Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101215/8/Weg/Ri

Linz, 20.07.1993

VwSen - 101215/8/Weg/Ri Linz, am 20. Juli 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über das als Berufung gewertete Schreiben des E P vom 14. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Dezember 1992, VerkR-96/10167/1991/Ah, zu Recht:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.4 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt, weil dieser am 29. September 1991 gegen 1.55 Uhr den PKW der Marke Audi mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von A auf der R vor dem Haus Nr. 12 gelenkt und sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil das Glas der rechten Schlußleuchte zerbrochen war und nur weißes Licht ausgestrahlt werden konnte. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 40 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dieses Straferkenntnis wurde am 2. März 1993 vom Berufungswerber übernommen und diese Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigt. Mit Schreiben vom 14. März 1993 hat Herr E P mitgeteilt, daß das Straferkenntnis unter anderem deswegen nicht rechtskräftig sei, weil das dafür vorgesehene Formular zu § 46 VStG (Straferkenntnis) nicht verwendet worden sei.

3. Der unter Punkt 2. dargestellte Sachverhalt wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 8. April 1993 im Wege des Parteiengehörs mit der Möglichkeit mitgeteilt, binnen drei Wochen eine Gegendarstellung abzugeben. Die Gegendarstellung vom 20. April 1993 geht auf die Fristversäumnis nicht ein, sondern führt aus, daß diese Angelegenheit als gegenstandslos zu betrachten und die Bezirkshauptmannschaft Schärding anzuleiten sei, derlei in Zukunft hintanzuhalten. Aus rechtlicher Sicht sei die "101215" (damit ist die h. Geschäftszahl genannt) gegenstandslos. Da aus dem Wortlaut dieses Schreibens nicht ohne weiteres ersichtlich ist, was der Berufungswerber damit gemeint hat, wurde er neuerdings befragt, worauf er mit Schreiben vom 1. Juni 1993 mitteilte, daß das Straferkenntnis ua nicht rechtskräftig sei, weil ...... siehe Schreiben vom 14. März 1993. Dieses Schreiben vom 14. März 1993 wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat als Berufung gewertet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Zweiwochenfrist ist nach § 32 Abs. 2 AVG vorzunehmen. Demnach enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im gegenständlichen Fall endete die Berufungsfrist für das am 2. März 1993 zugestellte Straferkenntnis am 16. März 1993. Das als Berufung gewertete Schreiben des E P vom 14. März 1993 wurde am 23. März 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding persönlich abgegeben. Da es bei der persönlichen Abgabe einer Berufung auf das Einlangen derselben ankommt, ist diese Berufung als verspätet eingebracht zu werten.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG ist es den Behörden verwehrt, durch Gesetz (in diesem Fall durch § 63 Abs.5 AVG) festgesetzte Fristen zu ändern bzw. zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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