Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-750040/7/SR/JO

Linz, 17.08.2012

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, geboren am X, ukrainische Staatsangehörige, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 30. März 2012, GZ: Sich96-124-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 30. März 2012, Zl. Sich96-124-2012, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 333 Stunden) verhängt, weil sie von 15. Oktober bis 27. Dezember 2011 im landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn X und der Frau X in X, eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit als Landarbeiterin ausgeführte habe, ohne im Besitz einer dafür notwendigen Beschäftigungsbewilligung gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 FPG zu sein und sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

 

Das Straferkenntnis wurde der Bw am 4. April 2012 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2.1. Mit Schreiben vom 24. April 2012, der Post zur Beförderung übergeben am 25. April 2012, teilte die Bw mit, dass sie bis zum 18. November 2011 bei Frau K gearbeitet habe, da die Beschäftigungsbewilligung nicht länger ausgestellt gewesen sei. Zur Verwaltungsübertretung bzw. des nicht abgeholten Briefes könne sie nur sagen, das sie in der Zeit 1. Jänner bis 15. März 2012 kein Aufenthaltsvisum gehabt habe, in der Zeit nicht in Österreich aufhältig gewesen sei und daher kein Schriftstück übernehmen hätte können. Aus diesem Grund sehe sie keinen Anlass, die Strafe zu bezahlen.

 

2.2. Die als Rechtsmittel zu wertende Eingabe wies die belangte Behörde mittels Berufungsvorentscheidung vom 4. Juni 2012, GZ Sich96-124-2012, als unzulässig zurück.

 

Die Berufungsvorentscheidung wurde der Bw am 8. Juni 2012 durch Hinterlegung zugestellt.

 

2.3. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 (Postaufgabe am 18. Juni 2012) erstattete die Bw fristgerecht einen "Einspruch". In der Begründung führte sie aus, dass sie der Aufforderung vom 14. Februar 2012 nicht nachkommen habe können, da sie zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine gewesen sei. Für Österreich habe sie kein Visum gehabt. Das Schreiben vom 30. März 2012 habe sie erst am 25. April 2012 behoben, da sie an diesem Tag mit einem gültigen Visum nach Österreich eingereist sei. Somit habe sie nicht früher einen Einspruch erheben können. Der Staat Österreich müsse diesem Einspruch stattgeben, ansonsten müsse sie sich einen Rechtsanwalt nehmen, da sie nicht einsehe, für etwas bestraft zu werden, dass sie nicht begangen habe.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

3.2.1. Da sich sowohl aus dem Vorlageschreiben als auch aus dem Vorlageakt der Hinweis auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels ergeben hat, wurde eine Anfrage an die Österreichische Post AG (Postamt X) getätigt.

 

Mit FAX vom 16. Juli 2012 wurde die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes übermittelt. Darauf ist zu ersehen, dass ein zu eigenen Handen zuzustellendes behördliches Dokument (Absender BH Linz-Land, GZ Sich96-124-2012) am 3. April 2012 hinterlegt, ab dem nächsten Werktag zur Abholung bereitgehalten wurde und der Bw das vorliegende Straferkenntnis am 23. April 2012 ausgefolgt und die Übernahme von ihr bestätigt worden ist.

 

3.2.2. Die vorgenommene EKIS – Anfrage ergab, dass der Bw von der ÖB Kiew ein Reisevisum (gültig von 8. Oktober bis 31. Dezember 2011; Speicherersuchen am 7. Oktober 2011) und ein Aufenthaltsvisum ([Tourist] gültig von 2. März bis 1. September 2012; Speicherersuchen am 29. Februar 2012) ausgestellt wurden.

 

3.2.3. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 (zugestellt durch Hinterlegung am 24. Juli 2012) wurde die Bw (auch) vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels konfrontiert und ihr das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Beweismittel für eine allfällige Ortsabwesenheit vorzulegen. Auf die Folgen einer Verschweigung wurde die Bw gesondert hingewiesen.

 

Bis 17. August 2012 ist keine Stellungnahme der Bw eingelangt.

 

3.3. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.3.1. Das dem Verfahren zugrundeliegende Straferkenntnis wurde der Bw am 24. April 2012 mittels RSa-Brief an ihre Wohnadresse (Nebenwohnsitz laut ZMR) durch Hinterlegung zugestellt. Die mit 24. April 2012 datierte Berufung wurde am 25. April 2012 der Post zur Beförderung übergeben (Poststempel).

 

3.3.2. Aus dem Vorlageakt lassen sich keine Mängel bei der Zustellung ersehen. Die Behauptung der Bw, zum Hinterlegungszeitpunkt in der Ukraine aufhältig gewesen zu sein, wurde von ihr nicht belegt. Trotz Aufforderung zu ihren Angaben Stellung zu nehmen, die angebliche Ortsabwesenheit zu beweisen und das widersprüchliche Vorbringen aufzuklären, ist sie dem Ersuchen nicht nachgekommen.

 

Wie das Ermittlungsverfahren (EKIS, ZMR) ergeben hat, verfügte die Bw bereits ab dem 2. März 2012 über ein Aufenthaltsvisum für Österreich. Das Vorbringen der Bw ist nicht glaubhaft und widerspricht auch der eindeutigen Aktenlage. Die Behauptung, mit einem gültigen Visum erst am 25. März 2012 eingereist zu sein und an diesem Tag das Straferkenntnis behoben zu haben, ist nicht glaubhaft. Das Rechtsmittel datiert vom 24. April 2012 und das Straferkenntnis wurde nachweislich am 23. April 2012 von der Bw behoben. Ebenso trifft die Behauptung nicht zu, dass die Bw bis zum 15. März 2012 über kein Visum verfügt habe, da ihr das Aufenthaltsvisum (Tourist) mit 2. März 2012 erteilt worden ist.

 

Die Bw konnte daher eine Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt nicht glaubhaft machen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

4.2. Die Hinterlegung am 4. April 2012, die Behebung am 23. April 2012 und der Umstand, dass die Bw die Berufung erst am 25. April 2012 der Post zur Beförderung übergeben und somit verspätet eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes und der ergänzenden Erhebungen offensichtlich. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre der 18. April 2012 gewesen.  

 

Da die Bw die Berufung erst am 25. April 2012 eingebracht hat, war diese als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem UVS nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens war daher nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum