stark beschädigt, Stahlrahmen stark angerostet und teilweise beschädigt, auf der Plane bereits Moos- und Gräserbewuchs

9.      mehrere alte landwirtschaftliche Geräte vorwiegend aus Eisen, unterhalb einer Blechabdeckung gelagert, Geräte stark angerostet und verwittert, teilweise nur mehr Fragmente vorhanden, zum Teil bereits von Ästen und Sträuchern umwachsen

10.   ca. 8 Stück Eisenträger bzw. Rohre, stark angerostet und beschädigt, zum Teil mit Gräsern und Sträuchern umwachsen bzw. in den Boden eingewachsen

11.   1 Stk. landwirtschaftliches Gerät, Pflug, stark angerostet und verwittert, bereits von Sträuchern umwachsen

12.   1 Stk. Dachfirstabdeckplatte aus Asbestzement, beschädigt

13.   1 Stk. landwirtschaftliches Gerät, stark angerostet und verwittert, bereits von Sträuchern umwachsen bzw. in den Boden eingewachsen

14.   ca. 25 – 30 Kunststoffplane, Farbe schwarz, teilweise beschädigt, am Boden ausgelegt,

            bereits zum Teil mit Gräsern überwachsen

15.   mehrere Kubikmeter Altholz (bestehend aus z.B. defekten und beschädigten Paletten, Holzbrettern, Holzrädern u. dgl.) sowie mehrere Strohballen, teilweise mit defekten Kunststoffplanen sowie Welldachplatten abgedeckt, zum Großteil bereits mit Sträuchern umwachsen

16.   ca. 7 Stk. Welldachplatten aus Asbestzement, stark verwittert und beschädigt

17.   verschiedenste Eisen- und Stahlteile, stark angerostet und beschädigt bzw. zum Teil nur mehr Fragmente

18.   mehrere Kunststofffolien (z.B. Silofolie), stark beschädigt und zum Teil von verfaultem Stroh und Gräsern überdeckt

 

II. Im östlichen Bereich der landwirtschaftlichen Liegenschaft:

 

1.      ca. 20 m³ Altholz, bereits großteils vermorscht

2.      ca. 4 – 5 m³ großer Haufen, bestehend aus Altholz (bestehend aus beschädigten Holzpaletten, Holzbrettern u. dgl.), einem Stück Reifen auf Aluminiumfelge, mehreren Kleineisenteilen (angerostet und verwittert), einem Stück Reifen ohne Feige, zwei Stück Metallfässer (stark angerostet und beschädigt)

3.      ca. 10 – 15 m³ großer Haufen, bestehend aus Altholz (bestehend aus vermorschten Holzbrettern, Holzpaletten u. dgl.), beschädigten Dachziegeln und Waschbetonplatten, verschiedensten Kleineisenteilen, einem Stück Reifen ohne Felge (beschädigt und verwittert)

4.      ca. 0,1 m3 leere Blechdosen (Hundefutter)

 

III. Im südlichen Bereich der landwirtschaftlichen Liegenschaft:

 

1.      ca. 10 – 15 m³ großer Haufen, bestehend aus Altholzen (bestehend aus vermorschten Holzteilen, Holzpaletten, Baumschnitt u. dgl.), Kleineisenteilen (angerostet und beschädigt), ein Stück. Reifen ohne Felge (beschädigt und verwittert), Welldachplatten sowie Dachfirstabdeckplatten aus Asbestzement,

2.      7 Stk. Holzpaletten aufeinander gestapelt, die Zwischenräume waren zum Teil mit Lebensmittelverpackungen und Kleineisenteilen ausgefüllt

3.      verschiedenste Kleineisenteile sowie Kunststofffolien, ein Stück Reifen ohne Felge, 4 Stk. Betonplatten, verschiedenste Holzteile, beschädigte Fliesen, alles im Bereich eines aufgeschütteten Erdhügels

4.      ca. 12 Stk. Welldachplatten und ca. 10 Stk. Dachfirstabdeckplatten aus Asbestzement, mehrere Dachrinnen sowie Rohre, angerostet und zum Teil beschädigt

5.      ca. 10 m³ Mist

6.      18 Stk. Siloballen, Silofolien zum überwiegenden Teil bereits beschädigt, aus den Siloballen wachsen stellenweise bereits Gräser, der Inhalt der Siloballen ist augenscheinlich bereits verfault

 

Nunmehr konnte von der Polizeiinspektion Altheim festgestellt werden, dass Sie zumindest vom 01.06.2011 bis 06.12.2011 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02.05.2011, ZI. UR01-8-2011, nicht befolgt haben, zumal Sie der Behörde für die im Bescheid angeführten Abfälle nicht sämtliche Entsorgungsnachweise vorgelegt haben."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2012, am selben Tag bei der belangten Behörde eingebracht, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe sich bemüht, die Abfälle weitgehend von seinem Grundstück zu entfernen und einer geordneten Entsorgung – Abfallsammelzentrum – zuzuführen. Teilweise seien in der Strafverfügung auch Gegenstände, die noch verwendbar seien und daher gar keine Abfälle darstellen würden. Abgesehen davon sei die Strafe zu hoch und nicht seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessen. Er beantrage daher der Berufung Folge zu geben, das erwähnte Straferkenntnis zu beheben bzw. die Strafe erheblich zu reduzieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Schreiben vom
24. Jänner 2012 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche von der Berufungsbehörde für nicht erforderlich erachtet wird, vom Berufungswerber nicht beantragt wurde, obwohl er im bekämpften Straferkenntnis auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen wurde.

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 2. Februar 2012 Bezug nehmend auf sein Berufungsvorbringen betreffend seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert, Nachweise über die tatsächliche Situation bezüglich Einkommen, Sorgepflichten, Vermögen- und Familienverhältnisse vorzulegen, andernfalls nach wie vor von der bereits von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung auszugehen sei. Laut vorliegenden Rückscheins wurde dieses Schreiben durch Hinterlegung am 9. Februar 2012 beim Postamt X ordnungsgemäß zugestellt und ist eine Äußerung des Berufungswerbers innerhalb offener Frist und bis zum heutigen Tage bei der Berufungsbehörde nicht eingelangt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 begeht derjenige, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs.4 oder § 83 Abs.3 nicht befolgt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengeren Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Der dem Strafverfahren zugrunde liegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Mai 2011, GZ UR01-8-2011, welcher unbestritten rechtskräftig ist, stellt einen solchen Behandlungsauftrag dar. Diesen behördlichen Auftrag wurde – ebenfalls unbestritten innerhalb offener Frist nicht vollständig entsprochen. Die Tatsache, dass er sich bemüht habe, Abfälle zu entfernen, kann nicht einer Erfüllung des rechtskräftigen Beseitigungs- bzw. Behandlungsauftrages gleichgehalten werden. Die Frage, ob einzelne Gegenstände objektiv Abfälle darstellen oder nicht, ist im gegenständlichen Verfahren betreffend die Bestrafung wegen Nichterfüllung eines Behandlungsauftrages nicht mehr zu prüfen sondern wurde diese Frage im zugrunde liegenden Beseitigungs- bzw. Behandlungsauftrag bereits rechtskräftig geklärt. Es ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Berufungswerber, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Da die Berufungsschrift auch keinerlei Vorbringen dahingehend enthält, die die entsprechende Verpflichtung des Berufungswerbers selbst in Zweifel zieht, ist ihm die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens liegt jedenfalls bedingter Vorsatz vor, da dem Berufungswerber spätestens nach Rechtskraft des gegenständlichen Behandlungsauftrages die Rechtswidrigkeit der Ablagerungen klar sein muss und er offensichtlich keinerlei Aktivitäten gesetzt hat, um den Verfügungen innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist zu entsprechen. Auch liegen diesbezüglich bereits rechtskräftige Straferkenntnisse vor.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung bereits festgestellt, dass bei der Bemessung der Geldstrafe die von der Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden seien. Die Strafhöhe bewege sich im unteren Drittel des Strafrahmens. Aufgrund der Tatsache, dass gegen ihn bereits mehrere einschlägige Verwaltungsstrafen verhängt worden seien und er offensichtlich nicht gewillt sei, dem Behandlungsauftrag Folge zu leisten hätte mit einer niedrigeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen nicht das Auslangen gefunden werden können.

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde der Berufungswerber ergänzend hiezu aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die in der Berufung angesprochen sind, darzulegen. Innerhalb offener Frist ist eine ergänzende Erklärung hiezu vom Berufungswerber jedoch bei der Berufungsbehörde nicht eingelangt. Dem Vorstrafenregister des Berufungswerbers ist zu entnehmen, dass dieser wegen Nichterfüllung eines Beseitigungsauftrages bereits mit Straferkenntnis vom 10. Juni 2011 mit 360 Euro, mit Straferkenntnis vom 25. Juli 2011 mit einer Strafe in der Höhe von 1.000 Euro und mit Straferkenntnis vom 7. September 2011 mit einer Strafe in der Höhe von 1.500 Euro bestraft worden ist.

Der Vorwurf des Erschwerungsgrundes aufgrund bereits vorliegender einschlägiger Vorstrafen liegt daher im gegenständlichen Falle, so wie auch bei der letzten Bestrafung, gleichgelagert vor.

Dem Berufungswerber wird sein Bemühen zugute gehalten, Abfälle von seinem Grundstück zu entfernen und einer geordneten Entsorgung beim Abfallsammelzentrum zuzuführen, es kann ihn jedoch nicht der Vorwurf erspart bleiben, dass er den, dem Strafverfahren zugrunde liegenden Beseitigungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. Mai 2011 nicht vollständig erfüllt hat. Es wäre seine Aufgabe, sämtliche gelagerten Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde innerhalb Frist einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vorzulegen.

 

Die Berufungsbehörde kommt somit im gegenständlichen Verfahren zur Auffassung, dass eine mäßig angehobene Strafhöhe, gegenüber dem letzten, in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis vom 7. September 2011 in der Höhe von nunmehr 1.700 Euro das Auslangen gefunden werden kann. Es soll den Berufungswerber gleichzeitig anspornen, ehest möglich für die vollständige Entfernung sämtlicher Abfälle zu sorgen und dies der Behörde unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Es wird seine Aufgabe sein, Gegenstände, die er nicht als Abfall bezeichnet, einer ordnungsgemäßen Lagerung zu unterziehen, dies zweckmäßigerweise nach Rückfrage bei der Behörde.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall von keinem beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden kann. Auch die Anwendung des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) scheidet aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen und geringfügiges Verschulden) zweifelsfrei nicht vorliegen. Laut vorliegendem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hat der Berufungswerber keinerlei weiteren Kontakt zur Behörde gepflegt und sich auch nicht zB. um Verlängerung der Entsorgungsfrist bemüht. Da er bereits im Zuge mehrerer Strafverfahren auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden keinesfalls ausgegangen werden.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden und die verhängte Geldstrafe auf das reduzierte Ausmaß herabzusetzen. Der Berufungswerber muss jedoch damit rechnen, dass bei weiterem anhaltendem Verbleiben im oben beschriebenen rechtswidrigen Zustand in Zukunft noch höhere Strafen auf ihn zukommen werden, sofern er den Beseitigungsauftrag nicht vollständig erfüllt bzw. allenfalls mit der Behörde über die endgültige Beseitigung der Abfälle endgültige Feststellungen erreicht.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war dem Ergebnis des Strafverfahrens entsprechend herabzusetzen.

 

Ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren war gemäß § 65 VStG nicht zu leisten, da der Berufung zum Teil Folge zu geben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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