Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590291/12/Gf/Rt

Linz, 05.07.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R U, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 27. Mai 2011, Zl. SanRL01, wegen der Vorschreibung von Pflegegebühren für einen Krankenhausaufenthalt zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 AVG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 27. Mai 2011, Zl. SanRL01, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 3 und § 56 Abs. 7 des Oö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl.Nr. 132/1997, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 60/2010 (im Folgenden: OöKAG), für anlässlich seines Aufenthaltes im Krankenhaus der X (im Folgenden kurz: KH X) im Zeitraum zwischen dem 27. und dem 29. Oktober 2010 entstandene Aufwendungen ein Ersatz von Pflege-(Sonder‑)gebühren in einer Höhe von insgesamt 1.447,62 Euro vorgeschrieben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber anlässlich seines Krankenhausaufenthaltes auf eigenen Wunsch in die Sonderklasse aufgenommen worden sei. Da in der Folge seitens seiner privaten Versicherungsanstalt eine Kostenübernahme deshalb abgelehnt worden sei, weil mit dieser keine Sonderklasse-, sondern lediglich eine Taggeldversicherung bestanden habe, die bloß einen Teil der Kosten abdecke, sei der aufgelaufene Gesamtbetrag sohin nunmehr von ihm selbst zu begleichen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 1. Juni 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 13. Juni 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin sowie in seinem Einspruch gegen die Gebührenvorschreibung wird eingewendet, dass der Beschwerdeführer damals wegen starker Schmerzen (Verdacht auf Nierenbeckenentzündung) zur stationären Behandlung habe aufgenommen werden müssen. Nur angesichts dieser zwanghaften Umstände habe er überhaupt einer Aufnahme in die Sonderklasse zugestimmt. Außerdem sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass er über eine entsprechende private Zusatzversicherung verfügen würde.

 

Daher wird – erkennbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie ein Absehen von der Vorschreibung eines Gebührenersatzes beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt der BH Ried i.I. zu Zl. SanRL01 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu der als Parteien der Beschwerdeführer und Mag. H als Vertreterin der belangten Behörde sowie die Zeugen D und A, beide Bedienstete des KH X, erschienen sind.

 

2.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer befand sich im Oktober 2010 im KH X in stationärer Behandlung. Für den Zeitraum vom 27. bis zum 29. Oktober 2010 wurde er nach entsprechender Aufklärung über die Kostenfolgen sowie über zweifelsfrei eigenes Verlangen in die Sonderklasse dieses Krankenhauses aufgenommen; dies deshalb, weil er irrtümlich davon ausgegangen war, dass die hierfür anfallenden, im Vergleich zur Allgemeinen Gebührenklasse höheren Entgelte durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt wären. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Umstandes, dass eine derartige Deckung nicht vorliegt, wurde der Rechtsmittelwerber auf die Allgemeine Gebührenklasse verlegt.

 

2.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die übereinstimmenden, glaubwürdigen und in sich jeweils widerspruchsfreien Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, denen der Beschwerdeführer in der Sache auch nicht entgegen getreten ist.

 

2.4. Gemäß § 56 Abs. 8 OöKAG kann gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde, mit denen nach § 56 Abs. 7 OöKAG einem Verpflichteten Pflege-(sonder‑)gebühren vorgeschrieben werden, eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden; dieser hat hierüber mangels anderslautender spezieller Anordnung im OöKAG gemäß § 67a Abs. 1 AVG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 45 Abs. 1 OöKAG kann in öffentlichen Krankenanstalten neben der allgemeinen Gebührenklasse auch eine Sonderklasse errichtet werden. In eine solche Sonderklasse sind Personen nach § 45 Abs. 3 OöKAG nur über eigenes Verlangen bzw. dann, wenn diese bei ihrer Aufnahme keine verbindlichen Erklärungen abgeben können, über Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters oder eines eigenberechtigten Angehörigen aufzunehmen, wobei in diesem Zusammenhang eine entsprechende Aufklärung über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse resultierenden Gebührenpflichten zu erfolgen hat.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 OöKAG ist zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(sonder-)gebühren in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere Person z.B. vertraglich hierzu verpflichtet ist oder hierfür Ersatz zu leisten hat.

 

Nach § 56 Abs. 1 OöKAG sind die Pflege-(sonder‑)gebühren mit dem Entlassungstag abzurechnen und ohne Verzug zur Zahlung vorzuschreiben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall bestreitet auch der Beschwerdeführer selbst nicht, dass die Aufnahme in die Sonderklasse über sein eigenes Verlangen erfolgte. Allerdings bringt er in diesem Zusammenhang vor, dass er irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die daraus resultierenden zusätzlichen Kosten von seiner privaten Krankenversicherung getragen werden, was jedoch nach dem Inhalt des entsprechenden Versicherungsvertrages tatsächlich nicht zutraf.

 

In diesem Zusammenhang ist der Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, dass ein derartiger Geschäftsirrtum nach § 871 Abs. 1 ABGB nur dann beachtlich gewesen wäre, wenn dieser seitens des Vertragpartners – also des LKH X – veranlasst wurde oder diesem nach den Begleitumständen offenbar auffallen hätte müssen.

Beides traf jedoch hier nicht zu. Denn die erste Zeugin hat ihrerseits anlässlich der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Krankenanstalt keinerlei Handlungen gesetzt, die ihn zu der Annahme hätten verleiten können, dass die Sondergebühren seitens seiner privaten Krankenversicherung abgedeckt werden. Ebenso bestand auch für diese Zeugin überhaupt kein Grund, an den Angaben des in Bezug auf sein Bewusstsein voll orientierten und zurechnungsfähigen Rechtsmittelwerbers dahin, dass eine entsprechende Kostendeckung vorliege, zu zweifeln.

 

Somit muss sich der Beschwerdeführer den Irrtum selbst zurechnen lassen, sodass eine (mit ex-tunc-Wirkung verbundene) Vertragsanfechtung ausscheidet.

 

Davon ausgehend erfolgte die Gebührenvorschreibung im angefochtenen Bescheid sohin dem Grunde, aber auch der (vom Rechtsmittelwerber insoweit ohnehin nicht beanstandeten) Höhe nach zu Recht.

 

3.3. Daher war die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 53,30 Euro entstanden; eine entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

VwSen-590291/12/Gf/Rt vom 5. Juli 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

Oö. KAG 1997 §55 Abs1;

ABGB §871 Abs1

 

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er irrtümlich davon ausgegangen ist, dass die aus einer Aufnahme in die Sonderklasse resultierenden zusätzlichen Kosten von seiner privaten Krankenversicherung getragen werden, was jedoch tatsächlich nicht zutraf, ist er darauf zu hinzuweisen, dass ein derartiger Geschäftsirrtum nach §871 Abs1 ABGB nur dann beachtlich gewesen wäre, wenn dieser seitens des Vertragpartners – also des LKH Ried – veranlasst wurde oder diesem nach den Begleitumständen offenbar auffallen hätte müssen.

 

Beides traf jedoch nicht zu. Denn die Bedienstete hat ihrerseits anlässlich der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Krankenanstalt keinerlei Handlungen gesetzt, die ihn zu der Annahme hätten verleiten können, dass die Sondergebühren seitens seiner privaten Krankenversicherung abgedeckt werden. Ebenso bestand auch für diese Bedienstete überhaupt kein Grund, an den Angaben des in Bezug auf sein Bewusstsein voll orientierten und zurechnungsfähigen Rechtsmittelwerbers dahin, dass eine entsprechende Kostendeckung vorliege, zu zweifeln.

 

Somit muss sich der Beschwerdeführer den Irrtum selbst zurechnen lassen, sodass eine (mit ex-tunc-Wirkung verbundene) Vertragsanfechtung ausscheidet. Davon ausgehend erfolgte die Gebührenvorschreibung im angefochtenen Bescheid sohin dem Grunde, aber auch der (vom Rechtsmittelwerber insoweit ohnehin nicht beanstandeten) Höhe nach zu Recht.

 

 

 

 

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