Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560189/3/BMa/Th

Linz, 07.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 11. Juli 2012, SO10-685875, wegen Zurückweisung der Berufung vom 10.07.2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 25.06.2012, Zl. SO10-685875, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 30 Oö. BMSG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Zuge einer Berufungsvorentscheidung die Berufung vom 10.07.2012 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 25.06.2012, Zl. SO10-685875 als verspätet zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden §§ 63 Abs.5 iVm
§ 64a AVG angegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Bescheid über die Mindestsicherung sei vom Bw nachweislich am 25. Juni 2012 übernommen worden. Der letzte Tag der 2-wöchigen Berufungsfrist sei daher der 9. Juli 2012 gewesen und die Berufung hätte spätestens bis 23.59 Uhr an diesem Tag bei der Behörde einlangen müssen oder hätte zumindest an diesem Tag zur Post gegeben werden müssen. Die Berufung sei jedoch erst am 10. Juli 2012 um 00.00 Uhr per Mail an die Behörde gesandt worden und sei daher nicht innerhalb der Berufungsfrist bei der Behörde eingelangt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig am 26.07.2012 Berufung erhoben und darin im wesentlichen angeführt, er habe das Mail nicht erst am Dienstag, den 10. Juli 2012 um 00.00 Uhr per Mail an die Behörde gesandt, die Sendung sei automationsunterstützt und fristgerecht am 09.07.2012 um 23.59 Uhr erfolgt. Wann das Mail bei der Behörde einlange, falle nicht in den Verantwortungsbereich des Bw. Die Behörde hätte nachfragen müssen, wann das Mail versendet worden sei, wenn sie schon die Meinung vertrete, dass abgeschickte Mails im selben Moment beim Empfänger einlangen würden. Der Bw könne sich nicht vorstellen, dass bei Postsendungen der Tag der Abgabe bei der Post entscheidend sei und bei E-Mails oder Fax der Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde. Ein derartiger Unterschied sei nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen hat der Bw um Neubemessung der ab 1. Juni 2012 gewährten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs, die bis 30.06.2012 befristet zuerkannt wurde, ersucht.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Wie oben dargestellt ergibt sich daraus, dass die Berufung "SO10-685875" an X von X am Dienstag, 10. Juli 2012, 00.00 Uhr per E-Mail gesendet wurde.

 

Unter Zitierung des § 63 Abs.5 AVG hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheids, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Berechnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs.3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

 

Wenn der Bw nun vermeint, dass die Sendung eines E-Mails gleich zu behandeln ist wie die Aufgabe eines Poststücks, so ist er darauf hinzuweisen, dass dieser Ansicht die ständige Judikatur des VwGH entgegensteht. Im Erkenntnis vom 18.04.2012, GZ: 2010/0258 hat der VwGH nochmals darauf hingewiesen, dass eine Berufung im Sinne des § 63 Abs.5 AVG dann eingebracht ist, wenn sie bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist, was bei einer E-Mail-Sendung dann der Fall ist, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im "elektronischen Verfügungsbereich" der Behörde befindet.

In seinem Erkenntnis vom 23. Mai 2012, GZ: 2012/08/0102, hat der VwGH ausdrücklich festgehalten, dass § 33 Abs.3 erster Satz AVG, wonach die Tage des Postlaufs in (verfahrensrechtliche) Fristen nicht eingerechnet werden, die rechtzeitige Übergabe an die Post, also zur Fristwahrung ausreicht, nicht auch für technische Formen der Übermittlung eines Anbringens an die Behörde etwa durch Fax oder E-Mail gilt.

 

Entgegen dem Berufungsvorbringen ist es also nicht relevant, zu welchem Zeitpunkt die Datei vom Berufungswerber gesendet wurde, vielmehr ist jedoch relevant, dass diese bei der belangten Behörde erst um 00.00 Uhr des 12. Juli 2012 aufgeschienen (eingelangt) ist. Die 2-wochen-Frist des § 63 Abs.5 AVG endete aber bereits mit 9. Juli 2012. Somit ist die angefochtene Berufungsvorentscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen und die Berufung war zurückzuweisen.

Ein Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers erübrigt sich daher.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

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