Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167095/2/Zo/CA

Linz, 30.07.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, X, X, vom 6.7.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Perg vom 28. Juni 2012, GZ VerkR96-1626-2012, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und einer Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird im Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen sowie im Spruchpunkt 2. teilweise stattgegeben.

         Bezüglich Punkt 2 wird die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfrei-  heitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt.

II.                Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 190 Euro, für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Beitrag von 360 Euro zu leisten (20 % der in Punkt 1 bestätigten Geldstrafe).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 24, § 51, § 51e Abs. 2 und § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs. 1 und 2 VStG 1991.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Perg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. Juni 2012, GZ VerkR96-1626-2012, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 1800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 378 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß  § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Punkt 1) sowie eine Geldstrafe in Höhe von 730 € (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 6 Z 2 FSG verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 253 € verpflichtet.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bw am 13. Mai 2012 um 19:00 Uhr, das Kleinkraftrad, Kennzeichen X, im Gemeindegebiet von Kirchheim im Innkreis auf der X auf der Höhe der Kreuzung mit der X, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 1,28 mg/l) gelenkt habe und das angeführte Motorfahrrad ohne Mopedausweis bzw. Lenkerberichtigung gelenkt zu haben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 3. Juli 2012 zugestellt wurde, richtet sich die am 10. Juli 2012 zur Post gegebene – und damit rechtzeitige – Berufung vom 6. Juli 2012, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde mit Schreiben vom 11. Juli 2012 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Begründend führt der Bw im Wesentlichen aus, dass er eine Herabsetzung der Strafe beantragt, da die Strafe seine finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Bei seinem ersten Delikt im Jahr 2011 habe er bei einem höheren Alkoholgehalt eine niedrigere Strafe erhalten.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde. Gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststand, und eine solche nicht beantragt wurde.  

2.2.  Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw lenkte am 13. Mai 2012 um 19:00 Uhr, das Kleinkraftrad, mit dem amtlichen Kennzeichen X, im Gemeindegebiet von Kirchheim im Innkreis auf der X. Auf Höhe der Kreuzung mit der X kam er zu Sturz. Bei der in weiterer Folge durchgeführten Lenker – und Fahrzeugkontrolle konnten von den Polizeibeamten an dem Bw typische Alkoholsymptome festgestellt werden. Der Bw wurde daher aufgefordert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung wurde mittels Alkomat durchgeführt und ergab einen Wert von 1,28 mg/l. Außerdem wurde festgestellt, dass der Bw das angeführte Motorfahrrad gelenkt hat, obwohl er weder im Besitz eines Ausweises zum Lenken von Motorfahrrädern noch einer Lenkerberechtigung ist.  

Der Bw gab die Verwaltungsübertretungen im Verfahren zu und ersuchte um eine milde Bestrafung. In weiterer Folge hat die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, woraufhin der Bw das Rechtsmittel der Berufung geltend gemacht hat. Der Bw verfügt über kein Einkommen und hat Schulden in Höhe von ca. 40.000 €. Er weist eine rechtskräftige Vormerkung wegen eines Alkodeliktes aus dem Jahr 2011 auf.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt ist, weshalb der Schuldspruch des Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen ist und lediglich die Strafbemessung zu prüfen bleibt.

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung 1.600 – 5.900 Euro, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG beträgt der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung 36 – 2180 Euro.

§ 19 Abs. 1 VStG 1991 stellt nur auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat und nicht auch auf den subjektiven Schuldgehalt ab. Grundlagen der Strafbemessung sind danach das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit  die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Strafverfahren gemäß § 40 ff VStG 1991 sind gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 überdies, das heißt zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts, auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (VwGH 3.12.1990, 90/19/0039). § 19 Abs. 2 VStG 1991 nennt drei subjektive, in der Person des Täters gelegene Kriterien, die bei der Strafbemessung in Anschlag zu bringen sind.

Erschwerungs –und Milderungsgründe sind gemäß ihrem Gewicht gegeneinander abzuwägen. Ein Erschwerungsgrund ist gemäß § 33 StGB insbesondere eine Verurteilung einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Tat. Der Bw ist am 23. September 2011 gemäß §§ 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft worden. Ebenso ist es als erschwerend zu bewerten, dass der Alkoholgehalt seiner (Bw) Atemluft weit über dem strafsatzbestimmenden Grenzwert von 0,8 mg/l war (1,28 mg/l).  Mildernd wirkt nach § 34 StGB ein reumütiges Ge-ständnis. Der Bw hat die vorgeworfenen Taten sofort bei der Amtshandlung eingestanden, was als mildernd zu werten ist.

Die Einkommens -, Vermögens – und Familienverhältnisse des Bw sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch mit zu berücksichtigen. Der Bw verfügt über kein eigenes Einkommen und hat erhebliche Schulden. Nach herrschender Lehre und Judikatur kann die Behörde bei der Strafbemessung auch spezialpräventive Gründe berücksichtigen (VwGH 11.10.1991, 91/18/0079). Die Strafe wird den Bw in Zukunft davon abhalten weitere Verwaltungsübertretungen in diesem Rahmen zu begehen. Die Mindeststrafe beträgt gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 1.600 Euro. Somit sind 1800 Euro absolut gerechtfertigt und diese Strafe ist geeignet, den Bw von weiteren Taten abzuhalten.

Zu Spruchpunkt 2 ist zu erwähnen, dass der Bw auch hier ein Geständnis abgelegt hat. Nach Abwägung der oben erwähnten Grundsätze ist zu sagen, dass die Strafe von 730 Euro, die einem Drittel der Höchststrafe entspricht, zu hoch angesetzt ist, da der Bw ein Geständnis abgelegt hat, kein Einkommen bezieht und  bezüglich dieses Deliktes unbescholten ist. Die Mindeststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt 36 Euro.  Bezüglich dieser Übertretung erscheint eine Strafe in Höhe von 100 € aus spezialpräventiven Gründen ausreichend und auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen eine Herabsetzung.

4.  Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

I.                   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Gottfried Zöbl

 

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