Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167011/5/Bi/Kr

Linz, 14.08.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 14. Mai 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 2. Mai 2012, VerkR96-16445-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 9 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 45 Euro verhängt, weil er am 24. Juli 2011, 9.35 Uhr, mit dem Pkw X im Gemeindegebiet Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe von Strkm 38.295 in Fahrtrichtung Wels/Graz die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 17 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten berücksichtigt wurde.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, zumal eine solche trotz entsprechender Rechtsbelehrung im angefochtenen Straf­erkenntnis auch nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gefahren und ersuche, die vorliegenden Lichtbilder von ihm und seinem Ausweis erneut genau zu vergleichen; er könne es nicht sein. Das Fahrzeug sei vermietet an das Autohaus X. Die Behörde solle Herrn X in X kontaktieren.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der in Deutschland auf den Bw zugelassene Pkw X am 24. Juli 2011 um 9.35 Uhr auf der Innkreisautobahn bei km 38.295, Gemeindegebiet Weibern, in Fahrtrichtung Wels/Graz mittels geeichtem stationären Radargerät Siemens ERS 400 A8, Nr.02, laut Eichschein zuletzt geeicht vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) am 14. September 2009 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2012, bei einer auf österreichischen Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h mit 155 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von 5% (aufgerundet ergibt das 8 km/h) errechnet sich eine gefahrene Geschwindig­keit von 147 km/h, dh eine Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit von 17 km/h.

 

Der Bw beeinspruchte die Strafverfügung der örtlich zuständigen Erstinstanz vom 13. Oktober 2011 mit der Begründung, er sei am 24. Juli 2011 nicht in Österreich gewesen. Auf dem schwarz-weißen Frontfoto ist der (männliche) Lenker einigermaßen gut zu erkennen; das Kennzeichen ist einwandfrei ablesbar. Das Frontfoto wurde dem Bw mit der Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG übermittelt.

Der Bw äußerte sich zu diesem Foto nicht sondern antwortete, Lenkerauskunft könne das Autohaus X, erteilen. Laut Google handelt es sich dabei um einen Fahrzeug-Großhandel.

Von dort wurde auf die gemäß § 103 Abs.2 KFG verlangte Auskunft auf eine Fa X, verwiesen.

 

Von der Gemeindeverwaltung X wurde mit Schreiben vom 19.4.2012 berichtet, dass der Bw dorthin vorgeladen wurde, wobei ihm für den Fall des Nichterscheinens angekündigt wurde, dass es zulässig sei, anhand von Vergleichen mit Lichtbildern der Ausweis- und Passunterlagen den Fahrer zu identifizieren. Da der Bw dort aber nicht erschienen ist, wurde das Foto aus der Personal­ausweis-/Reisepasskartei übermittelt. 

Anhand dieses Fotos lässt sich – auch nach Ansicht des UVS – bei einem Vergleich mit dem Radarfoto sagen, dass es sich um dieselbe Person handelt.

Der Bw hat sich zu den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu seiner Lenkereigenschaft nicht geäußert, sondern nur wiederum auf das Autohaus X verwiesen. Er hat auch, obwohl ihm das Frontfoto bekannt ist, nicht konkret abgestritten, dass dieses Foto ihn persönlich zeigt. Seine bloßen Hinweise auf das Autohaus sind nicht geeignet, seine Lenkereigenschaft in Zweifel zu ziehen. Auch hindert die – ohne Beweisanbot - behauptete Vermietung des Pkw nicht ein Lenken durch den Bw, der ja  Zulassungsbesitzer (Halter) des Pkw ist. Außerdem hat er für die Behauptung, am Vorfallstag nicht in Österreich gewesen zu sein, keine Beweise geltend gemacht. Zum Tatvorwurf inhaltlich hat er sich nicht geäußert, insbesondere hat er die Geschwindigkeitsüberschreitung an sich in keiner Weise bestritten. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Auto­bahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Bei km 38.295 der Innkreisautobahn A8 auf der Richtungsfahrbahn Wels befindet sich ein stationäres Radargerät, das am 24. Juli 2011 ordnungsgemäß geeicht war (und es immer noch ist). Die beiden Radarfotos zeigen das auf den Bw zugelassene Kraftfahrzeug, das Kennzeichen ist eindeutig und zweifelsfrei abzulesen. Das A-Foto ist das erste nach der Messung ausgelöste Bild, das von hinten aufgenommen wird, wobei das Kennzeichen auf einem eigenen Foto speziell vergrößert wird, sodass es zweifelsfrei abzulesen ist. Das B-Foto wird 0,5 Sekunden nach dem ersten Foto gemacht und zeigt das Fahrzeug aus der selben Perspektive, sodass anhand einer Zeit-Weg-Diagramms die Geschwindigkeit fotogrammetrisch nachvollzogen werden könnte. Da der Bw die gefahrene Geschwindigkeit nie bestritten hat, wurde auf eine solche Auswertung, die nichts mit der Messung im technischen Sinn zu tun hat, verzichtet. Vom gemessenen Wert wurden die vorgeschriebenen Toleranzen, zugunsten des Bw gerundet, abgezogen.

 

Das Frontfoto ist insoweit ausreichend scharf, dass darauf ein männlicher Lenker mit Oberlippenbart und Bartansatz in der Gesichts-Seitenpartie erkennbar ist. Das von der Gemeindeverwaltung X übermittelte aktuelle Passfoto zeigt den Bw frontal, das Radarfoto zeigt ihn von links vorne. Aus der Sicht des UVS besteht kein Zweifel, dass es sich bei beiden Fotos um den Bw handelt.

 

Der UVS gelangt damit zur Überzeugung, dass der Bw selbst den ihn zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG – gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft – nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die bisherige Unbescholtenheit des Bw als Milderungsgrund berücksichtigt und seine finanziellen Verhältnisse in Ermangelung jeglicher Angaben seinerseits geschätzt. Der Bw hat diese Schätzung – Einkommen von 1.500 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten – schweigend akzeptiert, sodass sie auch dem Berufungs­verfahren zugrundezulegen war.

 

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die gemäß § 19 VStG festgesetztes Strafe ist dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen, berücksichtigt den Milderungsgrund der Unbescholten­heit und das Fehlen von Erschwerungsgründen, hält generalpräventiven Über­legungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Einhaltung der in Österreich geltenden Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten. Ein Ansatz für eine Herab­setzung der Geldstrafe findet sich nicht und wurde auch nicht geltend gemacht. Durch das Fehlen der Ersatzfreiheitsstrafe ist der Bw nicht beschwert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Radarmessung A8, dl. Zulassungsbesitzer, Frontfoto mit Passfoto verglichen --> ist.

 

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