Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101219/7/Bi/Fb

Linz, 03.08.1993

VwSen - 101219/7/Bi/Fb Linz, am 3. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung der C J, B, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Februar 1993, VerkR96/10220/1992-K, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 26. Februar 1993, VerkR96/10220/1992-K, den Einspruch der Frau Caroline Jesacher gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. November 1992, Zahl wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht notwendig, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, sie nehme den rechtskräftigen Bescheid nicht zur Kenntnis und lege Berufung ein. Wie sie bereits mitgeteilt habe, habe sie das Fahrzeug nicht selbst gelenkt und übernehme daher keine Verantwortung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 3. März 1993 beim Postamt 5013 hinterlegt. Die Berufung wurde laut Poststempel am 24. März 1993 eingebracht. Mit Schreiben vom 13. April 1993 wurde der Rechtsmittelwerberin seitens des unabhängigen Verwaltungssenates mitgeteilt, daß das Rechtsmittel erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, also verspätet, zur Post gegeben wurde. Die Rechtsmittelwerberin wurde über die Bestimmungen des Zustellgesetzes bezüglich der Frage, ob durch die Hinterlegung des Schriftstückes eine ordnungsgemäße Zustellung erwirkt wurde, aufgeklärt und aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme dahingehend abzugeben und durch geeignete Unterlagen zu belegen, ob sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes am 3. März 1993 wegen Ortsabwesenheit von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangen konnte und gegebenenfalls, wann sie an ihre Adresse zurückgekehrt sei. Dieses Schreiben wurde im Rechtshilfeweg am 23. Juni 1993 der Rechtsmittelwerberin persönlich ausgefolgt. Die zweiwöchige Frist endete demnach am 7. Juli 1993. Bislang hat die Rechtsmittelwerberin auf das Schreiben nicht reagiert, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat berechtigt ist, gemäß seiner Ankündigung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Die Rechtsmittelwerberin hat nie behauptet, zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes ortsabwesend iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz gewesen zu sein, und hat sich auch im Rahmen ihrer Berufung zur verspäteten Einbringung des Rechtsmittels nicht geäußert. Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß mit der Hinterlegung des Schriftstückes am 3. März 1993 der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, sohin die Rechtsmittelfrist mit 17. März 1993 endete. Die am 24. März 1993 zur Post gegebene Berufung war daher als verspätet anzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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