Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167034/8/Br/Kr

Linz, 08.08.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. am X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mann­schaft Wels-Land, vom 24. Mai 2012, Zl. VerkR96-441-2012, nach der am 18. Juli 2012 im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass zur Klarstellung des Tatortes "nächst dem östlichen Ende der Ankunftshalle" hinzuzufügen ist.

 

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 4,20  Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:      § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991,           zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt   geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II.:     § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben angeführten Straferkenntnis eine Geldstrafe von 21 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt, weil er  am 4.8.2011 um 11:25 Uhr, in X, X (am X), mit dem Pkw mit dem Kennzeichen X innerhalb des Bereiches von fünf Meter vor einem nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg – aus der Sicht des ankommenden Verkehrs – gehalten habe. 

 

1.1.  Das sogenannte Parkdelikt wurde auf die Wahrnehmung des Polizeiorgans der Flughafenpolizei Linz, GrInsp. X gestützt. Die Behörde erster Instanz erachtete den Beamten in seinen Angaben glaubwürdiger als die bestreitende Verantwortung des Berufungswerbers. Die Behörde erster Instanz folgte ebenfalls der Einschätzung des Anzeigelegers über dessen Überzeugung der absichtlichen Begehung des Regelverstoßes, dies mit dem Hinweis, wonach der Berufungswerber gegenüber dem einschreitenden Organ eingeräumt habe "zu wissen im Halteverbot zu stehen."

Nach Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung wurde das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgetreten.

Die Behörde erster Instanz beschreibt in weiterer Folge den gesamten Verfahrensgang und verweist auf die Rechtslage und den Ausspruch einer äußerst geringen Geldstrafe.

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Im Ergebnis rügt er darin eine nicht dem Gesetz entsprechende Tatortkonkretisierung, zumal auf der Flughafenstraße in der Länge von einem Kilometer ca. 15 Schutzwege befinden würden. Er bestreite die Begehung einer Verwaltungsübertretung. Die Behörde erster Instanz würde offenbar davon ausgehen, dass der Schutzweg ordnungsgemäß verordnet wäre.  Laut der ihm von der "Unterbehörde" zugesandten Verordnung würde der Schutzweg auf der "X" und nicht auf der Flughafenstraße liegen.

Im übrigen wird vom Berufungswerber  umfassend seine von der Behörde erster Instanz abweichende Rechtsmeinung betreffend das Anbringen von Schutzwegen ausgeführt.

Die im Rechtsmittel abermals zum Ausdruck gelangenden Polemiken, insbesondere gegen das einschreitende Polizeiorgan, aber auch den Sachbearbeiter der Behörde erster Instanz sind hier als unbeachtlich zu qualifizieren. Der Berufungswerber vermeint ferner vom Organ der Straßenaufsicht in dieser Sache bereit im Sinne des § 21 Abs.2 VStG abgemahnt worden zu sein.   

Abschließend vermeint der Berufungswerber im Falle der Durchführung eines Ortsaugenscheins hätte es all der von der Behörde erster Instanz gesetzten Verfahrensschritte nicht bedurft und das Verfahren wäre sofort einzustellen gewesen.

Abschließend äußerst sich der Berufungswerber zu der ihm auferlegten Ordnungsstrafe und schließt mit der Aufforderung  ihm einen Bescheid iSd § 64a Abs.1 binnen zwei Monaten zu übersenden.

 

 


3. Da die hier ausgesprochene Strafe 2.000 Euro nicht übersteigt, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung im Rahmen eines Ortsaugenscheins schien insbesondere angesichts der vom Berufungswerber erhobenen Verfahrensrügen geboten.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Diesem angeschlossen findet sich insbesondere auch die Verordnung über die Verkehrsanordnungen beim Flughafen Linz/Hörsching, VerkR10-34-56-1995/2010, v. 6.10.2010. Angeschlossen finden sich darin ferner die den integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Pläne.

Insgesamt ist schon an dieser Stelle auf den mit diesem Verfahren vom Berufungswerber durch willkürliche Behauptungen verursachte  und in keiner wirtschaftlichen Relation zur ausgesprochenen Strafe stehenden Verfahrensaufwand hinzuweisen.

 

 

4. Feststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens:

Der Berufungswerber wurde laut Meldungsleger im Fahrzeug sitzend, letzteres weniger als fünf Meter vom Schutzweg entfernt – im östlichen Bereich der Ankunftshalle abgestellt –  (und damit die Sicht auf den Schutzweg einschränkend und so dem Schutzzweck dieser Rechtsvorschrift zu wider handelnd), wahrgenommen.

Folglich wurde er vom Meldungsleger beanstandet, wobei der Berufungswerber erwiderte, wohl zu wissen im Halte- u. Parkverbot zu stehen. Vorerst soll vom Meldungsleger eine Abmahnung beabsichtigt gewesen sein, welche vom Berufungswerber jedoch zurück gewiesen wurde, wobei dieser sinngemäß zum Ausdruck gebrachte habe, er würde angezeigt werden wollen, da er doch als Taxilenker jährlich ohnedies nur viermal eine Strafe bezahlen müsse.

Wie schon die Behörde erster Instanz hegt nun auch die Berufungsbehörde weder Zweifel an der Richtigkeit der Wahrnehmung des Meldungslegers,  noch an der Rechtmäßigkeit der Verordnung des "mit Flughafenstraße 1, nächst (östlich) der Ankunftshalle" für jedermann nachvollziehbar umschriebene Tatörtlichkeit.

 

 

4.1. Anlässlich des durchgeführten Ortsaugenscheins erschien der Berufungswerber mit seinem vor Ort erklärten bevollmächtigten Vertreter X.

Der Berufungswerber wurde zu Beginn der Berufungsverhandlung über die voraussichtlich abermals als beleidigende Schreibweise bzw. Beleidigung von Behördenorganen zu qualifizierende Berufungsausführung mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass ihm diesbezüglich binnen zwei Wochen Gelegenheit zu einer schriftlichen Erklärung eröffnet werde. Da diese vorläufig als Beleidigung des Meldungslegers und Behördenvertreters zu wertenden schriftlichen Eingabe an die Berufungsbehörde gerichtet wurden, hat diese die Angelegenheit in Verhandlung zu nehmen (s. VwSlg. 16.143). Ebenfalls wurde dem Berufungswerber in Gegenwart beider betroffener Behördenorgane eröffnet, sich hierfür zu entschuldigen. Dem trat der Berufungswerber nicht näher, sondern es versuchte der von ihm der Berufungsverhandlung beigezogene
(Rechts-) Vertreter diese Ausführungen zu verteidigen.

Nicht widersprochen wurde der Annahme, dass letztlich von diesem auch die Eingaben des Berufungswerbers verfasst wurden.

Verwiesen wurde auf eine im Rahmen dieses Verfahrensverlaufes bereits von der Behörde erster Instanz mit Bescheid vom 13.4.2012 ausgesprochene Ordnungsstrafe nach § 34 Abs.3 AVG in Höhe von 100 Euro. Diese wurde mit h. Erkenntnis v. 22.5.2012, VwSen-570047/3/Br/REI bestätigt.

Sollten die beleidigenden Eingaben in der Sphäre seines Vertreters, etwa durch Fehlberatung, zu vertreten sein, wäre der Berufungswerber diesbezüglich auf den  zivilen Rechtsweg zu verweisen.

 

 

Textfeld:  4.2. Bestritten wurden vom Berufungswerber abermals mit Nachdruck die Darstellung der Vorfallsörtlichkeit seitens des Meldungslegers in dessen Anzeige. Die Beanstandung sei nicht am Ende des überdachten Bereiches östlich der Ankunftshalle, sondern etwa 40 m weiter westlich im Bereich des Ausganges der Ankunftshalle erfolgt (siehe Bild 1). Dort habe er ankommende Fluggäste abgeholt. Es handelte sich um Angehörige seines Chefs, die die Art der Beanstandung durch den Meldungsleger bestätigten könnten.  Ein weiblicher Gast hätte ihm sogar die Strafe wegen "Falschparkens" zahlen wollen, dies habe er jedoch nicht annehmen können, weil er ja angezeigt werden sollte. Diesen Hinweis machte der Berufungswerber im Anschluss an die Zeugenaussage des Meldungslegers. Die zeugenschaftliche Anhörung dieser Fahrgäste wurde daher beantragt, wobei binnen Wochenfrist eine ladungsfähige Adresse der Zeugen dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekannt gegeben würden. Ohne hier die im Ergebnis nicht verfahrenswesentlichen detailreichen Vorbringen dezidiert auszuführen, wurde insbesondere auch die Bezeichnung der Vorfallsörtlichkeit als verfehlt aufzuzeigen versucht, zumal die in der Anzeige genannte Örtlichkeit auch auf einen etwa 100 m weiter östlich gelegenen Bereich, nämlich den Einmündungsbereich der X,  zutreffen würde. Von dieser Position überzeuge sich der Unabhängige Verwaltungssenat ebenfalls. An beiden Örtlichkeiten befindet sich  wohl ein Schutzweg, wobei der vom Meldungsleger in der Anzeige und in seiner Zeugenaussage vor Ort bezeichnete Tatort (östlich der Ankunftshalle – siehe Bild) diese Örtlichkeit im Sinne des § 44a Z1 VStG präzise und zweifelsfrei umschreibt.

In der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis ist wohl nur von X die Rede, sodass (diese) Bezeichnung wohl auf fünf der entlang der Flughafengebäude eingerichteten Schutzwege ebenfalls zutreffen könnte. Da jedoch – wie unten näher ausgeführt – dem Berufungswerber binnen Verfolgungsverjährungsfrist die Anzeige zur Kenntnis gelangte, wurde ihm der Verfahrensgegenstand mit Blick auf dessen Örtlichkeit (östlich der Ankunftshalle) zweifelsfrei umschrieben, sodass er sich in jeder Richtung verteidigen konnte und zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Doppelverfolgung bestand.

Textfeld:  Der Meldungsleger verwies in seiner Zeugenaussage abermals auf seine Beanstandung des Berufungswerbers im Bereich acht Meter östlich des überdachten Bereiches im Bereich der Ankunftshalle (siehe Bild 2).

Dabei beschrieb er die Position des Taxis in dem der Berufungswerber saß, etwa mit dessen halben Länge am Schutzweg und der als Kreuz gestalteten Bodenmarkier-ung. Er habe sich zum Berufungswerber begeben und ihn eigentlich er- oder abmahnen wollen. Da dieser jedoch sofort sinngemäß gemeint habe, "er würde ohnedies im Jahr nur viermal angezeigt werden, solle er ihn ruhig anzeigen" ist es zu dieser Anzeige gekommen. Von einer Interaktion mit Fahrgästen des Berufungswerbers machte der Zeuge keine Angaben. Diese wurden, entgegen seiner Ankündigung in der Berufungsverhandlung nicht binnen der ihm eröffneten Frist vom Berufungswerber letztlich auch nicht namhaft gemacht, sodass sich die Darstellung des Berufungswerbers letztlich als bloße Schutzbehauptung darstellt.

Laut dem der Verordnung angeschlossenen Verkehrszeichen- u. Bodenmarkierungsplan bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Verordnung und Kundmachung keine Zweifel. Der Berufungswerber meldet selbst diesbezüglich Zweifel an, bringt jedoch inhaltlich nichts vor, was seine angeblichen Zweifel erhärten könnte.

Offenbar besteht zwischen dem als Flughafentaxifahrer häufig dort tätigen Berufungswerber und/oder seines Vertreters mit dem Meldungsleger ein als ungedeihlich zu bezeichnendes "soziokulturelles Spannungsverhältnis", welches im gegenständlichen Verfahren mit den entsprechenden Unsachlichkeiten seitens des – sich offenbar im Recht fühlenden – Berufungswerbers mit Unterstützung seines hart formulierenden und auf Formaleinwände spezialisierten Vertreters X.

Sehr wohl muss jedoch an dieser Stelle auf Legitimität der Verfolgung des Rechtes selbst in einer Bagatellsache verwiesen werden. Dies hat jedoch in sachlicher Art und in Vermeidung von Beleidigungen von Amtsträgern zu geschehen.

 

4.3. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergaben sich letztlich keine sachlichen begründbaren Anhaltspunkte den Angaben des Meldungslegers über den Ort der Beanstandung nicht zu folgen. So vermag insbesondere der Berufungswerber mit dem Hinweis der bereits ausgesprochen gewesenen Ermahnung und der damit gleichsam rechtswirksam erledigten Sache nicht überzeugen. Warum sollte der Meldungsleger eine Ermahnung aussprechen, wenn ihm der Beanstandete Uneinsichtigkeit signalisiert und ihn geradezu zu einer Anzeige aufforderte. Offenbar war der Berufungswerber bereits zu Anbeginn geneigt durch teils mutwillig und ohne wirklich sachliche Grundlage durch Formaleinwände das Verfahren in die Länge zu ziehen und es auf diesem Weg allenfalls ins Leere laufen zu lassen. Bezeichnend ist, dass die vom Berufungswerber erst in der Berufungsverhandlung ins Spiel gebrachten Zeugen, welche sein Vorbringen mit Blick auf den 40 m weiter westlich gelegenen Schutzweg bezeugen können sollten, letztlich doch nicht namhaft gemacht wurden. Insgesamt war daher seine Darstellung im Gegensatz zu jener des Meldungslegers nicht überzeugend. Warum sollte ferner der Meldungsleger den Vorfallsort an den ca. 40 m weiter östlich gelegenen Schutzweg darstellen. Die Anzeige wurde bereits am Tag nach dem Vorfall der Tatortbehörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) übersandt. Wie oben schon dargestellt, war es offenbar das Konzept seiner Verteidigung durch ausufernde Formaleinwände das Verfahren sprichwörtlich zu vernebeln und damit letztlich straffrei zu bleiben. Dafür nahm der Berufungswerber bzw. der Verfasser der vom Berufungswerber wiederum unterfertigten Schriftsätze auch massive persönliche Untergriffe und Beleidigungen der mit dem Verfahren befassten Behördenorgane in Kauf. Auf die in diesem Zusammenhang  ausgesprochenen Ordnungsstrafen sei hier abschließend ebenfalls noch hingewiesen.

Gemäß der umfangreich geführten Beweisaufnahme konnte auch an der rechtmäßigen Verordnung des hier am östlichen Ende der Ankunftshalle laut beigeschlossener Verordnung und dessen Plan vorgesehenen Schutzweges kein Zweifel gehegt werden. Selbst wenn demnach der Berufungswerber nur kurzfristig sein Fahrzeug vor bzw. auf dem Schutzweg abstellte, verstieß er gegen das einschlägige Schutzziel der Straßenverkehrsordnung.

 

 


5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zur Tatortbezeichnung:

Der Berufungswerber hat in diesem Verfahren nicht einmal selbst konkret behauptet, dass er durch Mängel der Tatumschreibung an der Erbringung von Entlastungsbeweisen gehindert gewesen oder der Gefahr einer neuerlichen Bestrafung wegen desselben Verhaltens ausgesetzt zu sein. Was daher den vage erhobenen Einwand der Verfolgungsverjährung anlangt, ist darauf zu verweisen, dass der Tatort in der innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.2 VStG gewährten Akteneinsicht mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Jänner 2012, dem Berufungswerber laut Anzeige der verfahrensgegenständliche Schutzweg mit "östlich der Ankunftshalle"  klar bezeichnet und die Tathandlung ansonsten wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis umschrieben wurde. Darin ist  eine taugliche, die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs.2 VStG begründet zu sehen, weil sie sich auf alle der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. Rechtssatz des VwGH, [Verstärkter Senat] v. 19.10.1978, Slg. Nr. 9664/A). Der Tatort eines Falschparkens wird darin insofern mit ausreichender Genauigkeit umschrieben angesehen, als klar zum Ausdruck kommt, dass dieser im Ergebnis geografisch eindeutig spezifiziert wurde. Da es nur eine Ankunftshalle gibt und östlich derselben bei logischer Betrachtung nur der erste Schutzweg gemeint gewesen sein konnte – der darüber hinaus für den offenbar ortskundigen Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt fraglich sein konnte – muss der Verjährungseinwand insbesondere schon vor diesem Hintergrund ins Leere gehen.

Einer weiteren Präzisierung des Tatortes bedurfte es aus der Sicht der bezüglich der Tatumschreibung auch auf die Verfolgungshandlung anzuwendenden, für
§ 44a Z1 VStG geltenden Grundsätze selbst bei Anlegung des bei im ruhenden Verkehr begangenen Delikten an die Exaktheit der Tatortumschreibung gebotenen verhältnismäßig strengen Maßstabes (Hinweis auf VwGH 20. Jänner 1986, Zl. 85/02/0231) nicht (vgl. VwGH 19.9.1990, 90/03/0014).

 

5.1. In der Sache:

Nach § 24 Abs.1 lit.c StVO 1960 ist das Halten und Parken verboten, "auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs", ….

 

6. Zur Strafbemessung:

Die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von
21 Euro ist im Grunde als bloß symbolische Strafe für diese Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr.

Würde lediglich der vom Berufungswerber angegebene Pensionsbezug das einzige Einkommen darstellen könnte in diesem Strafausmaß noch immer kein Ermessensfehler gesehen werden. In Bindung an den mit der von der abtretenden Behörde ursprünglich erlassenen Strafverfügung festgesetzten Strafbetrag konnte von der folglich zuständigen Behörde erster Instanz im "ordentlichen Verfahren" keine höhere (angemessene) Strafe mehr festgesetzt werden. Da der Berufungswerber offenbar als Pensionist auch noch als Taxifahrer tätig ist, liegt sein Einkommen offenbar höher als er es mit seinem Pensionsbezug angibt.

Von jedem Teilnehmer am Straßenverkehr darf erwartet werden, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen in einer derart geringen Höhe, wie gegenständlich ausgesprochen, ohne weiteres zu begleichen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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