Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523165/13/Bi/Kr

Linz, 02.08.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Dr. X, vom 27. April 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 13. April 2012, VerkR21-50-2012/EF, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, aufgrund des Ergebnisses der am 30. Juli 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7 Abs.3 Z4, 24, 25, 26 Abs.3 FSG die von der BH Eferding am 17.2.2012, GZ. 12/006722, für die Klassen A, B, BE und F erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab Abgabe des Führerscheins, entzogen. Weiters wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins nach Rechtskraft des Bescheides bei der BH Eferding angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 16. April 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 30. Juli 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des Bw Frau X, des Vertreters der Erstinstanz Herrn X und des technischen Amtssachverständigen Herrn X (SV) durchgeführt. Der Bw wurde vom Rechtsvertreter mit dem Hinweis auf urlaubs­bedingte Abwesenheit entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz habe trotz Vorliegens einer Lenkerauskunft vom 28. Jänner 2012 und der mündliche Bekanntgabe vom 13. April 2012 den angefochten Bescheid erlassen. Schon die Strafverfügung der Erstinstanz vom 1. April 2012 sei rechtswidrig gewesen, weil er der Halter, nicht aber der Lenker gewesen sei. Die Strafverfügung hätte gegen den Lenker Herrn X erlassen werden müssen.

Er selbst habe keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, daher lägen auch die Voraussetzungen für eine Entziehung seiner Lenkberechtigung nicht vor. Der Strafbetrag sei irrtümlich von seiner Gattin überwiesen worden mittels Telebanking, ohne ihn davon vorher zu informieren. Er behalte sich die Rück­forderung dieses Betrages ausdrücklich vor.

Die Behörde sei verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und die materielle Wahrheit zu erforschen. Sie habe sich mit den von ihm angebotenen Beweismitteln nicht auseinandergesetzt und die Lenkerauskunft völlig über­gangen ohne dies zu begründen. Da seiner Lenkerauskunft offenbar kein Glaube geschenkt werde, sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung aufzuheben, was beantragt wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die Strafverfügung der Erstinstanz sowie die Lenkerauskunft des Bw verlesen und erörtert wurden. Weiters wurde unter Zugrundelegung des eingeholten Eich­scheins des verwendeten Radargerätes und des A- und des B-Fotos die dem Bescheid zugrundegelegte Geschwindigkeits­über­­schreitung laut Strafverfügung vom SV nachvollzogen.

 

Der Bw wurde mit Strafverfügung der Erstinstanz vom 1. Februar 2012, VerkR96-264-2012, eigenhändig zugestellt am 6. Februar 2012, als Lenker des auf ihn zugelassenen Pkw rechtkräftig bestraft; ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben. Der Vertreter der Erstinstanz hat in der Verhandlung die Über­legungen zur Annahme der Lenkereigenschaft des Bw näher dargelegt, der im Rahmen der Lenker­auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 einen "Herrn X" als Lenker genannt hatte. Diese Lenker­auskunft wurde seitens der Strafbehörde mangels Anbot objektiv nachprüfbarer Beweise als nicht schlüssig und daher unglaub­würdig angesehen und davon ausgegangen, dass der Bw selbst den Pkw zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt hat.   

 

Nach den schlüssigen Ausführungen des SV, der eine fotogrammetrische Aus­wertung der beiden im Abstand von 0,5 Sekunden aufgenommenen Radarbilder betrug die Geschwindigkeit des Pkw X am 2. Oktober 2011, 2.49 Uhr, bei km 217.638 der A1 im Gemeinde­gebiet Ohlsdorf in Fahrtrichtung Wien nach Abzug der Messtoleranzen zwischen 141 und 136 km/h; damit wurde aber nicht die Messung nachvollzogen, sondern unabhängig davon die beiden Fotos technisch ausgewertet.

Die Messung selbst hat laut A-Foto einen Wert von 143 km/h ergeben, wobei bei Radargeräten der Bauart MUVR 6FA 5% vom Messwert aufgerundet – das sind hier 8 km/h – als eichtechnische Toleranz abzuziehen sind, was rechnerisch 135 km/h ergibt. Laut dem vorgelegten Eichschein wurde das Gerät zuletzt vor dem Vorfall am 1. Oktober 2010 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2013 vom Bundsamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht, dh es war am 2. Oktober 2011 ordnungs­gemäß geeicht. Damit hat die fotogrammetrische Auswertung ebenso wie die Radarmessung einen (günstigsten) Geschwindigkeitswert ergeben, der im Ausmaß von über 70 km/h über der bei km 217.638 der A1 in Fahrtrichtung Wien – im Rahmen der baustellenbedingten Überleitung des Verkehrs auf die andere Richtungsfahrbahn – erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h lag.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum der Entziehung der Lenkberechtigung ua für die Klasse B ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig – die dort genannten Ausnahmen treffen auf den ggst Fall nicht zu.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ...  gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

Gemäß § 26 Abs.3 Z2 FSG hat im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde – oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer der­artigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z2 oder 3 gegeben ist, sechs Wochen, sonst mindestens 6 Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene Übertretung gilt als erstmalig begangen.

 

Zum Bw als Adressat des Bescheides ist zu sagen, dass der UVS an die rechtskräftige Strafverfügung der BH Eferding vom 1. Februar 2012, VerkR96-264-2012, mit dem ihm eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 angelastet wurde – auch hinsichtlich der der Geschwindig­keitsbeschränkung zugrundeliegenden Verordnung und deren Kund­machung – gebunden ist (vgl VwGH 11.7.2000, 2000/11/0126, mit Hinweisen auf Vorjudikatur).  

 

Die Auswertung der beiden mittels geeichtem stationärem Radargerät MUVR 6FA Nr.360 aufgenommenen Radarfotos hat das Ausmaß der Geschwindigkeitsüber­schreitung laut Strafverfügung bestätigt. Auch war von der erstmaligen Begehung einer derartigen Übertretung im Sinne des § 26 Abs.3 FSG auszu­gehen. Damit lagen aufgrund einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG die Voraussetzungen für eine Entziehung für die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Wochen vor und war auch die Anordnung gemäß § 29 Abs.3 FSG rechtmäßig. 

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Geschwindigkeitsüberschreitung um 75 km/h (60 – 135), rechtskräftige Strafverfügung keine Erforderlichkeit auf Lenkereigenschaft, Verordnung oder Kundmachung eingeholt, -> 6 Wochen Entziehungsdauer bestätigt

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 16. Oktober 2012, Zl.: 2012/11/0183-3 

 

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