Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166665/7/Kof/Kr

Linz, 13.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X,
geb. X, vormals: X, X, nunmehr: X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Dr. X, X, X als Sachwalter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom
13. Jänner 2012, VerkR96-12584-2011, wegen Übertretung des § 14 Abs.8 FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzliches Straferkenntnis nicht erlassen wurde – als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 9 AVG iVm. § 24 VStG

§ 9 Abs.1 Zustellgesetz

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

              "Sie haben am 10.11.2011 um 12:50 Uhr den PKW x, in Obernberg am Inn auf dem Marktplatz, mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,31 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraft-fahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

 

 

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37a iVm § 14 Abs.8 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                                    gemäß

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

450 Euro                            5 Tagen                                                       § 37a FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

45 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, dies sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 495 Euro."

 

Dieses Straferkenntnis wurde am 17. Jänner 2012 – im Wege der Hinterlegung – dem Bw persönlich zugestellt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Sachwalter des Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 30.01.2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Vorab ist zu prüfen, ob das erstinstanzliche Straferkenntnis rechtswirksam zugestellt bzw. erlassen wurde.

 

Das Bezirksgericht Ried im Innkreis hat mit Beschluss vom 9. Jänner 2012
Herrn Dr. AG, Rechtsanwalt in R. zum einstweiligen Sachwalter des Bw ua. für Vertretung vor Behörden bestellt.

Dieser Beschluss wurde Herrn Rechtsanwalt Dr. AG am 11. Jänner 2012 zugestellt.

 

Sowohl im Straferkenntnis, als auch in der Zustellungsverfügung ist als Adressat der Bw persönlich bezeichnet und wurde – wie dargelegt – das erstinstanzliche Straferkenntnis am 17. Jänner 2012 dem Bw persönlich zugestellt.

 

Zu diesem Zeitpunkt war für den Bw bereits der Sachwalter bestellt.

 

Als Empfänger eines einem Besachwalterten zuzustellenden Schriftstückes ist sein gesetzlicher Vertreter, somit der Sachwalter, zu bezeichnen.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis konnte auf Grund der wirksamen Sachwalter-bestellung dem Bw persönlich nicht mehr rechtswirksam zugestellt werden.

 

 

Das Straferkenntnis wurde zwar offenkundig dem Sachwalter des Bw zugeleitet –eine Heilung dieses Zustellmangels ist jedoch nicht möglich.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wurde nicht rechtswirksam zugestellt und dadurch nicht rechtswirksam erlassen.

 

Die vom Sachwalter des Bw rechtzeitig erhobene Berufung war somit –
mit der Feststellung, dass ein erstinstanzliches Straferkenntnis nicht erlassen wurde – als unzulässig zurückzuweisen.

siehe dazu ausführlich VwGH vom 29.10.2008, 2008/08/0097 mit Vorjudikatur.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Im fortgesetzten Verfahren ist zu prüfen, ob der Bw im Zeitpunkt der Tat (10.11.2011) iSd § 3 Abs.1 VStG zurechnungsfähig war;

VwGH vom 20.09.2000, 97/03/0375 mit Vorjudikatur.

 

Diesbezüglich sind folgende Unterlagen vorhanden:

-         fachärztliche Stellungnahme des Krankenhaus Braunau,

     Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie vom 26.01.2012

-         amtsärztliches Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft

      Ried im Innkreis vom 23. März 2012, San-20-2012

-         Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 06.08.2012, San-20-1375-2012, betreffend gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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