Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523208/5/Kof/Eg

Linz, 13.08.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X, geb. X, nunmehr wohnhaft: X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 09.07.2012, FE-773/2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und X die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt erteilt:

-         befristet bis 08.08.2013

-   Auflagen:

-         Vorlage der Laborparameter Gamma-GT, GOT, GPT, MCV und CD-Tect, zweimal nach Aufforderung durch die Bundespolizeidirektion Linz binnen 1 Woche nach Zustellung des Aufforderungsschreibens.

-         Amtsärztliche Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung

 

 

Rechtsgrundlage:  § 8 Abs.3 Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.7.2012 erhoben.

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Der erstinstanzliche Entziehungs-Bescheid stützt sich auf das negative amtsärztliche Gutachten vom 21. Juni 2012.

In diesem wurde ausgeführt, dass bei einer nachgewiesenen Alkoholabstinenz eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung auch ohne neuerliche Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung ins Auge gefasst werden kann.

 

Die Bw hat einen weiteren Laborbefund vom 26.7.2012 vorgelegt, sämtliche Laborparameter waren – wie im Laborbefund vom 15. Juni 2012 – normwertig.

 

Gemäß der ergänzenden Stellungnahme des Amtsarztes der belangten Behörde vom 08.08.2012 kann die Lenkberechtigung für die Klasse B – unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Befristung und Auflagen – erteilt werden.

 

Die Bw hat – im Rahmen des Parteiengehörs – am 13.08.2012 folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Ich beantrage die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt:

·         Befristet bis 8. August 2013

·         Auflage: Vorlage der Laborparameter Gamma-GT, GOT, GPT, MCV, CD-Tect zweimal nach Aufforderung durch die Bundespolizeidirektion Linz binnen einer Woche nach Zustellung des Aufforderungsschreibens

·         Auflage: amtsärztliche Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung“

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 3,90 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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