Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150930/10/Lg/BRe

Linz, 20.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des Herrn Mag. G S, W, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G P, M, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Jänner 2012, GZ. BauR96-834-2009/Va, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene     Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren            eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen X (A) am 24.08.2009 um 17:12 Uhr die A1, bei km 172.060, Fahrtrichtung: Wien/Auhof benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstens zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen betragen, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichtet ist. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. Da aufgrund der späten Vorlage der rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 14.2.2012) und der durch die Notwendigkeit der Einholung weiterer Stellungnahmen und Gutachten nach Durchführung einer bereits erfolgten öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Wahrung des Parteiengehörs zu letzteren innerhalb der Frist des § 51 Abs.7 VStG der Tatvorwurf nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit bestätigt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum