Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740069/3/AB/HK VwSen-740070/3/AB/HK

Linz, 06.08.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufungen 1.) des A K, S, W, sowie 2.) der P GmbH, W, G, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, S, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 28. März 2012, Zl.: Pol96-28,31-2012, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Grieskirchen vom 28. März 2012, Zl.: Pol96-28,31-2012, der sowohl den Berufungswerbern (im Folgenden: Bw) als auch dem Finanzamt am 5. bzw. 6. April 2012 zugestellt wurde, wurde wie folgt abgesprochen:

 

"Über die am 9.3.2012 um 16.45 Uhr im Wettlokal mit der Bezeichnung 'C' in G, M, von Organen des Finanzamtes Braunau Ried Schärding durchgeführte vorläufige Beschlagnahme von vier im Spruch bezeichneten Glücksspielgeräten ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz zuständige Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz folgender

 

 

Spruch

 

Gemäß § 53 Abs. 1 Zi.1 lit.a Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung der GSpG-Novellen 2008 und 2010, BGBl. I Nr. 54/2010 und 73/2010, wird zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme der nachstehend angeführten Glücksspielgeräte und Eingriffsgegenstände angeordnet:

 

1.

FA-Gerätenummern 1-4:

4 Glücksspielgeräte jeweils der Type „A-T2", Gehäusebezeichnung "K", Serien-Nrn. x, x, x und x, samt Kasseninhalt von 60 Euro (FA-Nr. 1) und 5 Euro (FA-Nr. 4) sowie ein Schlüsselbund mit vier Geldladenschlüsseln und zwei Steckschlüssel - Eigentümer: Fa. K A

 

2.

4 Banknotenleser, Serien-Nrn. x, x, x und x, installiert in den o.a. vier Auftragsterminals - Eigentümer: Fa. P GmbH".

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, rechtzeitigen Berufungen vom 11.4.2012, mit denen sinngemäß beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. abzuändern und die Beschlagnahme der Geräte (Terminals) aufzuheben.

 

2.1. Mit Schreiben vom 22.5.2012 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufungen den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie den zu VwSen-740072 vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung nicht nur gem. § 51e Abs. 4 VStG (vgl. dazu VwGH 14.12.2011, 2011/17/0171; ebenso jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313 sowie 27.4.2012, 2011/17/0315) sondern auch gem. § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfallen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

2.3.1. Der in Rede stehende Beschlagnahmebescheid vom 28.3.2012 wurde den Bw zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters laut Postrückschein am 5.4.2012, dem zuständigen Finanzamt laut Rückschein am 6.4.2012 zugestellt.

 

2.3.2. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlagnahmebescheides (betreffend die Geräte mit den FA-Gerätenummern 1-4) ist festzuhalten, dass in der Berufungsschrift A K (Erstberufungswerber) als Eigentümer dieser Geräte genannt wird. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Beschlagnahme eben dieser Geräte bereits mit einem Beschlagnahmebescheid vom 13.3.2012 ausgesprochen wurde; dieser Bescheid wurde - wie zu VwSen-740072 protokolliert - dem Bescheidadressaten M D als Inhaber der Geräte am 21.3.2012, dem zuständigen Finanzamt am 26.3.2012 zugestellt und gilt demnach als am 21.3.2012 – und damit vor dem verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmebescheid vom 28.3.2012 – erlassen.

 

2.3.3. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Beschlagnahmebescheides (betreffend näher bezeichneter Banknotenlesegeräte, die sich in den in Spruchpunkt 1. genannten Geräten befinden) ist festzuhalten, dass mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.3.2012 sowie in der Berufungsschrift die P GmbH (Zweitberufungswerberin) als Eigentümerin der beschlagnahmten Banknotenlesegeräte genannt wurde. Die Geräte, in denen sich die in Rede stehenden Banknotenlesegeräte befinden, stehen hingegen – wie unter 2.3.2. festgehalten – im Eigentum des A K (Erstberufungswerber).

 

Mit Oö. UVS 2.8.2012, VwSen-740072/3/AB, wurde die Berufung über einen Beschlagnahmebescheid bzgl. der Geräte, in denen sich die gegenständlich beschlagnahmten Banknotenlesegeräte befinden, durch den Oö. Verwaltungssenat aufgrund eines hinreichend substanziierten Verdachtes auf einen fortgesetzten Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG als unbegründet abgewiesen und der Beschlagnahmebescheid bestätigt.

 

Hinsichtlich der in den Geräten befindlichen Banknotenlesegeräte wurde in der zitierten Entscheidung unter Punkt 3.4.6. Folgendes ausgeführt:

"Vor dem Hintergrund der aus dem Akt ersichtlichen Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Banknotenlesegeräte ... ist anzumerken, dass – nicht zuletzt aufgrund des dem § 53 Abs. 1 GSpG zu Grunde zu legenden extensiven Begriffsverständnisses – diese jedenfalls von der zitierten Beschlagnahmebestimmung mit umfasst sind: Die Banknotenlesegeräte sind nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates als integrative Bestandteile der in Rede stehenden Gegenstände zu qualifizieren und damit unter die Begriffe 'Glücksspielautomaten' bzw. 'sonstige Eingriffsgegenstände' iSd § 53 Abs. 1 GSpG zu subsumieren (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0315)."

 

Die Banknotenlesegeräte sind daher nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates von der Beschlagnahme der den Gegenstand der zitierten Entscheidung VwSen-740072/3/AB bildenden Geräte mitumfasst.

 

2.4. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufungen:

 

3.1.1. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Erstberufungswerber gegenüber – als Eigentümer der in Spruchpunkt 1. genannten Geräte – und der Zweitberufungswerberin gegenüber – als Eigentümerin der in Spruchpunkt 2. genannten Banknotenlesegeräte – jeweils durch Zustellung am 5.4.2012 erlassen.

 

Den Bw kommt daher als Sacheigentümern Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1502, Anm. 3a. zu § 39 VStG).

 

Die Berufungen der Bw gegen den Beschlagnahmebescheid sind daher zulässig.

 

3.1.2. Zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gem. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs. 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

3.2. In der Sache:

3.2.1. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

3.2.2. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG hat die Behörde in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

 

3.2.3. Wie bereits unter Punkt 2.3.2. dargelegt, wurde die Beschlagnahme der von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erfassten Gegenstände (mit den FA-Gerätenummern 1-4) durch zwei unterschiedliche (dh nicht idente) Beschlagnahmebescheide ausgesprochen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass im Mehrparteienverfahren ein Bescheid durch seine Zustellung an (nur) eine Partei des Verfahrens bereits als "erlassen" und damit auch von sämtlichen Parteien des Verfahrens bekämpfbar gilt (vgl. jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313). Die Beschlagnahme der von Spruchpunkt 1. erfassten Geräte mit den FA-Gerätenummern 1-4 erfolgte somit chronologisch betrachtet erstmals durch den Beschlagnahmebescheid vom 13.3.2012, der – wie bereits zu VwSen-740072/3/AB protokolliert - dem Bescheidadressaten M D als Inhaber der Geräte bereits am 21.3.2012 rechtmäßig zugestellt wurde und damit als zu diesem Zeitpunkt erlassen gilt.

 

Mit dem in weiterer Folge ergangenen (mit dem vorhergehenden Bescheid nicht identen) Beschlagnahmebescheid vom 28.3.2012 wurde seitens der Erstbehörde hinsichtlich der Geräte mit den FA-Gerätenummern 1-4 somit der Beschlagnahmebescheid vom 13.3.2012 inhaltlich abgeändert.

Eine inhaltliche Abänderung oder Behebung eines Bescheides ist allerdings nur in den engen Grenzen des § 68 Abs 1 AVG oder im Wege der Einrichtung eines eigenen Rechtsschutzregimes (wie insbesondere § 63 ff AVG) vorgesehen. Mit anderen Worten ist - abgesehen von der den Parteien an die Hand gegebenen Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels und der damit verbundenen Abänderung bzw. Aufhebung eines Bescheides - eine "sonstige Abänderung von Bescheiden" iSd IV. Teils des AVG außerhalb der Voraussetzungen des § 68 AVG nicht zulässig. Im Ergebnis kann daher ohne einer speziellen gesetzlichen Grundlage ein einmal erlassener Bescheid zu keinem Zeitpunkt aus anderen als den in § 68 AVG geregelten Gründen respektive abseits einer Berufungs(vor)entscheidung wiederholt oder gar abgeändert werden (vgl. eingehend Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG unter besonderer Berücksichtigung von Vorfragenentscheidungen [2010] 14 ff).

 

Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates wäre daher auch im gegenständlichen Fall eine amtswegige Abänderung eines bereits einmal erlassenen Beschlagnahmebescheides ausschließlich bei Vorliegen einer speziellen gesetzlichen Grundlage zulässig. Mangels einer solchen gesetzlichen Grundlage kann daher ein einmal rechtswirksam bescheidförmig beschlagnahmter Gegenstand nicht erneut durch einen weiteren Bescheid beschlagnahmt werden.

Diese "Sperrwirkung" eines einmal erlassenen Beschlagnahmebescheides ergibt sich schon allein aus dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und damit der sofortigen Rechtswirksamkeit (Vollstreckbarkeit) der Beschlagnahme und wird nicht zuletzt durch die quasi-dingliche Wirkung und der damit verbundenen – über den Bescheidadressaten hinausgehenden – Rechtswirkung dieses Bescheides für andere Personen, denen ebenfalls Rechte an der beschlagnahmten Sache zustehen, bekräftigt. So kann ein Gegenstand naturgemäß nur ein einziges Mal beschlagnahmt werden.

 

Auch indiziert schon der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 3 GSpG, dass der Gesetzgeber selbst hinsichtlich eines Gegenstandes ebenfalls ausschließlich von EINEM einzigen Beschlagnahmebescheid, der gegebenenfalls mehreren Parteien zuzustellen ist, ausgegangen ist (arg.: "das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen"). Dafür spricht auch die in § 53 Abs. 3 GSpG ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, über die Beschlagnahme gegebenenfalls selbständig zu erkennen – in diesem Fall erfolgt die "Zustellung des Bescheides" (dh eines einzigen Bescheides) durch öffentliche Bekanntmachung.

 

Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass der – für eine Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz notwendige – Verdacht, dass mit dem Gerät fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird, im Falle einer bereits rechtswirksam erfolgten Beschlagnahme des betroffenen Gegenstandes jedenfalls ab diesem Zeitpunkt naturgemäß nicht mehr vorliegen kann.

 

3.2.4. Zu Spruchpunkt 2. (Beschlagnahme von Banknotenlesegeräten) ist Folgendes festzuhalten:

Mit dem im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheid (konkret: Spruchpunkt 2.) wurde die Beschlagnahme ausschließlich der in den oa. Glücksspielgeräten (VwSen-740072/3/AB) befindlichen Banknotenlesegeräte ausgesprochen. Dazu ist unter Bezugnahme auf die Rsp. des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.4.2012, 2011/17/0315) festzuhalten, dass gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Behörde die Beschlagnahme der Glückspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen kann, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist und weitere Voraussetzungen vorliegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung zu einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation ausdrücklich betont, geht diese gesetzliche Bestimmung somit von der Beschlagnahme des Glücksspielautomaten aus; "[d]avon erfasst ist der Automat samt seinem Inhalt, somit auch das darin befindliche Geld."

 

Im Lichte dieser Judikatur und des dem § 53 Abs. 1 GSpG zu Grunde zu legenden extensiven Begriffsverständnisses sind daher nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates auch Banknotenlesegeräte von der zitierten Beschlagnahmebestimmung jedenfalls mitumfasst. Da Banknotenlesegeräte angesichts ihrer technisch notwendigen Verbindung zu einem mit Geldscheinen bedienbaren Gerät – über die bloße Qualifikation als Geräteinhalt sogar hinausgehend – als Bestandteile des Glücksspielgeräts zu qualifizieren sind, müssen im Sinne eines Größenschlusses die vom Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung zum Kasseninhalt eines Automaten getroffenen Aussagen für Banknotenlesegeräte umso mehr gelten. Die Banknotenlesegeräte sind nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates somit als Bestandteile der in Rede stehenden Gegenstände unter die Begriffe "Glücksspielautomaten" bzw. "sonstige Eingriffsgegenstände" iSd § 53 Abs. 1 GSpG zu subsumieren (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0315).

 

Vor diesem Hintergrund findet jedoch eine eigenständige Beschlagnahme von derartigen Geräten im Glücksspielgesetz keine gesetzliche Deckung. Gem. § 53 Abs. 1 GSpG ist darin lediglich die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und der technischen Hilfsmittel vorgesehen. Wenn aber ein Banknotenlesegerät – wie oben ausgeführt – Bestandteil eines Glücksspielautomaten bzw. sonstigen Eingriffsgegenstandes ist und somit von der Beschlagnahme desselben erfasst ist, besteht keine rechtliche Grundlage für eine – wie im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde verfügte – eigenständige Beschlagnahme dieser Banknotenlesegeräte.

 

4. Im Ergebnis war den Berufungen daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid mangels bestehender Rechtsgrundlage für die gegenständliche Beschlagnahme aufzuheben.

 

5. Abschließend darf nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die in Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides genannten Gegenstände bereits – wie zu UVS 2.8.2012, VwSen-740072/3/AB protokolliert – rechtswirksam durch den Bescheid vom 13. März 2012 beschlagnahmt worden sind und auch die in Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides genannten Banknotenlesegeräte sehr wohl von der Beschlagnahme der Geräte, deren Bestandteil sie darstellen (ebenfalls protokolliert zu Oö. UVS 2.8.2012, VwSen-740072/3/AB), mit erfasst sind.

Die vorliegende Entscheidung ändert somit nichts an der Tatsache, dass sämtliche in Rede stehenden Gegenstände als beschlagnahmt gelten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. L u k a s

 

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