Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167036/2/Zo/Ai

Linz, 31.07.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, geb. X, X, vom 19.6.2012 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 15.6.2012, Zl. S-21462/12, wegen zwei Übertretungen der StVO zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen von 40 Euro (Punkt 1) beziehungsweise 50 Euro (Punkt 2) auf jeweils 20 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden) herabgesetzt

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 4 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat der Berufungswerberin im angefochtenem Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 9.5.2012 um 09:30 Uhr in Linz auf der X aus Richtung X kommend in Fahrtrichtung X das Fahrrad, Marke Simplon gelenkt habe und

 

1) dabei den Fahrstreifenwechsel vom mittleren der vorhandenen Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen nicht angezeigt habe, da sie kein neuerliches Handzeichen mehr gegeben habe;

 

2) dabei den Fahrstreifen vom mittleren Fahrstreifen auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe, ohne sich vorher entsprechend zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach    § 11 Abs.2 und zu 2) eine solche nach § 11 Abs.1 StVO begangen, weshalb über sie Geldstrafen in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) zu 1) beziehungsweise 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) zu 2) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 9 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungsweberin zusammengefasst aus, dass sie nichts angestellt habe und sich mit dem Autofahrer geeinigt habe. Weder am PKW noch am Fahrrad sei etwas beschädigt. Sie verfüge lediglich über eine kleine Pension und ersuchte deshalb, die Strafe von 99 Euro noch weiter herabzusetzen.

 

3. Die BPD Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zu Gänze und die Berufung ist lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung ist daher nicht erforderlich.

 

Die Berufungswerberin lenkte am 9.5.2012 um ca. 09:30 Uhr ihr Fahrrad auf der X aus Richtung X kommend in Fahrtrichtung X. Sie wollte nach links abbiegen, wobei sie den Fahrstreifenwechsel vom mittleren auf den linken Fahrstreifenwechsel nicht durch ein Handzeichen angezeigt hatte und auf den linken Fahrstreifen gewechselt hatte, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist. Sie übersah den auf dem linken Fahrstreifen nachkommenden PKW des Herrn X, wodurch es zum Zusammenstoß zwischen der Berufungswerberin und diesem PKW kam, wobei die Berufungswerberin zu Sturz kam und sich erheblich verletzte. Weder am PKW noch am Fahrrad entstand Sachschaden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch der gegenständlichen Übertretungen ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die beiden Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 jeweils 726 Euro.

 

Die Berufungswerberin ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Zu ihren Gunsten ist weiters zu berücksichtigen, dass sie die Übertretungen von Anfang an zugestanden und so die Aufklärung des Unfallherganges erleichtert hat. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Die Berufungswerberin wurde beim gegenständlichen Verkehrsunfall auf Grund ihres eigenen Fehlverhaltens erheblich verletzt, weshalb eine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich wäre. Allerdings kommt ein vollständiges Absehen von der Strafe aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

Die Übertretungen haben tatsächlich negative Folgen, nämlich einen Verkehrsunfall mit einer Verletzung der Berufungswerberin, zur Folge gehabt. Diese Verletzungen hat zwar ohnedies die Berufungswerberin selbst erlitten, es darf aber nicht völlig außer acht gelassen werden, dass es auf Grund dieser Verletzungen auch zu erheblichen Behandlungskosten gekommen ist, welche die Allgemeinheit zu tragen hat. Die Übertretungen sind daher nicht völlig folgenlos geblieben, weshalb ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG nicht möglich ist.

 

Mit den nunmehr deutlich herabgesetzten Strafen wurde auf die ungünstige finanzielle Situation der Berufungswerberin, welche lediglich über eine geringe Rente verfügt, Rücksicht genommen. Eine noch weitere Herabsetzung war nicht mehr möglich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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