Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252974/8/BMa/Th

Linz, 07.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. August 2011, 0009937/2011, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortgruppe "dort jedoch laut Ihrer Aussage nicht aufhältig" entfällt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 400 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011

zu II.: §§ 64 ff VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"I.       Tatbeschreibung:

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma X GmbH mit dem Sitz in X, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von dieser Firma als Arbeitgeber zumindest am 05.10.2010 ausgehend vom Firmensitz der ungarische Staatsbürger, Herr X, geboren X, gemeldet in X, dort jedoch laut Ihrer Aussage nicht aufhältig, als Hilfskraft – Beifahrer im Firmen-LKW, Kennzeichen X – gegen Entgelt beschäftigt wurde, obwohl Ihnen für diesen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Für den oa. Ausländer haben Sie am 21.09.2010 eine Beschäftigungsbewilligung beantragt; dieser Auftrag wurde jedoch mit Bescheid vom 22.10.2010 negativ beschieden.

 

II.      Verletzte Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung:

 

§ 3 (1) iVm § 28/1/1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975

 

III.     Strafausspruch:

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von   Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von      Gemäß

 

€ 2000,00    34 Stunden                                                  § 28/1 AuslBG 1975

 

IV.      Kostenentscheidung:

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahren haben Sie 10% der verhängten Strafe zu leisten:

 

€ 200,00

 

Rechtsgrundlage in der jeweils gültigen Fassung:

 

§ 64 (1) und (2) Verwaltungsstrafgesetz

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

            € 2.200,00."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, der Ausländer sei ohne gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Firmen-LKW, somit an einem Arbeitsplatz, der betriebsfremden Personen nicht zugänglich sei, angetroffen worden. Es liege eine unerlaubte Beschäftigung der Firma X vor. Weil der Bw keinen Bevollmächtigten bestellt habe, sei er für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG zuständig gewesen. Zur Schuldfrage wurde ausgeführt, der Bw sei als Betriebsinhaber verpflichtet, Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu setzen, er habe dies aber unterlassen. Bei der Strafbemessung sei aufgrund zumindest einer rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe vom erhöhten Strafausmaß des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG auszugehen gewesen. Strafmildernd wurde kein Umstand gewertet, straferschwerend die Beschäftigung des Ausländers trotz Kenntnis der Bestimmungen des AuslBG.

 

Aufgrund der Angaben des Bw ist die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.750 Euro, einer Eigentumswohnung und Schulden in Höhe von ca. 130.000 Euro ausgegangen. Die Sorgepflichten für 5 Kinder im Alter von 13 Monaten bis 11 Jahren konnten nicht mittels Familienbeihilfenbescheids des Finanzamts nachgewiesen werden und waren auch aus den Meldedaten im gemeinsamen Haushalt nicht ersichtlich. Die belangte Behörde konnte daher die Sorgepflichten nicht berücksichtigen.

 

1.3. Dagegen wurde rechtzeitig vom rechtsfreundlich vertretenen Bw Berufung erhoben und vorgebracht, dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Seine Sorgepflichten für die 5 außerehelichen Kinder seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die ihm vorgeworfene Tat habe er nicht begangen und es sei nicht erkennbar, dass es strafbar sein solle, wenn ein Mitarbeiter seinen Cousin bei einer Fahrt mitnehme, weil diesem langweilig sei. Eine Strafbarkeit für die Mitnahme des Cousins bei einer Fahrt sei weder aus dem Gesetz noch aus den einschlägigen Informationen seiner Interessensvertretung (WKO) ableitbar. Selbst wenn der zur Last gelegte Sachverhalt tatbestandsmäßig sei, hätte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden müssen.

 

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 21 Abs.1 erster Fall VStG einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und den Bw gemäß § 21 Abs.1 zweiter Fall VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, in eventu die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf eine tat- und schuldangemessene Strafe herabzusetzen, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

2.1. Mit Schreiben vom 28. September 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht sowie Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2012, zu der der Berufungswerber in rechtsfreundlicher Vertretung, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter des Finanzamts Grieskirchen Wels gekommen sind. Als Zeuge wurde X einvernommen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird zugrunde gelegt:

 

Der Bw war zur vorgeworfenen Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen zur Vertretung berufene Person der Firma X GmbH mit Sitz in X. Der ungarische Staatsbürger X war unter der Firmenadresse gemeldet.

Der bei der Firma des Bw angestellte Fahrer X hat am 5. Oktober 2010 X, den er aus Ungarn kannte, von seiner Unterkunft in der X in X mit dem Firmen-Kfz abgeholt und ist mit ihm zum X-Lager in X gefahren, wo er das Kfz mit Paketen beladen hat. Während der Ladetätigkeit ist X, der keine Zutrittskarte zum X-Lager besessen hat, im Fahrzeug geblieben.

 

Bereits ca. 14 Tage vor der Kontrolle wurde vom Bw beim AMS ein Antrag bezüglich eines Arbeitsdokuments für Herrn X gestellt, weil beabsichtigt war, X als Fahrer einzustellen.

Dieser Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für X wurde aber in der Folge mit Bescheid des AMS Linz vom 22. Oktober 2010 abgelehnt.

 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 05.10.2010 hatte X keine Beschäftigungsbewilligung.

 

Der Bw hat mit X über dessen Gehalt nicht gesprochen. X hat X zu Einschulungszwecken mitgenommen, damit dieser das Kennzeichnungssystem der Haus- und Straßenbezeichnungen in Österreich kennenlernen kann. Ob X bei der Entladung der Pakete mitgeholfen hat, kann nicht festgestellt werden.

 

Die Mitnahme des X erfolgte ohne Wissen des Berufungswerbers bis zur Anhaltung zur Kontrolle am 05.10.2010. Nach Durchführung der Kontrolle ist X weiter mit X als Beifahrer im Firmen-Kfz der Firma X mitgefahren. Der Berufungswerber war bei der Kontrolle anwesend und hat gegen die weitere Mitfahrt des X nichts unternommen. Obwohl X von der Firmenadresse in der X von X abgeholt wurde und zur Beladung der Pakete zum X-Lager gefahren ist, hat der Bw kein Kontrollsystem errichtet, mit dem die Mitnahme von Personen, die hiezu nicht berechtigt sind, unterbunden wird.

X war auch nicht davon informiert, dass er keine betriebsfremden Personen im Firmen-Kfz mitnehmen darf.

 

Es kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe X für die Mitfahrt im Pkw vom Bw entlohnt wurde.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der Sachverhalt aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Juli 2012 ergibt.

Die Aussagen des Zeugen X stehen hinsichtlich der Abholung des X und der Information über das Verbot der Mitnahme von Personen in Widerspruch zu jenen des Berufungswerbers. Diesbezüglich ist der Aussage des Zeugen zu folgen und die Aussage des Berufungswerbers als Schutzbehauptung zu werten.

 

Auch hat sich das Vorbringen des Berufungswerbers, X sei der Cousin von X, als unrichtig herausgestellt, es handelt sich bei X nur um einen Bekannten oder Freund des X, den er aus Ungarn gekannt hat.

Weil nicht bewiesen werden kann, dass der Berufungswerber von der Abholung des X in der X und seiner Anwesenheit bei der Beladung des LKW im X-Lager in X gewusst hat, ist diesbezüglich zu seinen Gunsten von dessen Unwissenheit auszugehen.

 

Vom Berufungswerber wurde aber nicht bestritten, dass er über die Weiterfahrt des X in Begleitung des X informiert war, war er doch zur Entladung einer Überlast am Kontrollort anwesend.

 

Dass X zu Einschulungszwecken den X begleitet hat, ergibt sich aus dessen Aussage, wonach dieser ihm das Kennzeichnungssystem der Haus- und Straßenbezeichnungen in Österreich erklärt hat. Soweit die Aussage des X anlässlich der mündlichen Verhandlung seiner niederschriftlichen am Kontrolltag entgegensteht, ist letztere zu Grunde zu legen, hat der Zeuge doch in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2012 dargelegt, sich nicht mehr an seine damaligen Aussagen erinnern zu können.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)   in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftige nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

3.3.2. § 28 Abs.7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt.

Der ungarische Staatsangehörige wurde anlässlich der Kontrolle am 5. Oktober 2010 als Beifahrer des bei der Firma X angestellten Fahrers X angetroffen. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für die Mitfahrt im Firmenfahrzeug lagen nicht vor. Zwar hat der Bw angegeben, dem Ausländer nichts bezahlt zu haben und er habe gar nicht gewusst, dass sich dieser als Beifahrer des X im Firmenauto befinde, dem Bw ist es aber durch diese  Behauptung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung des ungarischen Staatsangehörigen nicht vorgelegen war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Bw mit dem Ausländer nicht über eine Entlohnung gesprochen hat, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich; die Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der verwendete Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. beschäftigt worden ist (VwGH 15.12.2004, 2003/09/0078). Dass Unentgeltlichkeit für die Arbeit des X vereinbart wäre, wurde vom Bw nicht vorgebracht.

 

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie bei einem Beifahrer in einem Firmen-Pkw, mit dem Zustellfahrten bewerkstelligt werden), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen (vgl. VwGH v. 03.11.2004, 2001/09/0129, mwN).

 

Dass es sich beim als Beifahrer angetroffenen ungarischen Staatsangehörigen um eine Person handelt, die aus einer verwandtschaftlichen Nahebeziehung zum LKW-Fahrer oder aus bloßem Zeitvertreib, ohne das diese Mitfahrt Ausbildungszwecken gedient hätte, mitgefahren ist, hat das Verfahrensergebnis nichts zu Tage gebracht und konnte der Berufungswerber auch nicht glaubwürdig darlegen.

 

Das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden(vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

Der Bw hat den Ausländer beschäftigt, obwohl er wusste, dass dieser zur Aufnahme einer Tätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung benötigt, hat er diese doch für den ungarischen Staatsangehörigen beim AMS beantragt. Auch wenn dem Bw vor der Kontrolle des Kfz in Marchtrenk lediglich fahrlässiges Verhalten durch mangelnde Installation eines entsprechenden Kontrollsystems und mangelnde Erteilung von Weisungen an die bei ihm beschäftigten Fahrer, dass sie keine betriebsfremden Personen bei ihren Fahrten mitnehmen dürfen, und damit fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, so ist ihm für den Zeitpunkt ab Beendigung der Kontrolle und Weiterfahrt seines Zustellfahrers X gemeinsam mit dem X Wissentlichkeit zu unterstellen. Denn der Bw war wegen einer Überlast zur Kontrolle gekommen und hat Pakete in seinen eigenen Pkw umgeladen, dadurch hat er auch wahrnehmen können, dass X weiterhin mit X die Fahrt fortsetzt. Er hat nichts unternommen, um die Weiterfahrt des X gemeinsam mit X zu unterbinden. Weil er einerseits kein entsprechendes Kontroll- und Informationssystem installiert hat und andererseits auch wissentlich die Weiterfahrt nicht unterbunden hat, ist ihm die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

Der Bw hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung begangen und den subjektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

§ 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Absatz 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer objektiver Umstände.

 

§ 3 Abs.1 AuslBG dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarkes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene – unabhängig vom jeweiligen Einzelfall gesehen – zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und – zusätzlich – zu einer Wettbewerbsverzerrung sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch zwischen den Beschäftigern führt.

 

Die belangte Behörde hat eine Strafe in Höhe von 2000 Euro verhängt, ist aber dabei davon ausgegangen, dass der Bw ein Einkommen von 1.750 Euro bezieht, und sie hat die Sorgepflichten für seine 5 Kinder nicht berücksichtigt. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf abgestellt, dass es sich um eine Wiederholungstat handelt, wobei vom erhöhten Strafrahmen des § 28 Abs.1 Z1 lit.a und somit von einer Mindeststrafe von 2.000 Euro auszugehen ist.

Die belangte Behörde hat auch korrekter Weise gewertet, dass der Bw genaue Kenntnisse der Bestimmungen des AuslBG hat und über die Erfordernisse für die Ausstellung von Beschäftigungsbewilligungen bescheid wusste.

Nunmehr hat der Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben, ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich 1.300 Euro zu beziehen und sorgepflichtig für 5 Kinder zu sein sowie Schulden für die Eigentumswohnung zu haben. Diese von ihm in der mündlichen Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse werden der nunmehrigen Strafbemessung zugrunde gelegt.

Dennoch war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe, die im Wiederholungsfall die Mindeststrafe ist, zu bestätigen. Diese erscheint aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls nicht überhöht. Der Bw ist im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, von denen er auch Kenntnis hatte, weshalb auch aus generalpräventiven Gründen die verhängte Strafhöhe geboten erscheint.

 

Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten, weshalb eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) ebenso wie ein Vorgehen nach § 21 VStG (Absehen von der Strafe) ausscheidet, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Ergebnis war zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

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