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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103054/2/Gf/Km

Linz, 28.09.1995

VwSen-103054/2/Gf/Km Linz, am 28. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J.

M., ............., ............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............ vom 11. Juli 1995, Zl. VerkR96-984-1995-Ja, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 160 S, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........

vom 11. Juli 1995, Zl. VerkR96-984-1995-Ja, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt, weil er am 20. Jänner 1995 um 15.50 Uhr auf der ............ die an seinem KFZ angebrachten Nebelscheinwerfer insofern vorschriftswidrig verwendet habe, als weder eine Sichtbehinderung gegeben gewesen noch die Straße eng oder kurvenreich gewesen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 99 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 162/1995 (im folgenden: KFG), begangen, weshalb er gemäß § 134 Abs.1 KFG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 13. Juli 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. Juli 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß es aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung eines Organes der Bundespolizeidirektion ...... als erwiesen anzunehmen sei, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt die Nebelscheinwerfer eingeschaltet gehabt habe, obwohl dies weder aufgrund der Witterungs- noch aufgrund der Straßenverhältnisse erforderlich gewesen wäre.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers (monatliches Nettoeinkommen: 13.000 S; Sorgepflicht für ein Kind) entsprechend berücksichtigt worden, während Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er zum Tatzeitpunkt deshalb die Nebelscheinwerfer hätte verwenden müssen, weil es bereits dämmrig gewesen und leichte Nebelschwaden aufgezogen seien. Außerdem sei er bisher unfallfrei und stets mit Licht - um besser gesehen zu werden - gefahren.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ........... zu Zl. VerkR96-984-1995; da aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 5 KFG begeht u.a.

derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der Nebelscheinwerfer verwendet, obwohl weder eine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel oder dgl. gegeben ist noch eine enge oder kurvenreiche Straße befahren wird.

4.2. Daß es sich bei der ................ nicht um eine enge oder kurvenreiche Straße handelte, ist evident. Strittig ist im gegenständlichen Fall vielmehr allein, ob zum Tatzeitpunkt eine Sichtbehinderung durch Nebel bzw. beginnende Dämmerung herrschte.

Dies ist sowohl aufgrund der Aussage des die Übertretung wahrgenommen habenden und bereits im Verfahren vor der belangten Behörde als Zeuge einvernommenen Polizeibeamten als auch aufgrund der zusätzlich angefertigten Radarfotos, auf denen zweifelsfrei zu erkennen ist, daß der Berufungswerber trotz weitreichend klarer Sicht auch die an seinem KFZ unterhalb der Stoßstange angebrachten Scheinwerfer - bei denen es sich, wie aufgrund ergänzender Erhebungen des GP Kefermarkt festgestellt werden konnte, um Nebelscheinwerfer handelte - eingeschaltet hatte, zu verneinen.

Der Berufungswerber hat sohin tatbestandsmäßig und - da das Einschalten der Nebelscheinwerfer offenkundig (wenngleich aufgrund einer Fehleinschätzung der Witterungsverhältnisse, aber damit im Ergebnis dennoch) bewußt erfolgte - auch vorsätzlich und sohin schuldhaft gehandelt. Seine Strafbarkeit ist damit gegeben.

Ein Absehen von der Strafe kam im gegenständlichen Fall aus den bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend dargelegten Gründen nicht in Betracht.

4.3. Angesichts der gravierenden Verschuldensform (Vorsatz) und des Umstandes, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit deshalb nicht zugute gehalten werden kann, weil ihm bereits zuvor eine Ermahnung wegen einer Übertretung des KFG erteilt wurde, kann daher der Oö. Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie eine ohnehin im untersten Dreißigstel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.4. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 160 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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