Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401203/9/SR/JO

Linz, 16.08.2012

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X, StA von Iran, vertreten durch Rechtsanwalt X, wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

I.            Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2012) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 7. August 2012, GZ.: Sich40-1320-2010, wurde über den Beschwerdeführer auf Basis des § 76 Abs. 1 FPG . 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG i.d.F. BGBl. I 50/2012 zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet.

 

Gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer per Telefax am 9. August 2012 um 20:51 Uhr Beschwerde wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

2. Mit Telefax vom 14. August 2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit, dass die vorliegende Beschwerde zurückgezogen werde.

 

3. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

4. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtwidrig erklärt, dann ist nach § 79a Abs. 2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Im Hinblick auf das Kostenbegehren der belangten Behörde vom 10. August 2012 waren dieser nach Zurückziehung der Beschwerde die im Spruch festgesetzten Kosten (Vorlageaufwand: 57,40 Euro und Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabe- und Beilagegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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