Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560181/4/BMa/Th

Linz, 07.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X vom 22. Juni 2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juni 2012, GZ: 301-12-2/1ASJF, wegen Zurückweisung des Antrags auf bedarfsorientierte Mindestsicherung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG iVm § 30 Oö. BMSG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde Antrag des Berufungswerbers vom 4. Juni 2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs wegen mangelnder Erfüllung der Mitwirkungspflicht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 22. Juni 2012 rechzeitig Berufung erhoben, sich für die Verspätung entschuldigt und die geforderten Unterlagen mit Ausnahme des Zulassungsscheins des Pkws vorgelegt. Zu diesem hat er ausgeführt, dass der Pkw auf den Namen seines Vaters "laufe". Zum Punkt "Nachweis über Höhe und Dauer des Bausparvertrags" wurde ein Kontoauszug aus dem Jahr 2011 vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass die Mindestbesparung des Bausparvertrags erreicht ist. Als Guthabenstand wurde ein Betrag von 42.923,78 Euro ausgewiesen.

Aus den vorgelegten Kontoauszügen, die bis zum Datum 03.01.2012 zurückreichen, ist ein regelmäßiges monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.200 bis 1.680 Euro ersichtlich. Darüber hinaus ist am 27. März 2012 ein Zahlungseingang im Zusammenhang mit "X" von 4.387,05 Euro, am 8. Mai 2012 ein Eingang im Zusammenhang mit der "X" in Höhe von 691,44 Euro und am 5. Juni 2012 ein Zahlungseingang im Zusammenhang mit der "X GmbH" in Höhe von 3.840 Euro ersichtlich.

Am 31. Mai 2012 wurde dem Bw ein Gehalt in Höhe von 3.363,98 Euro überwiesen und zusätzlich am 30. Mai 2012 eine Provisionsabrechnung im Zusammenhang mit "X" in Höhe von 755,76 Euro.

Daraus ist ersichtlich, dass der Bw einige Tage vor der Beantragung der Mindestsicherung ein Einkommen von über 4.000 Euro hatte und bereits 3 Tage danach eine weitere Zahlung von 3.840 Euro erhalten hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus ergibt sich, dass der nunmehrige Berufungswerber mit Schreiben vom 4. Juni 2012 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 30 Oö. BMSG ersucht wurde, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Urkunden bzw. Unterlagen beizubringen:

"a.      Mietvertrag

b.       Bestätigung bzgl. Wohnbeihilfeansuchen bzw. –bescheid

c.       Anmeldebescheinigung

d.       Nachweis über Abmeldung des selbständigen Gewerbes

e.       AMS-Bescheid

f.        Terminkarte AMS

g.       Kündigungsschreiben der Fa. X

h.       Lohnzettel bzw. letzte Abrechnung der letzten 3 Monate

i.        Kontoauszüge der letzten 6 Monate

j.        Zulassungsschein vom PKW

k.       Nachweis über Höhe und Dauer des Bausparvertrages

l.        Bestätigung bzgl. Stilllegung des Bausparvertrages"

 

Dieses Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 5. Juni 2012 dem Bw persönlich übergeben.

 

Die Frist zur Vorlage der geforderten Unterlagen endete sohin mit Ablauf des 19. Juni 2012. Mit Bescheid vom 20.06.2012 erfolgte schließlich die Zurückweisung des Mindestsicherungsantrags.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1)    erforderlichen Angaben zu machen

2)    erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen

3)    erforderliche Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zu Grunde legen oder bei mangelnder Entscheidungs­grundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Der Berufungswerber hat trotz nachweislicher Aufforderung die verlangten Unterlagen, die für die Beurteilung von Ansprüchen nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz erforderlich erscheinen, da sie Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse geben, nicht vorgelegt. Er ist daher der nachweislichen Aufforderung und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen, sodass die Entscheidung der Erstinstanz zu Recht ergangen ist.

 

Zwar wurden die Unterlagen mit Ausnahme des Zulassungsscheins des Pkw gleichzeitig mit der Berufung vorgelegt, dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde ist es jedoch verwehrt, eine meritorische Entscheidung zu treffen, denn im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Parteiantrag zurückgewiesen wurde, darf die Berufungsbehörde nur über die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst entscheiden. Andernfalls ist der Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs.2 Z1 VwGG aufzuheben (VwGH v. 21.06.1994, GZ: 93/07/0079).

Insbesondere bedeutet das, dass es dem Unabhängigen Verwaltungssenat in diesem Fall verwehrt ist, über das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung einer Mindestsicherung gem. BMSG abzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

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