Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531259/16/BMa/Th

Linz, 11.07.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der Autohaus X GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Ing. X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 14. März 2012, Ge20-13-71-05-2012, mit dem der X Austria GmbH, X, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines neuen X-Marktes am Standort X, auf den Grundstücken Nr. X und X, KG. X X, erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 14. März 2012, Ge20-13-71-05-2012, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d sowie § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I. Nr. 100/2011

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid über Antrag der X Austria GmbH, Salzburg, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 14. Oktober 2011, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Neuerrichtung der X-Filiale, X, mit Müll- und pyrotechnischem Bereich, am Standort X, X, Grundbuch KG. X, Grundstücks Nr. X, X und X, X, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

1.2. Dies nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und des AVG. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 22. November 2011 anberaumt und an diesem Tag auch durchgeführt. Die Verhandlung wurde am 14. Februar 2012 fortgesetzt.

 

1.2.1. Der Vertreter der Berufungswerberin, Ing. X, war bei der mündlichen Verhandlung anwesend und hat am 14. Februar 2012  Einwendungen auch wegen befürchteter unzumutbarer Lärmbelästigung, die zu einer Schädigung seiner Gesundheit führen würde, geltend gemacht.

 

1.3. Gegen den in der Folge ergangenen Genehmigungsbescheid vom 14. März 2012 erhob das Autohaus X GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ing. X, innerhalb offener Frist Berufung, die als Einspruch tituliert wurde. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er bereits in der Verhandlung vom 14. Februar auf die für ihn unzumutbare Lärmemission, insbesondere ausgehend von der Müllpresse hingewiesen habe. Es sei ihm zugesagt worden, die Betriebszeit für diese einzuschränken. Nun sei im Bescheid eine Betriebszeit der Müllpresse ausgewiesen, die die Öffnungszeiten noch überschreite und dabei keinerlei Einschränkungen auf die Dauer der Pressvorgänge enthalte. Weil sein Balkon genau in diese Richtung schaue, bedeute das insbesondere in den Abendstunden und am Wochenende eine absolut unzumutbare und aus seiner Sicht gesundheitsschädliche Beeinträchtigung für ihn als Nachbar.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die gegenständliche Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch gemäß § 67h AVG erhoben.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat aufgrund der Berufung eine das erstinstanzliche Verfahren ergänzende Stellungnahme beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz in 4021 Linz eingeholt, zur Frage, ob der als Lärmemittent angeführte Papierpresscontainer (Punkt 4.5. des schalltechnischen Projekts) bei der Berechnung der betrieblichen Immissionen berücksichtig wurde. So sei unter Punkt 4.6. des lärmtechnischen Projekts in der Aufstellung der Zusammenfassung der Emissionen der Papierpresscontainer nicht ausdrücklich erwähnt. Es sei daher zu klären, ob die Werte im vorliegenden Lärmprojekt unter Einbeziehung der Emissionen des Papierpresscontainers erstellt worden seien, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Werte bei projektsgemäßer Errichtung und eben solchem Betrieb keine Erhöhung der Ist-Situation zu erwarten sei (siehe Seite 21 und 22 der Verhandlungsschrift vom 14. Februar 2012). Dabei sei auch die Eigenart, zB. Impulscharakter, besondere Frequenzzusammensetzung der von der Betriebsanlage emittierten Geräusche zu berücksichtigen. Als Beurteilungsmaßstab für eine mögliche Änderung, die durch die konkrete Betriebsanlage verursacht werde, sei auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und zwar auf ihre mögliche Änderung abzustellen. Bei der Beschreibung einer – möglichen – Lärmbelästigung sei auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes dienen könne.

 

Die hiezu ergangene gutachtliche Äußerung vom 15. Mai 2012 wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zur Kenntnis gebracht unter Hinweis, dass, sollte binnen 2 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme beim Unabhängigen Verwaltungssenat nicht eingehen, das Verfahren aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen fortgeführt werde.

 

Eine Stellungnahme der Parteien hiezu ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat bis zum heutigen Tag nicht eingelangt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.4 AVG entfallen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbebehördliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1)    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2)    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3)    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4)    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5)    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung augrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Mit Kundmachung vom 4. November 2011 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 22. November 2011 ausgeschrieben und mit weiterer Kundmachung vom 31. Jänner 2012 wurde die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2012. Das Projekt wurde zur Einsichtnahme beim Marktgemeindeamt X aufgelegt. Die Berufungswerberin wurde geladen und ihr Vertreter ist zur mündlichen Verhandlung gekommen. Die Projektunterlagen beinhalten neben der Betriebsbeschreibung die erforderlichen planlichen Darstellungen und ein schalltechnisches Projekt der X GmbH, X, vom 21. Dezember 2011.

 

Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend mit den vorgebrachten Einwendungen unter Heranziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachbereichen auseinandergesetzt. Der mündlichen Verhandlung wurde ein technischer Amtssachverständiger vom Bezirksbauamt Gmunden beigezogen. Die Betriebszeiten wurden in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2012 im Sinne der Ausführungen im schalltechnischen Projekt festgelegt, wobei für die Müllpresse, die im nunmehr bekämpften Bescheid ersichtlichen Betriebszeiten angeführt sind.

In gewerbetechnischer Hinsicht wurden die schalltechnischen Belange, die schalltechnischen Auswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlage auf die Nachbarschaft befundmäßig dargestellt und dazu gutachtlich festgestellt, dass bei projektgemäßer Ausführung und Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen davon auszugehen ist, dass es zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung bei den Nachbarliegenschaften komme.

 

Aufgrund der vom Unabhängigen Verwaltungssenat getätigten Ermittlungen wurde aus Sicht eines lärmtechnischen Amtssachverständigen beim Amt der Oö. Landesregierung folgende befundmäßige und gutachtliche Äußerung getätigt:

 

"Im gegenständlichen Berufungsverfahren zum Vorhaben der X Austria GmbH, Errichtung eines X-Marktes in X, ist aus schalltechnischer Sicht Stellung zu nehmen, ob der als Lärmemittent angeführte Papierpresscontainer bei der Berechnung der betrieblichen Emissionen berücksichtigt wurde.

 

Als Projektsbestandteil ist das schalltechnische Projekt der X GmbH vom 21. Dezember 2011 vorliegend. In diesem Projekt ist unter Punkt 4.5 der Papierpresscontainer angeführt und die von diesem bei Betrieb zu erwartenden Schallemissionen. In der unter Punkt 4.6 dargestellten Zusammenfassung der Emissionen ist der Papierpresscontainer jedoch nicht enthalten.

 

Dem schalltechnischen Projekt angeschlossen sind Anlagen wie Lageplan, Maßnahmenskizze, Schallmessprotokolle (auszugsweise), Berechnungsprotokolle und Erläuterungen. Als Anlagen bei den Berechnungsprotokollen sind jene für den Abendzeitraum und die ungünstigste Nachtstunde enthalten. Nicht enthalten sind jene für den Tageszeitraum. Den vorhandenen Berechnungsprotokollen für die Abendzeit (19.00 - 22.00 Uhr) ist eindeutig zu entnehmen, dass der Papierpresscontainer als Schallemission berücksichtigt ist. Die errechneten und dargestellten Schallimmissionen beinhalten damit diesen Anlagenteil. Dies ist jedenfalls eindeutig für den Abendzeitraum festzustellen. Sollte dies für die Tageszeit auch erforderlich sein, müssten die Berechnungsprotokolle beim Projektersteller angefordert werden. Ob dies zur Beweisführung tatsächlich notwendig ist, wird in Frage gestellt. Betrachtet man nämlich die durch den Betrieb des Papierpresscontainers erzeugte Teilimmission im Vergleich mit anderen Teilimmissionen, zB durch den PKW-Verkehr, PKW-Parkvorgang, LKW-Zu- und Abfahrten, LKW-Verladung usw., so liegt die Teilimmission des Papierpresscontainers zum Teil nur mehr als 10 - 15 dB (teilweise sogar bis 23 dB) unter den Teilimmissionen anderer Schallquellen. Das bedeutet, dass der Immissionsanteil des Papierpresscontainers an der Gesamtimmission sehr gering ist und damit diese Gesamtimmission nur im Zehntel-dB-Bereich beeinflusst. Der Einfluss wird am Tag noch geringer sein, da sowohl die betriebsbedingten als auch die umgebungsbedingten (Bestandssituation) Schallimmissionen mit Sicherheit höher sind als am Abend.

 

Aus schalltechnischer Sicht ist somit der Papierpresscontainer sehr wohl in den Berechnungen enthalten. Es ergibt sich damit keine Änderung an den bisherigen Prognosen. Somit bleiben auch die bereits gemachten Aussagen des erstinstanzlichen Verfahrens voll und ganz aufrecht."

 

Bereits der Befund, der in lärmtechnischer Hinsicht im erstinstanzlichen Verfahren erstellt wurde, hat ergeben, dass auch zur Abendzeit und zur ungünstigsten Nachtstunde keine Verschlechterung der Lärmsituation zu erwarten ist. Auch bei Warenanlieferung an "Sonn-/Feiertag" und bei betriebsbedingten Dauergeräuschen sind aus schalltechnischer Sicht keine immissionsrelevanten Auswirkungen zu erwarten.

Die ergänzenden Erhebungen des Unabhängigen Verwaltungssenates haben kein davon abweichendes Ergebnis hervorgebracht.

 

Weil sich aber die Situation für die Nachbarn durch den Betrieb der projektierten Betriebsanlage in lärmtechnischer Hinsicht nicht verschlechtert, kann es auch zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung bei den Nachbarliegenschaften und damit bei der Liegenschaft der Berufungswerberin kommen.

 

Das Berufungsvorbringen ist daher nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilung tatsächlich widerlegenden Aussagen enthalten.

 

Zum Berufungsvorbringen, dem Berufungswerber sei die Einschränkung der Betriebszeit zugesagt worden, wird auf den Ermittlungsgang im erstinstanzlichen Verfahren und die dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Projekte verwiesen, wonach eine weitere Einschränkung der Betriebszeit als jene, die in der Verhandlungsschrift vom 14. Februar 2012 aufgrund des Lärmprojekts dargestellt ist, (Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 14. Februar 2012) nicht weiter zu erfolgen hat, weil auch den von den Sachverständigen abgegebenen Stellungnahmen diese Betriebszeiten zugrunde liegen und es nach diesen zu keiner Verschlechterung der bestehenden Ist-Situation aufgrund des projektierten Betriebes kommen wird.

 

Aufgrund des nachvollziehbaren Verfahrensergebnisses, wonach sich keine Verschlechterungen der Lärmsituation ergeben und daher auch keine gesundheitlich nachteiligen Wirkungen im Sinn von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Lärm ergeben können, entbehrt das Berufungsvorbringen jedweder Grundlage.

 

Folglich ist dem Berufungsvorbringen der Nachbarin nicht Folge zu geben. Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

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