Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523201/6/Bi/Kr

Linz, 01.08.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 26. Juni 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. Juni 2012, VerkR21-345-2012/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua, aufgrund des Ergebnisses der am 30. Juli 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­ent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird im Anfechtungsumfang insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer auf 12 Monate, gerechnet ab
26. April 2012,  herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 Z7, 25 Abs.1, 3 Abs.2, 32 Abs.1 und 30 Abs.1 FSG die von der BH Linz-Land am 9. Juli 1997, VerkR20-1797-1997/LL, für die Klassen A ("Leichtmotorräder") und B erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von
20 Monaten, beginnend ab 26. April 2012 (FS-Abnahme), entzogen und für die Dauer der Entziehung außerdem das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten sowie das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Angeordnet wurde weiters, den Mopedausweis, ausgestellt am 30.11.1994 von der Fahrschule X, Zl. X, unverzüglich nach Bescheidzustellung bei der BH LL abzuliefern. Gemäß §§ 8 und 24 Abs.3 FSG wurde angeordnet, dass sich der Bw auf seine Kosten vor Ablauf der Entziehungsdauer einer begleitenden Maßnahme in Form einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesund­heitliche Eignung sowie für die Gutachtenserstattung eine verkehrspsycho­lo­gische Stellungnahme zu bringen habe, wobei festgestellt wurde, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 14. Juni 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 30. Juli 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­­­­verhandlung in Anwesenheit des Bw, seiner Rechtsvertreterin Frau X und des Vertreters der Erstinstanz Herrn X durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei zwar richtig, dass ihm erstmals 2007 wegen eines Alkodeliktes der Führerschein für 4 Wochen und danach ebenfalls wegen eines Alkodeliktes vom 5. Dezember 2008 bis 5. Oktober 2009 entzogen worden sei. Seit 2008, also seit vier Jahren, habe er sich aber in Bezug auf Alkohol wohlverhalten.

Im ggst Fall habe die Atemalkoholuntersuchung Werte von  0,43 bzw 0,45 mg/l AAG ergeben, seine Sprache sei deutlich, sein Gang sicher und sein Benehmen beherrscht gewesen. Er habe sich als fahrtauglich erachtet, obgleich ihm bewusst gewesen sei, dass er nicht mehr fahren hätte dürfen. Das "nicht überaus beträchtliche Ausmaß der Alkoholisierung" sei aber zu berücksichtigen, das möglicherweise auf die kurz vor Fahrtantritt (ca 15 Minuten zuvor) getrunkenen 2/8 Wein zurückzuführen sei. Der Alkohol sei zwar schon in der Blutbahn gewesen, aber "er habe dies subjektiv noch nicht wahrgenommen". Dafür werde seine eigene Einvernahme sowie die von drei namentlich genannten Zeugen beantragt. Er habe auch keinen Verkehrsunfall verursacht und seine Tat habe keine Folgen nach sich gezogen. Die Entziehungsdauer sei unangemessen hoch, weil er die Lenkberechtigung berufsbedingt brauche – er sei selbständiger Gastwirt.

Bei einem derartigen Alkoholisierungsgrad sei die Anordnung einer Nach­schulung nicht zwingend vorgesehen und die Voraussetzungen für die Anordnungen seien nicht gegeben. Die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Entziehungsdauer von 20 Monaten und warum die begleitenden Maßnahmen getroffen worden seien, werde nicht begründet. Damit sei das Straferkenntnis – gemeint wohl: der Bescheid – nicht nachvollziehbar. Insbesondere im Hinblick auf sein 4jähriges Wohlverhalten und die nicht übermäßige Alkoholisierung hätte die Erstinstanz zu einem anderen Ergebnis gelangen und keine administrativen Anordnungen treffen müssen. Beantragt wird Bescheidaufhebung, Herabsetzung der Entziehungs­dauer und Aufhebung der Anordnung der begleitenden Maßnahmen, in eventu eine mündliche Berufungsverhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört wurden.

Zu berücksichtigen ist, das der Bw mit – aufgrund des von ihm abgegebenen Berufungsverzichts in Rechtskraft erwachsenem – Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 29. Juli 2012, VerkR96-13827-2012, einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 insofern schuldig erkannt wurde, als er am 26. April 2012 um 23.12 Uhr im Stadtgebiet Linz auf Höhe Waldegg­straße 12, stadtauswärts fahrend, den Pkw X gelenkt hat, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand (0,43 mg/l AAG).

Festzuhalten ist, dass dem Bw in den letzten 5 Jahren, rückwärts gerechnet vom 26. April 2012, insgesamt dreimal die Lenkberechtigung wegen eines Alkohol­deliktes zu entziehen war, nämlich von 5. Oktober 2007 bis 5. November 2007 wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960, von
5. Dezember 2008 bis 5. Oktober 2009 (10 Monate) wegen einer Übertretung gemäß § 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 und nun ab 26. April 2012 (FS-Abnahme) wieder wegen einer Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. - In der Zusammenschau der Alkoholbestimmungen der StVO 1960 und des FSG umfasst diese Bestimmung einen Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 %o oder mehr, aber weniger als 1,2 %o, oder einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l.   

Auf der Grundlage des rechtkräftigen Straferkenntnisses der Erstinstanz vom
29. Juli 2012, VerkR96-13827-2012, ist davon auszugehen, dass der Bw am 26. April 2012 um 23.12 Uhr in Linz, Waldeggstraße 12, den Pkw X in einem durch Alkohol im Ausmaß von zumindest 0,43 mg/l Atemalkoholgehalt, der einem Blutalkoholgehalt von 0,86 %o entspricht, beeinträchtigten Zustand gelenkt und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht hat.

 

Abgesehen davon, dass die Führerschein-Behörde an das rechtskräftige Straferkenntnis, mit dem die Vorfrage der Tatsache und des Ausmaßes einer Alkoholisierung abschließend geklärt wurde, gebunden ist, ist den nunmehr in der Berufung neu hinzugekommenen Einwendungen des Bw – bei der Anhaltung hat er nur 4-6 Seidel Bier zwischen 14.00 und 23.00 Uhr angegeben – er habe kurz vor Fahrtantritt noch 2/8 "Wein" getrunken, die beim Lenken noch nicht zur Gänze ins Blut resorbiert gewesen wären, mit dem Hinweis auf die Judikatur des VwGH zu begegnen. Der VwGH verweist in ständiger Rechtsprechung darauf, dass in den Fällen eines behaupteten Alkohol­konsums kurz vor dem Tatzeitpunkt und damit noch nicht vollständigen Resorption des Alkohols knapp unter dem für die Anwendung des § 5 Abs.1 StVO relevanten Wert die – nachträgliche – Feststellung des Atemluft­- bzw Blut­alkohol­gehaltes auch dann zur Anwendung dieser Bestimmung zu führen hat, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt (noch) in der "Anflutungsphase" befunden hat (vgl ua E 23.3.2012, 2011/02/0234; 16.12.2011, 2011/02/0344; 20.3.2009, 2008/02/0040).

Dem Bw ist damit in seiner Argumentation insofern zu widersprechen, als er sich beim Lenken des Pkw in der "Anflutungs­phase" befunden hat, in der die negativen Auswirkungen des zuletzt getrunkenen Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit bereits bestanden haben, selbst wenn der um 23.30 Uhr erzielte Atemalkohol­wert von 0,43 mg/l beim Lenken noch nicht erreicht gewesen sein sollte. Die bei der Anhaltung festgestellten Alkoholisierungs­symptome sagen wenig über seinen tatsäch­lichen Zustand aus, sie sind nur Anhaltspunkt für die Vermutung einer Alkohol­beeinträchtigung als Anlass für die Aufforderung zum Alkotest, die aber aufgrund seiner Trinkangaben ohnehin nachvollziehbar ist. Abgesehen davon hat der Bw im Verwaltungsstrafverfahren keinen kurz vor Fahrtantritt konsumierten Alkohol geltend gemacht und seine erst­mals in der Stellungnahme am 12. Juni 2012 – bereits anwaltlich vertreten – aufgestellte pauschale Behauptung "Wein" getrunken zu haben, sagt nichts über den Alkoholgehalt dieses Weines aus. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass in der 15minütigen Wartezeit bis zum Alkomattest zeitgleich mit einer Resorption des zuletzt getrunkenen der früher getrunkene Alkohol abgebaut wurde.

Auf der Grundlage der eindeutigen ständigen Judikatur des VwGH war daher dem Argument des Bw nicht zu folgen, von einem günstigsten Atemalkoholgehalt vom 0,43 mg/l auszugehen und eine Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 zugrundezulegen.

 

Zur Entziehungsdauer ist zu sagen, dass nur eine erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 gemäß § 26 Abs.1 FSG zu einer Entziehungs­dauer von einem Monat führt. Gemäß § 26 Abs.2 Z7 FSG beträgt die Mindestentziehungs­dauer bei einem Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO bereits sechs Monate.

Beim Bw ist aber zu berücksichtigen, dass ihm im Zeitraum von fünf Jahren, rückgerechnet vom nunmehrigen Vorfall am 26. April 2012, dh bis 26. April 2007, sogar wegen drei Alkoholübertretungen – Oktober 2007 § 99 Abs.1b, Oktober 2008 § 99 Abs.1a und April 2012 § 99 Abs.1b StVO 1960 – die Lenkberechtigung zu entziehen war, wobei zwischen den ersten beiden Vorfällen lediglich ein Jahr lag, was die Entziehungsdauer von 10 Monaten (trotz der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten) zur Folge hatte. Nunmehr liegen zwischen den letzten beiden Alkohol-Übertretungen dreieinhalb Jahre, wobei aber zu bedenken ist, dass der Bw 10 Monate davon nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war, was im Ergebnis die Zeitspanne des von ihm geltend gemachten "Wohlverhaltens" relativiert.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerf­lich­keit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Private und berufliche Umstände haben hingegen bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl E 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182; ua).

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrs­teilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

 

Zur Entziehungsdauer, die zugleich die Zeit der prognostizierten Verkehrsunzu­verlässig­keit des Bw darstellt, ist zu sagen, dass eine konkrete Judikatur zur hier bestehenden Konstellation (§ 99 Abs.1b - § 99 Abs.1a - § 99 Abs.1b) nicht gefunden werden konnte.

Der VwGH vertritt aber die durchgehend zum Ausdruck kommende Auffassung, dass bei drei Alkoholdelikten innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren davon auszugehen ist, dass die bisher verfügten Entziehungen keine Änderung seiner Sinnesart und insbesondere nicht bewirkt hätten, den Lenker "zur Vernunft zu bringen". Allerdings ist zur Entziehungsdauer auch zu bedenken, dass die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere Alkoholisierungsgrad bzw ev Unfälle, wesentlich zur Erhöhung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit beitragen und die Übertragbarkeit einer derartigen Judikatur auf den ggst Fall einzeln zu prüfen ist. In der Begründung des angefochten Bescheides wurde das Erkenntnis des UVS vom 10. Jänner 2007, VwSen-521508/2/Kof/Be, zitiert als Grundlage für die Festsetzung der Entziehungsdauer im ggst Fall mit
20 Monaten. In diesem Erkenntnis sind auch Judikate des VwGH angeführt, bezogen auf als rechtmäßig bestätigte Zeiträume der Entziehung bei drei "Alkoholdelikten im Straßenverkehr" – die aber entweder vom Alkoholisierungsgrad her Über­tretungen gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO entsprechen oder die Verweigerung des Alkotests oder (auch noch) die Verursachung eines Verkehrsunfalls im Zustand einer wie immer gearteten Alkoholbeeinträchtigung berücksichtigen (vgl E 15.1.1991, 90/11/0160: 0,83 mg/l AAG, vorher Alkotestverweigerung mit Straftaten; E 9.8.1994, 94/11/0181: 0,76 mg/l mit Vorentzügen von 8 und 12 Monaten; E 21.5.1996, 96/11/0112: 0,8 mg/l mit Vorentzügen von 7 und 12 Monaten, letztes Alkodelikt drei Monate nach Wiederausfolgung des Führer­scheins; E 24.8.1999, 99/11/0216 (verstS): 0,41 mg/l Vorentzüge von 10 und 12 Monaten; E 20.3.2001, 2000/11/0089: § 99 Abs.1a StVO mit 0,63 mg/l, vorher 0,68 mg/l und § 99 Abs.1 lit.a mit 1,53 %o und Verkehrsunfall mit Personenschaden; E 13.8.2003, 2002/11/0168: Lenken ohne LB mit 1,19 mg/l, Vorentzüge von 4 Wochen und 6 Monaten).

Dem als Beispiel zitierten Erkenntnis des UVS, VwSen-521508, mit einer Entziehungs­dauer von 15 Monaten ab FS-Abnahme liegt ein Alkodelikt mit 0,77 mg/l AAG (§ 99 Abs.1a StVO) mit Verursachung eines Verkehrsunfall mit Sachschaden (Parkschaden) zugrunde mit Vorentzügen von 5 und 14 Monaten wegen zweier, allerdings nicht näher dargelegter "Alkoholdelikte im Straßen­verkehr" zwischen 8.7.2000 – 12.4.2001 und 16.11.2006.    

  

Geht man vom zuletzt zitierten Erkenntnis unter Zugrundelegung der dort gegebenen Umstände aus, ist eine nicht nur unter 20, sondern auch unter
15 Monate liegenden Entziehungsdauer schon deshalb (gerade noch) gerechtfertigt, weil sich beim Bw die Alkoholwerte doch im unteren Bereich bewegt haben, er keinen Verkehrsunfall verursacht hat, und beim letzten Delikt die Kontrolle laut Anzeige routinemäßig stattfand.
Insgesamt gesehen wird daher die Festsetzung einer niedrigeren Entziehungsdauer nicht nur als sachlich gerecht­­fertigt, sondern im Sinne einer Prognose, wann der Bw die Verkehrs­zuver­lässigkeit wieder­erlangt haben wird, für ausreichend, aber zweifel­los auch geboten und unabdingbar erachtet.

 

Die Dauer der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit ist naturgemäß auch auf das Verbot gemäß § 32 Abs.1 FSG, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraft­fahr­zeuge und Invaliden­kraft­fahr­zeuge zu lenken, und die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, gemäß § 30 Abs.1 FSG zu übertragen.  

 

Gemäß § 24 Abs.3 3.Satz FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, ... bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.

Bei diese Nachschulung für alkoholauffällige Lenker wird der Bw lernen müssen, den Alkoholgehalt der von ihm konsumierten Getränke richtig einzuschätzen und seinen weiteren Alkoholkonsum zeitlich zu koordinieren.

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrs­psycho­logischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs.2 FSG im Hinblick auf ein verkehrs­­psycho­logisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn ... der Besitzer einer Lenk­be­rechtigung Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht ... 2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist ua jeden­falls dann anzu­nehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenk­berechtigung dreimal entzogen wurde.

Da gemäß § 8 Abs.2 FSG, wenn im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Unter­suchungs­­stelle erforderlich ist, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen ist, war dem Bw auch eine amtsärztliche Untersuchung vorzuschreiben, in deren Rahmen das Ergebnis der VPU als Grundlage für die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A ("Leichtmotor­räder") und B zu beurteilen ist. Gemäß § 24 Abs.3 6.Satz FSG endet die Entziehungsdauer  nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Ob beim Bw, der als Gastwirt in Bezug auf Alkohol "an der Quelle sitzt" und ihm offenbar selbst nicht (ausreichend) widerstehen kann, die gesundheitliche Eignung in ausreichendem Maß noch besteht, wird im Anschluss an die Entziehung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu klären sein. Dazu wird dem Bw empfohlen, rechtzeitig vor der zu beantragenden Wiederausfolgung nicht nur die verkehrspsychologische Untersuchung zu absolvieren – diese darf gemäß § 2 Abs.4 FSG-GV bei der amts­ärztlichen Untersuchung nicht älter als 6 Monate sein – und auch Leberwerte (CDT, GGT, GPT, MCV) in Zeitabständen machen zu lassen, um seine (dann aktuellen) Alkohol­trinkgewohnheiten entsprechend dokumentieren zu können.

Die Ausführungen des Bw in der Berufung, die Erstinstanz habe die getroffenen Anordnungen nicht begründet, gehen schon aufgrund der eindeutigen und an sich einer näheren Erklärung nicht mehr bedürfenden Aussagekraft des Gesetzes­textes ins Leere.

Es war daher spruch­gemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

3. Entzug in 5 Jahren 99/1b – 99/1a – 99/1b dem Vorfall 15 Monate -> 12 Monate

 

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