Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101214/19/Bi/Fb

Linz, 29.10.1993

VwSen - 101214/19/Bi/Fb Linz, am 29. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des A E, S, L, vom 2. April 1993 gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. März 1993, St.-12.179/92-In, verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Geldstrafe keine Folge gegeben, die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 10 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz beträgt 1.000 S. Ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oa Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 7. Oktober 1992 um 16.30 Uhr in L auf der S nächst dem Haus Nr. 39 den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und am 7. Oktober 1992 um 16.40 Uhr in L, S, in der Wohnung der Mutter trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, veränderte Sprache, leichte Rötung der Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 1.000 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hatte (§ 51c VStG). Am 29. Oktober 1993 fand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, des Vertreters der Erstinstanz, Mag. S, sowie des Zeugen Insp. M statt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht in der Berufung geltend, aus der Aussage des Meldungslegers ergäben sich Widersprüche, zumal er nicht mit seiner Mutter im Stiegenhaus eine Auseinandersetzung führen und gleichzeitig beim Haus S 39 ankommen und beim Lenken eines Fahrzeuges sowie beim Betreten des Stiegenhauses beobachtet werden könne. Von einer Verweigerung des Alkotests könne keine Rede sein, weil er nicht im Straßenverkehr angetroffen wurde, und die StVO im Privatbereich keine Geltung habe. Die Erstinstanz habe das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt, obwohl er persönlich und durch einen Rechtsanwalt bei der Bundespolizeidirektion Salzburg Schriftsätze eingebracht habe. Er beantrage die Einstellung des Verfahrens, in eventu ersuche er um Herabsetzung der Strafhöhe, da er Student sei und nur über gelegentliche Zuwendungen seiner Mutter verfüge, sodaß er bei Beibehaltung der Strafhöhe seinen Lebensunterhalt nicht weiter bestreiten könnte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsmittelwerber aufgrund der Aussagen des Zeugen M seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt, wobei er den Antrag, die verhängte Strafe herabzusetzen, damit begründet, er sei Student und verdiene mit Nachhilfekursen den unter dem Existenzminimum liegenden Lebensunterhalt. Er habe keine Sorgepflicht und kein Vermögen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Da der Rechtsmittelwerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen hat, ist dieser in Rechtskraft erwachsen, sodaß nur mehr über das Ausmaß der verhängten Strafe abzusprechen war. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt, wurde seitens der Erstbehörde bereits berücksichtigt, daß der Rechtsmittelwerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und als Student nur über ein geringes Einkommen verfügt. Erschwerende Umstände wurden verneint.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 10.000 S vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen ist, wobei darauf Bedacht genommen wurde, daß der Rechtsmittelwerber verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und die nunmehrige Verwaltungsübertretung mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht. Da jedoch bereits von der Erstinstanz eine deutlich geringere als die in derartigen Fällen normalerweise verhängte Geldstrafe verhängt wurde, war eine weitere Herabsetzung nicht gerechtfertigt, zumal der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO von 8.000 S bis 50.000 S reicht und die verhängte Geldstrafe auch geboten erscheint, den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Einhaltung der Alkoholbestimmungen anzuhalten. In Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse steht es dem Rechtsmittelwerber jedoch frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, daß deren Bemessung unabhängig vom Einkommen erfolgt, sodaß "nur" der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung samt den Erschwerungs- bzw Milderungsgründen heranzuziehen ist. In Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers ist die Herabsetzung auf eine der verhängten Geldstrafe entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 1 bis 6 Wochen) durchaus gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet, wobei der 10 %ige Verfahrenskostenersatz bei der Erstinstanz unverändert bleibt, der 20 %ige Verfahrenskostenersatz bei der Rechtsmittelinstanz aufgrund der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe entfällt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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