Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730643/9/BP/WU

Linz, 10.08.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA von Serbien, derzeit aufhältig in der X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 29. Juni 2012, AZ.: Fr-94.247, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbots gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. August 2012, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 29. Juni 2012, AZ.: Fr-94.247, wurden gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 iVm. 53 Abs. 1 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen sowie gemäß § 57 Abs. 1 FPG die Frist für die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw am 19. Dezember 2011 (rk 15. Mai 2012) vom LG Linz, 25 Hv 128/10 a, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 3. und 4. Fall und 15 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden sei.

 

Es werde dem Bw vorgeworfen, dass er fremde bewegliche Sachen in einem
€ 50.000,- übersteigenden Wert, überwiegend durch Einbruch, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils weggenommen und teils wegzunehmen versucht habe, wobei der Bw die schweren Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zu den einzelnen Fakten werde auf die schriftliche Urteilsausfertigung verwiesen, die zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben würden.

 

Weiters habe der Bw Urkunden, über die er nicht habe verfügen dürfen, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht würden, unterdrückt, indem er diese im Zuge der Einbruchsdiebstähle an sich genommen habe, und zwar am 27. Juli 2010 in Traun ein Sparbuch samt Losungswort lautend auf X sowie ein Sparbuch mit Losungswort lautend auf X;

in der Nacht zum 19. Juli 2010 in Traun einen Typenschein für den PKW der Marke Ford lautend auf X sowie 6 vinkulierte X-Sparbücher.

 

Die belangte Behörde führt ua. weiter aus, dass der Bw anlässlich seiner fremdenpolizeilichen Einvernahme am 26. Mai 2011 angegeben habe, dass er zuletzt um den 18. Mai 2010 nach Österreich eingereist sei, um hier Arbeit zu suchen. Seine Mutter, 2 Schwestern und deren Kinder würden in Österreich leben. Der Bw sei von 1990 bis 1998 in Österreich wohnhaft gewesen und habe hier die Volks-, Haupt- und Berufsschule besucht.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Häufigkeit der vom Bw begangenen Eigentumsdelikte (insgesamt 10 Fakten) zweifelsfrei davon ausgegangen werden könne, dass sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiere, die dadurch noch erheblich verstärkt werde, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Straftaten gewerbsmäßig begangen habe.

 

Den Opfern bleibe abgesehen von materiellen Schäden das abhandengekommene Sicherheitsgefühl. Die Vorstellung, dass ein Fremder in den vermeintlich geschützten Raum und in die Privatsphäre eingedrungen ist, werde am schlimmsten empfunden.

Einbruchsopfer hätten häufig mit Überempfindlichkeit gegenüber Geräuschen, Angst vor dem Alleinsein oder Schlafstörungen zu kämpfen. Manche würden psychologische Betreuung brauchen, um das traumatische Erlebnis aufzuarbeiten.

 

Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, dass der weitere Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, und daher neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssten, um derartigen Straftaten entgegenzuwirken.

 

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bw Jahre zurück bereits in Österreich gelebt habe (wobei auch gegen den Bw ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei), und seine Mutter und Geschwister in Österreich leben würden, scheine im Fall des Bw aufgrund des bereits geschilderten Verhaltens die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht nur zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, sondern auch im Licht des § 61 Abs. 2 FPG zulässig.

 

Die aufschiebende Wirkung einer Berufung sei auszuschließen gewesen, weil von dem Bw eine nicht zu unterschätzende Gefahr für den Schutz fremden Eigentums ausgehe, und sein Verhalten massiv der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwider laufe, und daher seine sofortige Ausreise nach Entlassung aus der Strafhaft im öffentlichen Interesse erforderlich sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Schreiben vom 16. Juli 2012.

 

Der Bw gibt zunächst an, dass der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich angefochten werde.

 

Die Sachverhaltsdarstellungen, dass der Bw unter anderem bei Einbruchsdiebstählen ein Sparbuch samt Lösungswort lautend auf X bzw. auf X, sowie 6 vinkulierte X-Sparbücher unterdrückt habe, seien aktenwidrig.

 

Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2012 zu 14 Os 38/12p das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Linz zu 25 Hv 128/10a teilweise bestätigt und das Strafausmaß festgesetzt, dieses teilweise jedoch nochmals aufgehoben. Mit Mitteilung vom 19. Juni 2012 des Landesgerichtes Linz habe die Staatsanwaltschaft Linz betreffend die durch den OGH aufgehobenen Punkte die Anklage zurückgezogen und sei das Verfahren betreffend jener Fakten gemäß § 227 StPO eingestellt worden.

 

Der Vorhalt im gegenständlichen Erkenntnis, dass sohin dem Bw auch Urkundenunterdrückung wie im ausgeführten Umfang vorzuwerfen sei, sei daher unrichtig.

 

Weiters verweise die Behörde 1. Instanz im Bescheid auf die schriftliche Urteilsausfertigung im Strafverfahren und erhebe diese, ohne eine nähere Beschreibung der Fakten anzugeben, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides. Dieses Urteil sei dem Bescheid nicht angehängt. Darüber hinaus handle es sich nicht um das rechtskräftige Urteil, sondern sei in diese Entscheidung, die die Behörde 1. Instanz heranziehe, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch nicht eingeflossen. Es liege hier eine massive Mangelhaftigkeit des Verfahrens der Behörde 1. Instanz vor. Unbeschadet dessen widerspreche ein Verweis auf ein Strafurteil, das seinerseits nicht rechtskräftig, andererseits nicht dem Bescheid angehängt sei, der Begründungspflicht des § 60 AVG.

 

Auch sei die Begründung des Einreiseverbotes mangelhaft. Die Behörde 1. Instanz gehe "zweifelsfrei" davon aus, dass sich aus dem Verhalten des Angeklagten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiere und negiere sohin jegliche Besserung, die durch den Strafvollzug intendiert sei. Es entspreche doch dem Sinn und Zweck der Strafhaft neben generalpräventiven Aspekten, insbesondere der Spezialprävention, zu dienen, sohin den Verurteilten zukünftig von derartigen Straftaten abzuhalten.

Die Rückfallquote bei Straftätern liege bei ca. 30 %. Gerade in Zusammenschau mit dem doch relativ hohen Strafausmaß, dass der Bw zu verbüßen habe, sei keinesfalls von vornherein eine massive negative Prognose, wie sie seitens der Behörde 1. Instanz angeführt werde, abzuleiten.

 

Weiters halte die Behörde im Bescheid fest, dass der Bw anlässlich der Einvernahme angegeben habe, dass er am 18. Mai 2010 nach Österreich eingereist sei um eine Arbeit zu finden. Im Strafverfahren habe der Bw mit der entsprechenden Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass er gerne einer geregelten Arbeit nachgegangen wäre, jedoch von einer Person, die ihm Arbeit zugesagt habe, quasi dazu verwendet worden sei, Einbruchsdiebstähle für diese zu begehen. Der Bw habe keine Straftaten aus eigenem kriminellem Antrieb verübt. So sei auch der Großteil der Beute der Person zugekommen, die den Bw dazu bestimmt habe, Straftaten zu begehen.

 

Eine negative Prognose iSd. Bestimmung des § 53 FPG könne daher nicht ohne Weiteres erstellt werden.

 

Die Behörde 1. Instanz führe die Beurteilungskriterien des § 61 Abs. 2 FPG an, die sich letztlich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten des Betroffenen auswirken könnten. Sie setze sich jedoch mit diesem Thema nur unzureichend auseinander. Die Behörde gehe lediglich auf die Folgen der Geschädigten eines Einbruches näher ein. Die angeführten psychischen und psychologischen Folgen von Einbruchsdelikten seien aber nicht verfahrensrelevant. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen könne nur dann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, wenn wieder davon auszugehen sei, dass dieser Einbruchsdelikte und/oder andere Vermögensdelikte begehen würde. Dies sei jedoch weder indiziert noch nachgeprüft.

 

Nach Anführung der Bestimmung des § 53 Abs. 3 FPG gibt der Bw weiters an, dass, möge es auch sein, dass Einbruchsopfer auch später noch leiden würden, dies allein keinen Grund darstelle, um zu begründen, dass der Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit störe.

 

Nicht eingegangen sei die Behörde 1. Instanz auf die bisherige Art und Dauer des Aufenthaltes, auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration etc. Die Behörde habe jedoch die Kriterien einer Gesamtbeurteilung zuzuführen und hier eine Interessensabwägung durchzuführen.

 

Es sei sohin derzeit nicht begründbar, dass der weitere Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.

 

Abschließend stellt der Bw die Anträge, der UVS Oö. möge den Bescheid der BPD Linz aufheben und von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes absehen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung der Angelegenheit an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und nach Durchführung einer Berufungsverhandlung bzw. Verfahrensergänzung das Ausmaß des verhängten Einreiseverbotes reduzieren.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18. Juli 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Zusätzlich wurde am 9. August 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter den Punkten 1.1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus, wobei festzuhalten ist, dass tatsächlich – wie in der Berufung vorgebracht, der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2012 zu 14 Os 38/12p das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Linz zu 25 Hv 128/10a teilweise bestätigte und das Strafausmaß festsetzte, dieses teilweise jedoch nochmals aufhob. Mit Mitteilung vom 19. Juni 2012 des Landesgerichtes Linz zog die Staatsanwaltschaft Linz betreffend die durch den OGH aufgehobenen Punkte die Anklage zurück, und das Verfahren betreffend jener Fakten wurde gemäß § 227 StPO eingestellt.

 

Aus dem oa. Urteil des OGH ergibt sich, dass der Bw am 18. und 19. August in zwei sowie von 22. Juni bis 14. September 2010 in zehn Fällen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen an Gegenständen, deren Wert 3.000 Euro übersteigt, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Referat der entscheidenden Tatsachen namentlich genannten Personen Münzen, Bargeld, Schmuck, Uhren, Videokameras, Fotozubehör, Handys, andere Elektrogeräte und weitere detailliert aufgelistete Wertgegenstände in überwiegend jeweils 3.000 Euro übersteigendem Wert von insgesamt über 100.000 Euro großteils durch Einbruch in Gebäude sowie durch das Aufbrechen von Behältnissen weggenommen und "Wertgegenstände" wegzunehmen versucht hat.

 

2.3.2. Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, dass gegen den Bw bereits im Jahr 1998 mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 24. August 1998, zu Zl. Fr-94.247 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen worden war.

 

Dem lagen ua. folgende Verurteilungen zugrunde:

1.) LG Linz, 22 EVr 317/97 Hv 11/97, vom 16. Juli 1997, wegen §§ 127, 129/1, 15, 229/1, 164/1 und 2, 133/1 StGB, Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, Probezeit 3 Jahre,

2.) LG Steyr, 10 Vr 476/97 Hv 7/98, vom 25. März 1998, wegen §§ 127, 128 Abs. 1, 4. Fall, 129/1 und 2, 130, 15 StGB, 14 Monate Freiheitsstrafe, davon 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Straffestsetzung unter gleichzeitiger Einbeziehung des Schuldspruchs, LG Linz 22 EVr 317/97 Hv 11/97.

 

2.3.3. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens konnte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Folgendes festgestellt werden:

 

Der Bw ist seit dem Jahr 2007 mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit ihr einen gemeinsamen Sohn im Alter von 4 Jahren. In Bosnien besitzt er ein Haus. Während des 10-jährigen Aufenthaltsverbotes und danach hielt er sich auch dort auf.

 

In Österreich ging er seit dem Jahr 1997 keiner legalen Beschäftigung nach, gibt jedoch an, wegen einer solchen im Jahr 2010 nach Österreich gekommen zu sein und nach Haftentlassung auch eine Arbeit annehmen zu wollen.

 

In Österreich leben seine Mutter, zwei Schwestern und deren Kinder. Der Bw absolvierte während des Aufenthalts von 1990 bis 1997 5 Jahre die Grundschule sowie 1,5 Jahre eine Lehre, die er allerdings frühzeitig abbrach.

 

Verschiedene Verwandte des Bw sind ua. in Italien, Slowenien und Kroatien niedergelassen. 

 

2.4.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war der Bw bemüht, seine Rolle im Rahmen der oa. Strafdelikte dahingehend zu relativieren, als er die Einbruchsdiebstähle quasi als Gegenleistung dafür begangen habe, dass ihm der ihn dazu Bestimmende eine Arbeitsmöglichkeit in Aussicht gestellt habe.

 

Er betonte ein umfangreiches Geständnis abgelegt zu haben und mit der Polizei nunmehr zu kooperieren, weshalb er auch den eigentlichen Bestimmungstäter namhaft gemacht habe und in dem gegen jenen geführten Strafverfahren wegen der selben Fakten als Zeuge auftrete. Er betonte reuig zu sein und bedauerte abschließend seine Straftaten.

 

Wenn auch nicht außer Acht gelassen wird, dass der Bw am Verfahren gegen den obgenannten, mutmaßlichen Bestimmungstäter nunmehr mitwirkt, so bleibt jedenfalls die Tatsache, dass diese Mitwirkung wie auch das Geständnis für den Bw - nicht nur fremdenpolizeilich gesehen – jedenfalls im Bezug auf seine zu verbüßende Haftdauer vorteilhaft sein wird. Zudem erscheint die vom Bw bemühte "Opferrolle" im Rahmen der immerhin 12 Einbruchsdiebstähle als wenig glaubhaft und wäre bestenfalls auch nicht geeignet ein positives Licht auf seine Einstellung zur Rechtsordnung zu werfen, wenn ihm zur Erreichung einer Arbeitsmöglichkeit lediglich ein strafrechtliches Verhalten gangbar erschien.

 

Insgesamt vermittelte der Bw jedenfalls nicht den Eindruck, dass er nachhaltig seiner langjährigen kriminellen Laufbahn abgeschworen habe, zumal er immer wieder einen negativen Freundeskreis für seine bisherigen Straftaten verantwortlich machte. Inwieweit er nun in der Lage sein sollte, ihm allenfalls gebotenen Möglichkeiten der "effektiven" Bereicherung zu widerstehen, konnte er nicht glaubhaft vermitteln.

 

2.4.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung machte der Bw – befragt zu den Privat- und Familienverhältnissen – die unter dem Punkt 2.3.3. dieses Erkenntnisses angeführten Angaben, an deren Wahrheitsgehalt nicht zu zweifeln ist.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 50/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er aktuell über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, weshalb grundsätzlich § 52 Abs. 1 FPG erfüllt ist.  

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden und durch dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden. Vorweg ist hier schon auf die eklatanten Verbrechen und somit auf die mehr als offensichtlich bedenkliche Einstellung des Bw zur österreichischen Rechtsordnung - insbesondere zum Strafrecht - zu verweisen.

 

3.3.2. Im Fall des Bw ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme lediglich das Privatleben betroffen, zumal er zwar verheiratet ist und einen Sohn hat, wobei die Ehegattin und dieser vierjährige Sohn (beide serbische Staatsangehörige) jedoch in Serbien leben und der Bw in Österreich mit keinen Familienangehörigen im selben Haushalt lebt bzw. keine Sorgepflichten hat.

 

Allerdings sind die durchaus gegebenen familiären Beziehungen zu seiner Mutter und den beiden Schwestern, die im Bundesgebiet leben, im Rahmen des Privatlebens dort zu berücksichtigen.  

 

3.3.3. Der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet gründete ursprünglich schon im Jahr 1990 (damals legal), wurde aber durch das oa. Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren unterbrochen. Seit dem Jahr 2010 ist der Bw wiederum im Bundesgebiet aufhältig, wobei dieser Aufenthalt jedoch – mangels entsprechenden Titels - nicht als legal anzusehen ist. Diesen Umstand scheint der Bw – wie sich im Zuge der mündlichen Verhandlung zeigte – im Übrigen bislang nicht adäquat wahrgenommen zu haben.

 

3.3.4. Als beruflich integriert oder gar selbsterhaltungsfähig kann er keinesfalls bezeichnet werden, da er seit dem Jahr 1997 in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachging. Die bloßen Absichtserklärungen sind nicht ausreichend, um eine berufliche Integration annehmen zu lassen.

 

3.3.5. Der Bw weist grundsätzlich klare Elemente einer sozialen Integration auf, die bedingt durch den Schulbesuch in Österreich und der relativ langen Aufenthaltsdauer von 1990 bis 1998 sowie von 2010 bis dato zu sehr guten Deutschkenntnissen führten.

 

Diese Integration wird allerdings durch die schon frühzeitig beim Bw auftretende kontinuierliche und massive Straffälligkeit, die sich schon in seinem 18. Lebensjahr manifestierte, gemindert. Die Jahre von 1998 bis 2010 verbrachte er zudem aufgrund des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes in seinem Heimatland.

 

3.3.6. Das Privatleben des Bw erscheint als minder schützenswert, wenn auch verschiedene nahe Angehörige in Österreich leben, zu denen jedoch der Kontakt in der mittleren Vergangenheit wegen des Aufenthaltsverbotes ohnehin nicht intensiv gepflegt werden konnte wie auch wegen des aktuellen Haftaufenthalts. Besonders schützenswert erscheint aber das durch den Aufenthalt in Österreich unterbrochene Familienleben zu seiner Ehegattin und mit seinem 4-jährigen Sohn, die sich derzeit in Serbien aufhalten.

 

In diesem Sinne fallen auch die Interessen seiner Mutter und Schwestern bzw. Nichten weniger ins Gewicht. 

 

3.3.7. Der Bw verließ sein Heimatland im Alter von 10 Jahren, verbrachte also die Kindheit in seinem Heimatland. Weiters verbrachte er rund 12 Jahre von 1998 bis 2010 dort. Es ist also zu konstatieren, dass er sprachlich und kulturell im Heimatland eine Reintegration erneut bewirken kann bzw. diese nicht unzumutbar erscheint, zumal er in Bosnien noch immer ein Haus besitzt und auf keine Verwandten betreffend die Wohnungnahme zurückgreifen muss.

 

3.3.8. Auf die Schwere und Massivität der gerichtlichen Verurteilungen wird in der Folge noch einzugehen sein.

 

3.3.9. Das Privatleben des Bw entwickelte sich teils während unrechtmäßigen, teils während rechtmäßigen Aufenthalts, weshalb dieser Punkt in der Abwägung als eher neutral anzusehen sein wird.

 

Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden können nicht erkannt werden.

 

3.3.10. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen, das sich wohl überwiegend ohnehin mehr auf sein Heimatland konzentrieren dürfte.

 

3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des      Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum     heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit         dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben    im Sinne des Art. 8 EMRK        nicht geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung          eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines          unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen     Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum       heimischen Arbeitsmarkt oder zur     Hintanhaltung      aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder     vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder         teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf      zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die      nationale Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.4.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von bis zu 10 Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 1 dieser Bestimmung das Vorliegen einer rechtskräftigen, unbedingten, strafgerichtlichen Verurteilung zu mehr als 3 Monaten angesprochen.

 

Der Bw wurde zuletzt mit dem oa. Urteil des OGH wegen einer Serie (immerhin 12 Taten) schwerer, gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstähle mit einer Gesamtschadenssumme von über 100.000 Euro zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dieses Strafausmaß kommt bereits der in § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG angeführten Grenze von 5 Jahren, bei der die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes möglich wäre, gefährlich nahe. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ist aber jedenfalls nachhaltig erfüllt.

 

3.4.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentumsdelikte – insbesondere, wenn sie in der hier gehäuften und dem verursachten Schaden nach massiven Form gegeben sind, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

3.4.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von konstanter und erheblicher krimineller Energie über eine nicht unbeträchtliche Dauer hinweg teils äußerst schwerwiegende Eigentumsdelikte zu begehen. Aber schon in der Jugend manifestierte sich diese Disposition beim Bw. Weder durch die damaligen Haftstrafen noch durch ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erfuhr seine Disposition eine Änderung; im Gegenteil gipfelte diese in den jüngsten massiven Delikten mit geradezu unglaublichen Beutewerten. Es ist also weiterhin von einem besonders hohen kriminellen Potential auszugehen, dass keine Haftstrafe und keine fremdenpolizeiliche Maßnahme in den Griff zu bekommen scheint.

 

Die uneinsichtige und beharrliche Disposition des Bw lässt sich somit auch daran ablesen, dass er nicht einmal durch zwei vorangegangene Verurteilungen von der Begehung sich der Intensität nach noch steigernder Delikte abgehalten werden konnte.

 

Es scheint dem Bw jegliches Mittel recht gewesen zu sein, um sich bereichern zu können oder seinen eigenen Interessen nachzugehen, dies ohne jegliche Rücksichtnahme auf rechtlich geschützte Werte. Durch die Massivität der Begehung der Delikte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde.

 

Wenn der Bw nun vorbringt, durch sein umfassendes Geständnis wie auch durch die nunmehrige Zusammenarbeit mit der Polizei seinen geänderten Gesinnungswandel dokumentieren zu können, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Mitwirkung per se noch nicht die Änderung seiner kriminellen – langjährig gepflogenen, Disposition beweist, zumal sie auch zu einem gewissen Teil strategisch motiviert sein mag. Der Bw zeigte sich zwar in der mündlichen Verhandlung reumütig, allerdings war er dabei auch äußerst bemüht, seine Rolle bei den verschiedenen Straftaten als reinen Ausfluss seiner damaligen finanziellen Situation darzustellen, was – nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des UVS des Landes Oö. eine inadäquate Verharmlosung der Realität bedeutet und nicht unbedingt dazu Anlass gibt die Nachhaltigkeit der gezeigten Reue zu dokumentieren.

 

Ein Wohlverhalten im Bundesgebiet in Freiheit kann nicht konstatiert werden. Die Beteuerungen des Bw, sich hinkünftig rechtskonform verhalten zu wollen, scheinen so als nicht ausreichend, um einen fundamental geänderten Gesinnungswandel zu belegen. Einem allfälligen Wohlverhalten während der Strafhaft, kommt nach der Judikatur der Höchstgerichte keine entscheidende Bedeutung zu. Ein Wegfall der kriminellen Energie, auch nach Entlassung aus der Strafhaft, ist somit völlig unabsehbar.

 

3.4.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

3.5. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der 10-jährigen Dauer des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig. Da bereits ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot den Bw nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten konnte, er ganz im Gegenteil beinahe nahtlos an sein kriminelles Vorleben nach der Widereinreise ins Bundesgebiet anknüpfte, da die gegenwärtige Verurteilung knapp an die Grenzen des § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG heranreicht, konnte keinesfalls ein geringeres Maß der Gültigkeitsdauer angedacht werden.

 

3.6. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wurde in der Berufung nicht beanstandet. Es ergeben sich aus der Aktenlage auch keinerlei Umstände, die dem entgegen sprechen könnten.

 

Der Bw wird jedenfalls auch nach seiner Haftentlassung eine akute und schwere Gefahr für das Eigentumsrecht anderer und somit für das öffentliche Interesse darstellen, da bei ihm die rasche Rückfälligkeit als wahrscheinlich anzusehen ist. 

 

3.7.1. Es war daher im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3.7.2. Nachdem der Bw jedenfalls der deutschen Sprache mächtig ist, konnte auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 59 Abs. 2 FPG verzichtet werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 


 

Bernhard Pree

 

 

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