Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730608/26/Wg/JO

Linz, 10.08.2012

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. September 2008, AZ: 1003594/FRB, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2012, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

Žalba se odbija kao neosnovana a pobijano rješenje potvrđuje.

 

Rechtsgrundlagen/ Zakonski osnov:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 63 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz (im Folgenden: belangte Behörde) erließ gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Bescheid vom 24. September 2008 gemäß § 60 Abs.1 und Abs.2 Z1 iVm § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Die belangte Behörde stützte das Aufenthaltsverbot auf die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Berufungswerbers vom 22. August 2007 (Zl. 28 Hv 92/2007z des LG Linz), vom 9. November 2007 (Zl. 23 Hv125/2007s des LG Linz), vom 1. September 2008 (Zl. 27 Hv58/08v des LG Linz).

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 8. Oktober 2008. Begründend führte der Berufungswerber darin aus, er weise eine rechtskräftige einschlägige Verurteilung des Landesgerichtes Linz vom 22. August 2007 zu Zl. 28 Hv 92/07z wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach den §§ 15 Abs.1, 146, 147 Abs.2 StGB auf. Die zweite Verurteilung (LG Linz vom 9. November 2007 zu 23 Hv125/07s) sei eine Zusatzstrafe gemäß § 31 StGB und dürfe daher nicht als eigene Verurteilung im nunmehr bekämpften Bescheid herangezogen werden. Richtig sei demnach die zweite Verurteilung vom 1. September 2008 zu Zl. 27 Hv28/08v. Richtig sei, dass er in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen sei und auch wieder werde und mit seiner Lebensgefährtin in Lebensgemeinschaft lebe und zwei Kinder im Alter von 3,5 Jahren und 8 Monaten zu versorgen und betreuen habe. Derzeit befinde er sich in einem Arbeitsverhältnis zur Firma X. Er sei daher entsprechend integriert, auch sozial und sollte durch seine Verurteilung die soziale Komponente berührt sein, so sei der Eingriff durch das verhängte Aufenthaltsverbot jedenfalls schwerwiegend in sein Privat- und Familienleben. Seine derzeitige Tätigkeit bei der Firma X helfe auch, seine anerkannten Schadenersatzbeträge zurück zu zahlen. Er stellte die Anträge an die sachlich zuständige Oberbehörde und möge diese den Bescheid der BPD Linz vom 24. September 2008 ersatzlos aufheben, in eventu den unter Punkt 1 genannten  Bescheid ersatzlos aufheben und die Rechtssache zur allfälligen weiteren Verhandlung an die belangte Behörde zurückverweisen; dem Rechtsmittel jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen, zumal sämtliche Voraussetzungen gemäß § 64 AVG vorliegen, Gefahr in Bezug nicht geboten sei und ihn eine sofortige Abschiebung jedenfalls unverhältnismäßig benachteilige.

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der Berufung mit Bescheid vom 25. Februar 2009, Zl. St234/08, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 25. Februar 2009 mit Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2009/21/0074-6, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Aus der Begründung dieses Erkenntnisses geht im Wesentlichen hervor:

"Zwar stehen, was von der belangten Behörde freilich nicht ausdrücklich berücksichtigt wurde, die ersten beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zueinander im Verhältnis der §§ 31,40 StGB. Auf die dritte strafgerichtliche Verurteilung trifft das aber - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht zu, weil die damit abgeurteilten Taten vom Oktober 2007 nicht bereits Gegenstand der ersten Verurteilung vom August 2007 hätten sein können (vgl. zur Voraussetzung für eine Anwendung des § 31 StGB, dass eine gemeinsame Aburteilung aller strafbaren Handlungen nach der Zeit ihrer Begehung zumindest theoretisch möglich gewesen wäre, etwa Ratz in WK2 § 31 Rz 5). Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer, der die schon im erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen dem Grunde nach nicht bestreitet, den von der belangten Behörde herangezogenen Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG (in der hier anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011) sowohl in Gestalt seiner 2. Alternative (Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe) als auch in Gestalt seiner 4. Alternative (mehr als einmal rechtskräftige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen) erfüllt. Damit allein kann die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn freilich noch nicht gerechtfertigt werden. Vielmehr bedarf es darüber hinaus einer aus der Persönlichkeit des Beschwerdeführers abgeleiteten Gefährlichkeitsprognose. Ausführungen in diese Richtung sind dem bekämpften Bescheid aber nur rudimentär - mittelbar im Rahmen der Überlegungen zu § 66 FPG und zur Ermessensübung - zu entnehmen. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde aber jedenfalls außer Acht gelassen, dass dem Beschwerdeführer bereits im März 2004 - vor Begehung der ersten strafbaren Handlungen und noch im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 - ein Niederlassungsnachweis erteilt worden war, der gemäß § 11 Abs. 1 Abschnitt C lit. b NAG-DV nunmehr als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" gilt. Aus diesem Grund wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Grunde des § 56 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn sein weiterer Aufenthalt eine (gegenwärtige, hinreichend) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Insoweit wird ein höheres Maß an Gefahrdung verlangt als in dem von der belangten Behörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegten § 60 Abs. 1 FPG ("Gefahrdung der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit" oder "Zuwiderlaufen anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen"; vgl. zum Verhältnis der Gefahrdungsprognosen nach dem FPG grundsätzlich das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, ZI. 2008/21/0603).

Als schwere Gefahr im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG hat gemäß § 56 Abs. 2 FPG (in der hier noch maßgeblichen Stammfassung) insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, Beihilfe zu unbefugtem Aufenthalt, Eingehen oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder gemäß der §§27 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB (Z 1) oder wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§71 StGB) beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

In Anbetracht der Verurteilung vom 1. September 2008, die wegen eines Verbrechens erfolgte, liegt gegenständlich zwar ein Fall des § 56 Abs. 2 Z 1 FPG vor. Das ändert aber nichts daran, dass die belangte Behörde - wenn überhaupt - eine Gefahrdungsprognose nur am Maßstab des § 60 Abs. 1 FPG anstellte und dass es fallbezogen zur Beurteilung des Vorliegens des hier anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes nach § 56 Abs. 1 FPG einer näheren Auseinandersetzung mit dem strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers - die belangte Behörde verwies insofern nur auf die eingangs zitierten Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde - bedurft hätte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das hg. Erkenntnis vom 8. September 2009, ZI. 2007/21/0105).

Darüber hinaus ist der belangten Behörde aber auch anzulasten, dass ihre Beurteilung, ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer sei im Grunde des § 66 FPG zulässig, nur sehr kursorisch ausgefallen ist. Insbesondere hat sie sich im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht mit dem aufenthaltsrechtlichen Status der Lebensgefährtin und der Kinder des Beschwerdeführers und mit den Auswirkungen des gegenständlichen Aufenthaltsverbots auf deren Lebensverhältnisse beschäftigt. Der bekämpfte Bescheid war aber schon wegen der zuvor aufgezeigten Verkennung der Rechtslage gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."

 

Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich übermittelte daraufhin den Akt zuständigkeitshalber dem Verwaltungssenat. Dieser führte am 5. Juli 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

Der rechtsanwaltliche Vertreter erstattete einleitend folgendes Vorbringen:

'Auf den Berufungsschriftsatz wird verwiesen und die dort gestellten Anträge ausdrücklich aufrecht erhalten. Die letzte strafrechtliche Verurteilung betrifft Tatzeiträume, die schon in die ersten Verurteilungen hineinfallen. Diese waren damals aber zum größten Teil noch nicht bekannt.'

 

Der rechtsanwaltliche Vertreter erstattete folgendes Schlussvorbringen:

'Wir werden gemeinsam mit den bereits angekündigten Unterlagen auch das Zeugnis des ältesten Sohnes einreichen. Es ist eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Der Berufungswerber hat sämtliche Schadenersatzansprüche anerkannt. Er wird auf legalem Weg seine Schulden zurück zahlen. Im Übrigen wird bezüglich der familiären Verhältnisse auf das durchgeführte Beweisverfahren verwiesen. Die Kinder des Berufungswerbers benötigen einen Vater. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei der Heilbehandlung in Serbien Fehler gemacht wurden und eine ergänzende Behandlung in Österreich unbedingt erforderlicht ist. Die im Berufungsschriftsatz gestellten Anträge werden ausdrücklich aufrecht erhalten.'"

 

Der Berufungswerber legte mit Eingabe vom 6. Juli 2012 einen Versicherungsdatenauszug, die aktuelle Krankengeschichte des AKH der Stadt X samt Ambulanzbericht für die bevorstehende Kontrolle und anschließende Operation, die Geburtsurkunden (und das Vaterschaftsanerkenntnis für X) der drei minderjährigen Söhne samt Vaterschaftsanerkenntnis sowie die Schulbesuchsbestätigung samt einer Abschrift der mündlichen Beurteilung des mj. X vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat befasste daraufhin die Staatendokumentation des Bundesasylamtes mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

 

Der Berufungswerber äußerte sich zur Stellungnahme der Staatendokumentation vom 24. Juli 2012 mit Eingabe vom 2. August 2012 wie folgt:

"Zu keinem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer angezweifelt oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er die notwendige Medikation in Kroatien nicht erhalten würde. Der Beschwerdeführer erlitt aufgrund des Verkehrsunfalles vom 08.06.2009 umfangreiche Verletzungen und wurde im Zuge der medizinischen Heilbehandlung in Serbien Osteosynthesematerial in den linkem Arm, sowie in das rechte Bein eingepflanzt. Die Weiterbehandlung nach diesem Unfall erfolgte vorerst in Kroatien und in weiterer Folge in Österreich. Erst in Österreich konnten und mussten die behandelnden Ärzte im AKH X feststellen, dass das Osteosynthesematerial äußerst mangelhaft eingepflanzt wurde, sohin ist jedenfalls eine falsche bzw. fehlerhafte medizinische Heilbehandlung gegeben. Im Zuge der Einpflanzung des Osteosynthesematerials im linken Oberarm sind bis dato vier Schrauben gebrochen, es wurde hierbei auch ein Nerv verletzt, sodass eine Bewegungseinschränkung des linken Armes gegeben ist, des weiteren muss das Osteosynthesematerial im rechten Bein ebenfalls einer Entfernung zugeführt werden.

Es ist daher zu befürchten, dass weitere notwendig durchzuführende medizinische Heilbehandlungen in Kroatien nicht lege artis erfolgen, sodass allfällige medizinische Heilbehandlungen nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschließlich in Österreich durchgeführt werden können und sollte. Gleiches gilt für die nach der medizinischen Heilbehandlung notwendigen Rehabilitationstherapien. Es wird daher höflichst ersucht, dieses Vorbringen und die geschilderten Umstände entsprechend zu berücksichtigten. Alle weiteren Anträge werden aufrechterhalten."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

 

 

Der am X geborene Berufungswerber, ein kroatischer Staatsbürger, heiratete im August 2000 eine österreichische Staatsbürgerin. Im Hinblick auf diese Ehe wurden ihm mit Gültigkeit auf 21. Mai 2001 Niederlassungsbewilligungen erteilt, zuletzt erhielt er am 23. März 2004 einen Niederlassungsnachweis. Die Ehe des Berufungswerbers wurde im Jahr 2004 geschieden.

 

 

 

Im Jahr 2004 lernte er die serbische Staatsbürgerin X, geb. X, kennen. Im Jahr 2005 wurde ein gemeinsamer Haushalt gegründet. Seither leben die beiden in umfassender Lebensgemeinschaft. Der Berufungswerber und X sind kirchlich (serbisch-orthodox), nicht aber standesamtlich verheiratet. X verfügt seit dem 14. Juli 2005 über einen Niederlassungsnachweis.

 

Dieser Beziehung entstammen die mj. Kinder X, geb. X, X, geb. X und X, geb. X. Der Berufungswerber hat die Vaterschaft zu diesen Kindern anerkannt. X und X verfügen jeweils über eine Rot Weiß Rot Karte plus, X über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG". Die Kinder sind serbische Staatsangehörige. Der älteste Sohn X besucht die 1. Klasse der Volksschule, X besucht den Kindergarten. X ist bei seiner Mutter zu Hause.

 

 

 

Der Berufungswerber wurde in der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2012 befragt, welche Sprache in der Familie verwendet wird. Dazu gab er an, dass serbisch und kroatisch einander sehr ähnlich seien. Eine Verständigung sei ohne weiteres möglich. Er spreche fließend kroatisch und serbisch.

 

 

 

Festzustellen ist, dass X im Jahr 2001 nach Österreich einreiste und danach bis zum Jahr 2004 arbeitete. Seither ist sie in Karenz. Sie hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie erhält zur Zeit Mindestsicherung gemäß dem Oö. Mindestsicherungsgesetz, Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Sie erhält etwa 450 Euro pro Monat Kinderbetreuungsgeld. Sie wird noch bis Juni 2013 Kinderbetreuungsgeld beziehen. An Mindestsicherung erhält sie eigenen Angaben zufolge etwa 900 Euro pro Monat. An Familienbeihilfe jedes 2. Monat etwa 900 Euro. Seit 16. November 2010 bzw. der Inhaftierung des Berufungswerbers ist sie bei der Erziehung der Kinder grundsätzlich auf sich alleine gestellt. Dies ist – wie sie ausführt – sehr anstrengend. Sie wurde vom Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung befragt, ob ihr jemand dabei hilft. Dazu gab sie an, dass ihre drei Schwestern in Linz wohnen. Alle drei seien erwerbstätig und hätten daher nicht viel Zeit. Sie treffe sich aber regelmäßig mit den Schwestern. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob ihr ihre Schwestern bei der Erziehung ausgeholfen hätten, gab sie an, dass diese schon ausnahmsweise eingesprungen wären. So zum Beispiel, wenn sie mit einem Kind ins Krankenhaus musste, dann habe sie die beiden anderen zu einer ihrer Schwestern geben können.

 

 

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, ob sich der Berufungswerber um die Familie gekümmert habe, gab sie an, dass er immer für sie gesorgt habe.

 

 

 

Zur Ausbildung des Berufungswerbers ist festzustellen, dass er in Kroatien zum KFZ-Mechaniker ausgebildet wurde.

 

 

 

Zum Gesundheitszustand des Berufungswerbers ist festzustellen, dass er am 8. Juni 2009 in Serbien einen schweren Unfall erlitt. Lt dem vorläufigen Entlassungsbericht des AKH X vom 2. Juli 2012 dort von 26. Juni 2012 bis 2. Juli 2012 in stationärer Behandlung befand. Als Aufnahmegrund wird angegeben: "Starke Schmerzen frontal im Bereich der alten Schädelfraktur." Als Entlassungsdiagnose scheint auf: "Chronischer posttraumatischer Kopfschmerz bei Z.n. Polytrauma mit Schädelkallotenfraktur rechts frontal 2008." Als Therapieempfehlung sind mehrere Medikamente angegeben. Unter der Rubrik "Anamnese" scheint auf: "Seit gestern Abend zunehmende Kopfschmerzen im Bereich der alten Schädelfraktur hochparietal. Außerdem Übelkeit und Schmerzen in der rechten Gesichtshälfte. Weiters einmalig wässrige Sekretion aus der Nase, anschließend Nasenbluten. Es besteht ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 2008." Zum Status wird angegeben: "Wach, orientiert,  HN frei, kein Meningismus, kein fokal-neurologisches Defizit, Babniski bds. negativ, kein Pulsynchrones Ohrrauschen." Zu den Befunden wird ausgeführt: "CCT: keine Blutung, keine Raumforderung, keine Ischämie; MRT des Schädels: altersentsprechende unauffällige cerebrale Befundverhältnisse; HNO: unauffälliger HNO-ärztlicher und Hörbefund." Zusammenfassend wird ausgeführt: "Die Schmerztherapie erfolgte primär parenteral mit Perfalgan 3 x täglich. Bei Schmerzspitzen wurden Tramal Tropfen verabreicht. Zur Schmerzschwellentherapie wurde mit Saroten 25 mg begonnen. Im weiteren Verlauf bot der Patient kein fokal neurologisches Defizit. Im stationären Verlauf kam es zu einer deutlichen Besserung der Beschwerden." Als weitere Maßnahmen werden empfohlen: "Kontrolle in der Schmerzambulanz am 30. Juli 2012 um 10.00 Uhr; Wir empfehlen eine ambulante Weiterbetreuung beim Facharzt für Psychiatrie."

 

 

 

Die Staatendokumentation des Bundesasylamtes führt in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2012 dazu aus:

 

 

 

"1. Ist die erforderliche Behandlung (chronischer posttraumatischer Kopfschmerz / ambulante Behandlung bei FA f. Psychiatrie / Saroten, Tramal, Paspertin) in Kroatien möglich?

 

Anfragebeantwortung SOS International (via MedCOI): BMA 4212, 23.7.2012

 

Ambulante Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie ist in Kroatien möglich.

 

1,.  Is outpatient medicat treatment and follow up by a psychiatrist available in Croatia?

(...)

 

ANSWERS TO QUESTIONS REGARDING TREATMENT

Nr.

Avaitability

Explanatron (ONLYWHEN PARTLY AVAILABLE)

1.

XYES

NO

□ Partly availaWe

 

 

Ein Medikament mit demselben Wirkstoff wie Saroten ist in Kroatien unter dem Namen Amyzol erhältlich.

Tramal ist unter diesem und unter den Namen Tramadol und Lumidol in Kroatien erhältlich.

Ein Medikament mit demselben Wirkstoff wie Paspertin ist in Kroatien unter den Namen Metopran und Reglan erhältlich.

Eine Reihe anderer Wirkstoffe sind in Kroatien ebenfalls erhältlich.

 

QUESTIONS REGARDING AVAILABILITY OF MEDICATION MAX. 14 QUESTIONS

(for urgent, semi-urgent & normal requests)

Please mention the names and addresses of medical facilities/pharmacies where the medication is available.

 

2. amitriptyline (Saroten 25mg®) or alternative TCA antidepressants:

3. nortriptyline

4. clomipramine

5. tramadol (Tramal®) or alternative opoid painkiller;

6. fentanyl

7. morphine

8. oxycodon

9. metoclopramide (Paspertin®) or alternative anti nausea:

10. domperidon

11. droperidol

(...)

 

ANSWERS REGARDING AVAILABILITY OF MEDICATION

(FOR URGENT, SEMI-URGENT & N0RMAL REQUESTS)

Nr.

Availability

Explanation

2.

x yes

NO

available under name Amyzol

3.

□ yes

x NO

 

4.

x yes

NO

available under name Anafranil

5.

x yes

NO

available under the name Tramal, Tramadol, Lumidol

6.

x yes

NO

available under name Fentanyl

7.

x yes

NO

 

8.

x yes

NO

available under name OxyContin

9.

x yes

NO

available under name Metopran, Reglan

10.

x yes

NO

not available regularly but possible to import under special approval by govemment institute for drugs

11.

x yes

NO

available for hospital treatment in combinarjon wfth fentanyl."

 

 

Den Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Berufungswerbers wird der Versicherungsdatenauszug vom 6. Juli 2012 zugrunde gelegt. Daraus geht Folgendes hervor:

 

 

 

"von                bis                    Art der Monate / meldende Stelle            Nr.*)

 

05.02.2002     26.07.2002      Arbeiter

27.07.2002     02.08.2002      Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

                                               X                                                                01

13.02.2003     28.03.2003      Arbeiter

29.03.2003     31.03.2003      Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

                                               "X"                                                    02

07.05.2003     29.06.2003      Arbeiter X                                          03

08.10.2003     15.10.2003      Arbeiter

16.10.2003     16.10.2003      Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

                                               X                                                      04

27.10.2003     10.01.2004      Arbeiter

11.01.2004     17.01.2004      Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

                                               X                                                               05

09.03.2004     24.05.2004      Arbeiter X                                                 06

01.11.2004     31.05.2005      Arbeiter X                                                  07

18.04.2005     17.05.2005      Arbeiter

18.05.2005     19.05.2005      Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

01.06.2005     31.07.2005      Arbeiter X                                                  03

01.06.2005     09.06.2005      Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

                                               X                                                               07

01.08.2005     04.08.2005      Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

                                               X                                                               03

16.08.2005     21.09.2005      Arbeitslosengeldbezug

26.09.2005     29.09.2005      Krankengeldbezug, Sonderfall                    08

01.03.2007     30.04.2007      gewerbl. selbständig Erwerbstätiger

01.03.2007     30.04.2007      nicht bezahlte Beiträge BSVG, GSVG, FSVG

01.01.2008     31.03.2008      gewerbl. selbständig Erwerbstätiger

01.01.2008     31.03.2008      nicht bezahlte Beiträge BSVG, GSVG, FSVG 09

29.09.2008     05.10.2008      Arbeitslosengeldbezug                                08

13.10.2008     30.10.2008      Arbeiter

                                               X                                                              10

31.10.2008     24.102008       Arbeitslosengeldbezug                                08

25.11.2008     16.02.2009      Arbeiter

21.02.2009     21.02.2009      Arbeiter

                                               X                                                              11

22.03.2009     26.03.2009      Arbeitslosengeldbezug

30.11.2009     03.12.2009      Arbeitslosengeldbezug

04.12.2009     13.12.2009      Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

14.12. 2009    04.02.2010      Krankengeldbezug, Sonderfall                    08

29.09.2010     06.10.2010      Arbeiter X                                                  12

11.10.2010     23.10.2010      Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

24.10.2010     15.11.2010      Krankengeldbezug, Sonderfall                    08"

 

Nach dem erwähnten Unfall im Jahr 2009 arbeitete er in Österreich etwa zwei Monate bei einer metallverarbeitenden Firma in Kleinmünchen. Das Beschäftigungsverhältnis habe aber – wie er vorbrachte – aus gesundheitlichen Gründen beendet werden müssen. Seine Arme wären nicht stark genug für diese Arbeit gewesen. Nach Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses war er bis zu seiner Verhaftung im Krankenstand. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass er zur Zeit eigenen Vorbringen zufolge im Gefängnis in der KFZ-Werkstätte ca. 12 Stunden pro Tag arbeitet. Wie er ausführt, habe er nach der Entlassung aus der Haft bereits einen Arbeitsplatz bei der Firma X in X in Aussicht. Er verfügt aber über keine schriftliche Zusage dieses Arbeitgebers.

 

 

 

Abgesehen von der Lebensgefährtin und den drei Kindern halten sich in Österreich keine Angehörigen des Bw auf. In Kroatien leben seine Eltern und seine Geschwister. Er hält telefonisch Kontakt zu seinen Angehörigen in Kroatien. Er hielt sich bis zu seinem Unfall im Jahr 2009 etwa vier- oder fünfmal pro Jahr in Kroatien auf. Die Aufenthalte dauerten etwa jeweils drei oder vier Tage. Auch seine Lebensgefährtin war mit ihm gemeinsam in Kroatien. Er führte aus: "Wenn meine Familie zusammenkommt, ist sie in Kroatien auch dabei." Bei den Aufenthalten in Kroatien lebten er und seine Lebensgefährtin bei seinen Eltern. Weiters führte er in der mündlichen Verhandlung aus: "Zur Zeit bzw. nach meiner Entlassung wäre das sicher nicht so oft möglich, da die Kinder in die Schule bzw. in den Kindergarten gehen. Wir könnten sicher nur einmal pro Jahr zu meinen Eltern fahren." X wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, ob sie den Berufungswerber besuchen würde, wenn er nach Kroatien ausreisen müsste. Dazu gab sie an, dass sie ihn vielleicht besuchen würde. Das sei aufgrund der großen Entfernung aber nur sehr schwer möglich. Sie will, dass der Berufungswerber in Österreich bleiben darf.

 

 

 

Weiters ist festzustellen, dass sich der Bw im Juli 2010 in Kroatien aufhielt, um seinen Vater zu besuchen.  

 

 

 

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen 4 Einträge auf.

 

 

 

So hat das Landesgericht Linz mit Urteil vom 22. August 2007, AZ: 28 Hv 92/07z, zu Recht erkannt:

 

" X ist schuldig.

Er hat am 28.02.2007 in Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der X, durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -Willigkeit sowie die fälschliche Behauptung, einen Betrag von insgesamt EUR 3.300,- bereits überwiesen zu haben, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe eines PKW VW Multivan Family im Wert von EUR 41.103,60 am 14.03.2007 zu verleiten versucht und zur Übergabe eines Leihwagens VW Transporter verleitet.

Strafbare Handlung:

Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 Abs 1 StGB

Strafe:

Nach § 147 Abs 1 StGB

Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Beschuldigte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Strafbemessungsgründe:

mildernd:              Geständnis, Unbescholtenheit, teilweise Versuch

erschwerend:                 zwei Fakten"

 

 

Das Landesgericht Linz hat mit Urteil vom 9. November 2007, Zl. 23 Hv 125/07s, zu Recht erkannt:

 

" Sachverhalt: X ist schuldig.

Er hat am 15.02.2007 in Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der X, durch; Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit sowie durch die fälschliche Behauptung, einen Betrag von insgesamt € 2.500,-- bereits überwiesen zu haben, sohin durch Täuschung über O Tatsachen, zu einer Handlung, und zwar zur Übergabe eines PKWs VW Sharan im Wert von € 30.360,-, verleitet, wodurch der X ein € 3.000,» übersteigender Schaden in Höhe von € 4.387,20,- (Kilometergeld und Umsatzsteuer) entstand.

Strafbare Handlungen:

X hat dadurch das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146,147 Abs 2 StGB begangen.

Strafe:

X wird hierfür unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Linz 28 Hv 92/07z vom 22.08.2007 gemäß §§ 31,40 StGB und nach § 147 Abs 2 StGB zu einer

Zusatzstrafe

Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten

verurteilt.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Beschuldigte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist der Beschuldigte schuldig, der X einen Schadenersatz in der Höhe von € 4.387,20,-- zu bezahlen.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd:              Geständnis, Unbesch

Erschwerend:       Tatwiederholung"

 

 

Das Landesgericht Linz hat weiters mit Urteil vom 1. September 2008, Zl. 27 Hv 58/08v, zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig, er hat zu nachfolgenden Zeiten in Linz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, X durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diesen in seinem Vermögen schädigten, wobei der Schaden (jeweils) € 3.000,- überstieg, und zwar:

1.) am 15.10.2007 durch Übermittlung von zwei Kaufvereinbarungen vom 15.10.2007 per Fax und die falsche (konkludente) Behauptung, einen VW Golf und einen VW Transporter nach Kaufvertragsabschluss und Kaufpreiszahlung an X auszuhändigen, zur Überweisung eines Betrages von € 10.300,-;

2.) am 22.10.2007 durch die falsche (konkludente) Behauptung, ein weiteres Fahrzeug nach Kaufvertragsabschluss und Kaufpreiszahlung an X auszuhändigen, zur Überweisung eines Betrages von € 6.500,-.

X hat hiedurch

das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 2. Fall StGB begangen

und wird hiefür nach dem 2. Strafsatz des § 148 StGB zu einer

FREIHEITSSTRAFE von 18 Monaten

sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingt verhängte Teil der Freiheitsstrafe beträgt somit 3 Monate.

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom 19.6.2008, 6:05 Uhr bis 1.9.2008, 10:15 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist X schuldig, dem Privatbeteiligten X Schadenersatz in Höhe von € 14.000,- zu bezahlen.

II.) den Beschluss gefasst:

Gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 tVm Z 6 wird vom Widerruf der bedingten Straf nachsieht zu 28 Hv 92/07 z des LG Linz und 23 Hv 125/07 s des LG Linz abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert."

 

 

Bei der konkreten Strafzumessung war das zumindest in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung mildernd zu berücksichtigen, erschwerend hingegen wirkte sich die einschlägige Vorstrafe und die weit über der 3.000 Euro Qualifikation liegende Schadenshöhe aus.

 

 

 

Das Landesgericht Linz hat mit Urteil vom 12. Jänner 2011, AZ: 23 Hv 75/09s, zu Recht erkannt:

 

" X ist schuldig,

er hat in Linz und anderen Orten des; Bundesgebietes nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine (Rück-)zahlungsfähigkeit und -Willigkeit bzw. seine Bereitschaft zur Lieferung von KFZ, zur Übergabe von Bargeld bzw. Übernahme von Wechselbürgschaften in einem € 50.000i- übersteigenden Betrag verleitet, wodurch diese Personen in nachangeführtem Ausmaß an ihrem Vermögen geschädigt wurden, wobei er die strafbaren Handlungen in der Absicht vornahm, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1.) X

a) zur Übernahme von Wechselbürgschaften als Sicherheit für Darlehen, die die X dem X gewährte, nämlich:

- am 02.05.2007 für ein Darlehen in Höhe von € 12.000,-

- am 08.05.2007 für ein Darlehen in Höhe von € 11.800,-

- am 30.05.2007 für ein Darlehen in Höhe von € 3.000,-

b) zur Überweisung eines Bargeldbetrages in Höhe von € 117,50 (inklusive Bankspesen);

2.) am 09.10.2007 X zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von €25.000,-;

3.) im Jänner 2007 X durch die Behauptung, er (X) werde ihn (X) am gewinnbringenden Erlös aus dem Verkauf von zumindest vier Fahrzeugen beteiligen, zur Übergabe von Bargeldbeträgen in Höhe von € 6.600,-;

4.) am 01.04.2008 X zur Bezahlung eines Kaufpreises in der Höhe von € 600,- für einen PKW, Marke VW Vento;

5.) am 07.06.2008 X zur Bezahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 700,- für den gleichen in Punkt 4.) bezeichneten PKW, Marke VW Vento, wobei es im Ausmaß von € 200,- beim Versuch blieb;

6.) am 27.01.2009 X zur Bezahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 9.200,- für einen PKW, Marke Ford Galaxy;

7.) zwischen dem 25.03. und 30.03.2009 X zur Bezahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 1.900,- für einen PKW, Marke Renault Clio sowie zur Übergabe von Bargeldbeträgen in Höhe von € 4.000,-;

8.) am 21. und 28.04.2009 X zur Bezahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 3.800,- für den in Punkt 6.) bezeichneten PKW, Marke Ford Galaxy;

9.) am 05.07.2010 in Kremsdorf X zur Gewährung von Kost und Logis im Hotel-Gasthaus X im Wert von € 253,05;

10.) am 19.03.2010 X zur Bezahlung eines Kaufpreises in Höhe von € 11.300,- für einen PKW Marke VW Sharan;

11.) am 10.04.2010 X zur Bezahlung eines Kaufpreises in der Höhe von € 1.350,- für ein Motorrad Kawasaki Ninja;

12.) am 01.07.2010 X zur Überlassung eines „Leihwagens" Toyota Avensis 2.0 D4D im Wert von ca. € 4.500,- unter der Vorspiegelung, er werde einen gebrauchten PKW VW Passat im Wert von € 18.000,- kaufen und bei der Abholung am 12.07.2010 bezahlen.

13.) am 25.06.2010 Verfügungsberechtigte des Hotel X zur Gewährung von Kost und Logis, Schaden € 86,64;

Strafbare Handlungen:

X hat hiedurch das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146,147 Abs 3,148 2. Fall, 15 StGB begangen.

Strafe:

X wird hiefür nach § 148 2. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

2 (zwei) Jahren

verurteilt.

Angerechnete Vorhaft:

Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Verwahrungs- bzw. Untersuchungshaft vom 16.11.2010, 09:50 Uhr bis 12.01.2011, 12:15 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird X zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt."

 

Weiters geht aus dem Urteil vom 12. Jänner 2011 hervor:

"Es ergeht der

Beschluss:

1.)   Zu 28 Hv 92/07 z des LG Linz vom 22.08.2007, rechtskräftig seit 27.08.2007, wird die bedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen und zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe in Vollzug gesetzt.

2.)   Zu 23 Hv 125/07 s des LG Linz vom 09.11.2007, rechtskräftig seit 13.11.2007, wird die bedingte Freiheitsstrafe von 2 Monaten gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen und zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe in Vollzug gesetzt.

3.)   Zu 27 Hv 58/08 v des LG Linz vom 01.09.2008, rechtskräftig seit 03.09.2008, wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen, jedoch die Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO von 3 auf 5 Jahre verlängert.

Strafbemessungsgründe:

mildernd:              Geständnis, teils Versuch, teilweise Schadensgutmachung

erschwerend:        2 einschlägige Vorstrafen, rascher Rückfall, Tatwiederholung,                    Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens."

 

 

Laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. August 2012 wird der Berufungswerber am 30. August 2012 bedingt aus der Justizanstalt Linz entlassen werden.

 

 

 

Der Berufungswerber wurde in der mündlichen Verhandlung vom Verhandlungsleiter befragt, wie er zu den strafrechtlichen Verurteilungen heute stehe. Dazu gab er an, dass er Fehler gemacht habe. Er sei der Ansicht, dass mit den verhängten gerichtlichen Strafen das Auslangen gefunden werden könne. Er habe drei Kinder und lebe zur Zeit von seinen drei Kindern weit entfernt.

 

 

 

Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass selbst nach dem Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 25. November 2009 noch Straftaten begangen wurden (vgl. dazu das Urteil 23 Hv 75/09s), gab er an, dass er dabei wirklich nicht nachgedacht habe.

 

 

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, was er nach der Entlassung aus der Haft machen möchte, gab er an, dass er arbeiten gehen möchte. Er erklärte, auf legalen Weg seine Schulden zurückzahlen zu wollen. Außerdem möchte er mit seiner Familie zusammenleben. X gab dazu an, dass nach der Haftentlassung die Familiengemeinschaft fortgesetzt werden soll.

 

 

 

Sie führte aus, dass sie den Berufungswerber sehr wohl in der Haft besucht habe. Jetzt habe er mittlerweile Ausgang. So sei es ihm möglich, zur Familie nach X zu kommen.

 

 

 

X wohnt an der Adresse X in einer Mietwohnung.

 

 

 

Zu Beweiswürdigung:

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2012. In der mündlichen Verhandlung wurden der Berufungswerber als Partei und seine Lebensgefährtin als Zeugin einvernommen. Den Feststellungen wurde weiters die Stellungnahme der Staatendokumentation vom 24. Juli 2012 und die Eingabe des Bw vom 6. Juli 2012 samt den darin enthaltenen Dokumenten zugrunde gelegt.

 

 

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich an und für sich unstrittig aus den eben angeführten Beweismitteln.

 

 

 

Festzuhalten ist, dass sich laut Ambulanzbericht das Schädel-Hirn-Trauma im Jahr 2008 ereignete. Entsprechend dem Vorbringen des Bw geht das erkennende Mitglied in freier Würdigung der Beweise davon aus, dass sich der Unfall, der zu dem Schädel-Hirn-Trauma führte, im Jahr 2009 ereignete.

 

Soweit der Bw in der mündlichen Verhandlung ausführte, er sei seit diesem Unfall im Jahr 2009 nicht mehr in Kroatien aufhältig gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass er bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Linz am 30. Juni 2010 angab, seinen Vater im Krankenhaus in Kroatien/Karlovac besuchen zu wollen. Er würde am 2. Juli 2010 mit dem Bus nach Kroatien fahren und am 11. Juli 2010 wieder zurückkommen. Aus diesem Grund ersuchte er die BPD, ihm seinen sichergestellten Reisepass auszufolgen. Diesem Ersuchen wurde vom Leiter der Amtshandlung auch entsprochen. Aus einem Aktenvermerk der BPD Linz vom 27. Juli 2010 geht des weiteren hervor, dass am 22. Juli 2010 im Beisein einer Beamtin an der Adresse X bezüglich Aufenthalt des Berufungswerbers Erhebungen durchgeführt wurden. In diesem Aktenvermerk wird ausgeführt: "Frau X gab an, dass sie seit etwa einem Monat getrennt von X lebt. Er ist seit zwei Wochen in Kroatien aufhältig und hat sich bei ihr telefonisch von Kroatien gemeldet. Frau X gab weiters an, dass X nicht mehr bei ihr wohnen kann." Damit steht fest, dass sich der Berufungswerber Mitte 2010 in Kroatien aufgehalten hat.

 

 

 

Fest steht aber auch, dass sich X – wie sie in der mündlichen Verhandlung aussagte – nicht (mehr) vom Bw trennen möchte. Die Familiengemeinschaft soll fortgesetzt werden.

 

 

 

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der 3 Kinder konnten auf Grund einer Mitteilung der für Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht zuständigen Abteilung des Magistrates Linz getroffen werden.

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, ausgesprochen, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (unabhängig von der innerstaatlichen Benennung des Rechtsinstituts) um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art 3 Z 4 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, Abl. l. 348/98 (in der Folge: RückführungsRL) handelt. Aus diesem Erkenntnis folgt, dass durch die notwendige unmittelbare Anwendung der RückführungsRL der UVS als Rechtsmittelinstanz iSd Art 13 Abs. 1 der RückführungsRL berufen ist.

 

Der Umstand, dass der Bw als kroatischer Staatsbürger mit dem voraussichtlichen Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli  2013 unter Umständen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erwerben wird, war als ungewisses zukünftiges Faktum bei der gegenständlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber verfügt über einen Niederlassungsnachweis. Der erteilte

"Niederlassungsnachweis" gilt gemäß § 11 Abs.1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgestz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) als "Daueraufenthalt – EG". Der Berufungswerber hält sich aufgrund dieses Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet auf. In seinem Fall ist die Bestimmung des § 63 FPG (Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel) maßgeblich.

 

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG 2005 idgF kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

  1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Bestimmte Tatsachen im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG 2005 idgF sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Ein Aufenthaltsverbot ist gemäß § 63 Abs. 3 iVm Abs. 1 FPG 2005 idgF in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 FPG 2005 idgF für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG 2005 idgF für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG 2005 idgF auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG 2005 idgF ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungs-gesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG 2005 idgF ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Der Bw wurde nach Erlassung des vom Verwaltungsgerichtshof behobenen Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion am 12. Jänner 2011 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs.3, 148 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Erschwerend waren zwei einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Tatwiederholung und die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens. Im Hinblick auf die vorhandenen strafrechtlichen Verurteilungen ist der Tatbestand für ein höchstens 10-jähriges Aufenthaltsverbot iSd § 63 Abs.2 und § 53 Abs.3 Z1 FPG erfüllt.

 

Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder "Daueraufenthalt – Familienangehöriger" verfügen, dürfen gemäß § 64 Abs.4 FPG nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

Als schwere Gefahr iSd Abs.4 hat gemäß § 64 Abs.5 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht

  1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder
  2. wegen einer Vorsatztat, die auf der selben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten

rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt.

 

Wurde der Fremde wegen eines Verbrechens verurteilt, so sind die auf den Fremden allenfalls anzulegenden – gegenüber § 63 FPG strengeren – Voraussetzungen des Gefährdungsmaßstabes nach § 64 Abs.4 FPG erfüllt (vgl. VwGH vom 3. November 2010, 2009/18/0405). Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Bw selbst nach Erlassung des fremdenpolizeilichen Berufungsbescheides der Sicherheitsdirektion noch einschlägig delinquierte (vgl. dazu die Feststellungen des LG Linz im Urteil vom 12. Jänner 2011, AZ: 23 Hv 75/09s). Der Umstand, dass ein Fremder trotz Erlassung eines – wenn auch im Berufungsverfahren bzw. beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen – Aufenthaltsverbotes neuerlich straffällig geworden ist, ist ein besonders starkes Indiz dafür, anzunehmen, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Hat ein Fremder in der bezeichneten Weise gleichsam insistierend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen und so seine besondere Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck gebracht, so müssen ganz besondere Umstände dafür sprechen, dass dennoch ausnahmsweise von einem künftigen Wohlverhalten des Fremden ausgegangen werden kann (vgl. VwGH vom 14. Juni 2007, GZ: 2006/18/0263).

 

Bei der Gefährlichkeitsprognose ist auch das vom Bw eingewendete Schädel-Hirn-Trauma zu berücksichtigen. Es ist aber unstrittig, dass der Bw durch das Schädel-Hirn-Trauma nicht von weiteren Straftaten abgehalten wurde (vgl. dazu die Tatzeiträume im Urteil des LG Linz vom 12. Jänner 2011, AZ: 23 Hv 75/09s). So ist ein allfälliger Gesinnungswandel des Bw in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohl verhalten hat (vgl. VwGH vom 19. Mai 2011, GZ: 2008/21/0486). Der Bw wird am 30. August 2012 bedingt entlassen werden. Es ist zu befürchten, dass er erneut schwere Verbrechen gegen fremdes Vermögen begehen wird. Von ihm geht nicht nur eine besonders schwerwiegende Gefahr iSd § 63 Abs.2 iVm § 53 Abs.3 Z1 FPG aus. Darüber hinaus stellt sein Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 64 Abs.4 iVm § 64 Abs.5 FPG dar.

 

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 idgF ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Das Aufenthaltsverbot führt zur Trennung von seiner Lebensgefährtin und den drei minderjährigen Kindern und stellt damit einen schweren Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw dar.

 

Die sich aus dem verhältnismäßig langen Aufenthalt und seiner Erwerbstätigkeit ergebende Integration (§ 61 Abs.1 Z4 FPG) wird durch die begangenen Straftaten entscheidend relativiert.

 

Er spricht fließend kroatisch und serbisch. Seine Eltern sowie seine Geschwister leben in Kroatien. Es bestehen damit starke Bindungen zum Heimatstaat (vgl. § 61 Abs.1 Z5 FPG).

 

Bei den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebensgefährtin und die 3 minderjährigen Kinder war zu beachten, dass letztere über eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen. X musste während der letzten Haft die Erziehung der Kinder alleine bewältigen. Dabei wird sie von ihren drei Schwestern unterstützt. X ist durch die Mindestsicherung, Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld finanziell abgesichert. Es ist daher nicht zu befürchten, dass das Aufenthaltsverbot die Existenz von X und den drei Kindern gefährden würde. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, GZ: 2009/21/0303, im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8 EMRK vor allem auch berücksichtigt, ob die Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Ausland zumutbar ist. X war gemeinsam mit dem Berufungswerber in Kroatien bei dessen Eltern aufhältig. Es steht ihr daher frei, den Bw mit den Kindern zB während der in Österreich geltenden Schulferien zu besuchen. Der Kontakt kann auch über Internet und Telefon aufrecht erhalten werden.

 

Zu beachten waren weiters die vom Bw eingewendeten gesundheitlichen Probleme. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land – sollte ein solches als Zielort einer allfälligen Ausreise oder Abschiebung überhaupt in Betracht kommen – außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das – abhängig von den dann zu erwartenden Folgen – eine maßgebliche Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich darstellen (vgl. VwGH vom 24. Februar 2011, Gz. 2008/21/0149 sowie vom 10. Mai 2011, Gz. 2007/18/0392). Es steht aber aufgrund der Stellungnahme der Staatendokumentation des Bundesasylamtes fest, dass er die im Bericht über die vorläufige Entlassung empfohlene Medikamentation und Behandlung in Kroatien enthalten kann. Die im Entlassungsbericht erwähnte medizinische Behandlung wird in Kroatien ausreichend sichergestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesundheit des Berufungswerbers in Kroatien gefährdet wäre. Er betonte, nach der Haftentlassung arbeiten zu wollen. Einer Arbeitssuche in Kroatien steht damit nichts entgegen.

 

Das Aufenthaltsverbot ist daher gemäß § 61 iVm Artikel 8 EMRK zulässig.

 

Bei der Bemessung des Aufenthaltsverbotes sind vor allem zwei Umstände zu beachten, einerseits, zu welchem Zeitpunkt bei weiterem Wohlverhalten eine nachhaltige Besserung des Bw angenommen werden kann. Zum anderen, wie lange dem Bw bzw. seiner Familie eine Trennung zumutbar ist (vgl. VwGH vom 30.08.2011, 2008/21/0576).

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der wiederholten strafrechtlichen Verurteilung ist die von der belangten Behörde vorgeschriebene Dauer von 7 Jahren angemessen.

 

Nach Ablauf des Aufenthaltsverbotes ist es dem Bw als kroatischen Staatsangehörigen gestattet, sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet einzureisen und sich hier gemäß dem Schengener Grenzkodex 90 Tage aufzuhalten. Während des sichtvermerksfreien Aufenthaltes steht einer Fortsetzung der Familiengemeinschaft im Bundesgebiet nichts entgegen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Berufung und die ergänzenden Eingaben samt Beilagen idH von 72,50 Euro angefallen.

 

Pouka o pravnom lijeku

Protiv ovog Rješenja nije dozvoljeno uredno pravno sredtsvo.

 

Napomena:

Protiv ovog Rješenja može se uložiti žalba u roku od šest sedmica od dana dostavljanja istog na Ustavni ili Upravni sud. Žalbu mora - osim uz zakonom propisane izuzetke - uložiti i potpisati ovlašteni advokat. Na svaku žalbu plaća se taksa u visini od 220 Euro.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 25. Oktober 2012, Zl.: 2012/21/0222-4 

 

 

 

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