Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167044/9/Ki/CA/CG

Linz, 08.08.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden vom 05. Juni 2012, GZ VerkR96-47648-2011, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 75 Euro, das sind 20% der verhängten Strafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG 1991 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG 1991

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1991.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05. Juni 2012, GZ VerkR96-47648-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 375,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit. a Z. 10a i.V.m. 99 Abs. 2e StVO 1960 verhängt.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Landesverkehrsabteilung am 17. November 2011 Anzeige erstattet habe, weil der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x am 21. Oktober 2011 um 20:50 im Gemeindegebiet x, auf der Autobahn A1, bei km 217.638 in Fahrtrichtung Wien, die außerhalb im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 73 km/h überschritten habe.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 08. Juni 2012 zugestellt wurde, richtet sich die am 15. Juni 2012 per E-Mail gesendete – und damit rechtzeitige – Berufung, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19. Juni 2012 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Begründend führt der Bw im Wesentlichen aus, dass er kein Beweismittel (Radarlichtbild) vorgelegt bekommen habe und somit auch keine Rechtfertigung zur angelasteten Tat abgeben konnte.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien). Gemäß § 51e Abs. 5 VStG 1991 konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Bw ausdrücklich darauf verzichtet hat.

2.2. Aus den angeführten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der bereits der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde lag und dem Grunde nach vom Bw auch nicht bestritten wird:

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Jänner 2012, zugestellt am 27. Jänner 2012, VerkR96-47648-2011, hat die belangte Behörde ausgeführt, dem Bw werde zur Last gelegt am 21. Oktober 2011, 20:50, in der Gemeinde x, Autobahn bei km 217.638, Fahrtrichtung Wien, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 73 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu Gunsten des Bw bereits abgezogen. Der Bw habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 verletzt. Gemäß §§ 40 und 42 VStG 1991 wurde der Bw weiters aufgefordert, sich binnen 2 Wochen zu rechtfertigen sowie die zu seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben.

Mit E-Mail vom 31. Jänner 2012 wendet der Bw ein, sich nicht entsinnen zu können die Geschwindigkeit derart überschritten zu haben und beantragt weiters ihm das Radarlichtbild zu übersenden.

Daraufhin wurde der Bw mit Schreiben vom 15. März 2012 über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Die belangte Behörde hat ausgeführt, der Bw hat am 21. Oktober 2011, 20:50, in der Gemeinde x, Autobahn bei km 217.638, Fahrtrichtung Wien, mit dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 73 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu Gunsten des Bw bereits abgezogen. Er hat dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 verletzt. Dem Bw wurde weiters eingeräumt innerhalb von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Mit E-Mail vom 20. März 2012 führt der Bw aus, dass er, wie zuvor beantragt, immer noch kein Radarlichtbild erhalten habe, und es somit nicht möglich war sich zu rechtfertigen bzw. eine Stellungnahme abzugeben. Er bat wiederum um die Übermittlung der Beweismittel.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, woraufhin der Bw das Rechtsmittel der Berufung geltend gemacht hat.

Die Beweise (Radarlichtbild) wurden von Seiten des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit E-Mail vom 09. Juli 2012 an den Bw übermittelt.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c VStG 1991 hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Die Bestimmung dient der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs unter Berücksichtigung der Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße. Die Bestimmung wird auch dann übertreten, wenn keinerlei konkrete Gefährdung von Personen, Sachen oder Vieh eintrat.

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Jede Strafbemessung ist zu begründen. Die Behörde hat für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit durch den VwGH erforderlich ist (VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). § 19 Abs. 1 VStG 1991 stellt nur auf den (objektiven) Unrechtsgehalt der Tat und nicht auch auf den (subjektiven) Schuldgehalt ab. Allerdings sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 im ordentlichen Strafverfahren überdies (zusätzlich zu den objektiven Kriterien), auch die subjektiven Kriterien der Tat bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gemäß ihrem Gewicht gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es ist zwar nur eines von mehreren Kriterien, jedoch eine wesentliche Komponente für die Strafbemessung (VwGH 23.3.1998, 97/17/0201). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen jedenfalls zu erheben und mit zu berücksichtigen.

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Zweifel zu dem Schluss, dass der Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Weise zu verantworten hat. Da keine Schuldausschließungsgründe nach § 5 Abs. 2 VStG 1991 und § 6 VStG 1991 festgestellt werden können, ist auch das subjektive Tatbild gegeben. Der strafbare Tatbestand ist somit erfüllt.

Die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung von 73 km/h wurde durch ein geeichtes (gültig bis 31. Dezember 2013) und vorschriftsmäßig aufgestelltes Multanova Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät aufgezeichnet. Die Feststellung von Fahrgeschwindigkeitsüberschreitungen mittels geeichter Messgeräte stellen ein taugliches und verwertbares Beweismittel dar.

Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 70 km/h stellen einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Normen dar und zeugen von einem hohen Maß an Sorglosigkeit. Die belangte Behörde hat, legt man die gemessene Fahrgeschwindigkeit zu Grunde, das Strafmaß äußerst milde festgesetzt, sodass trotz verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit eine Reduzierung der Strafe nicht möglich ist.

Somit war die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG 1991 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde und darüber hinaus ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 75 Euro vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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